Das AG München hat entschieden, dass selbst ein schriftlich fixiertes Schenkungsversprechen nur dann verbindlich ist, wenn es von einem Notar beurkundet worden ist.
Die Klägerin hatte sich im Jahre 2017 mit ihrer damals langjährigen Freundin verabredet, vom 15.01.2018 bis 29.03.2018 eine Flugreise nach und durch Südafrika zu unternehmen. Noch während der Reise, am 20.02.2018, erschien der 19-jährige Beklagte im Hotel der beiden Reisenden im südafrikanischen Kapstadt, wo er am Tag der Ankunft der mitreisenden Freundin der Klägerin einen Heiratsantrag machte. Auf Vorschlag des Beklagten bezogen alle drei eine vom Beklagten angemietete Ferienwohnung in Kapstadt. Die Freundin der Klägerin flog sodann mit dem Beklagten bereits am 23.02.2018 nach Deutschland zurück. Die gerade volljährig gewordene Klägerin setzte die Reise alleine nicht weiter fort, sondern kehrte ebenfalls nach Deutschland zurück. Der Beklagte versprach der Klägerin die Zahlung von 1.050 Euro schriftlich so: „Hiermit bestätigte ich, (…), dass ich (…) bis zum 28.02.2018 1.050 Euro bar vorbeibringe.“ Der Beklagte verweigerte nachfolgend jede Zahlung und erlärte, dass er sein Schenkungsversprechen widerrufe.
Die Klägerin trägt vor, dass die mitreisende Freundin auf Druck des Beklagten die Reise vorzeitig abgebrochen habe. Ohne Begleitung hätte sie, gerade erst 18 Jahre alt geworden, unter keinen Umständen eine solche Fernreise ins Auge gefasst. Da die unbegleitete Fortsetzung der Reise für sie eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung bedeutet hätte, habe der Beklagte der Klägerin vorgeschlagen, ebenfalls vorzeitig nach Deutschland zurückzufliegen. Für diesen Fall habe der Beklagte ihr versprochen, zum einen die Kosten für den verfrühten Rückflug in Höhe von 400 Euro zu ersetzen und weitere 650 Euro zu bezahlen, damit sie im Folgejahr die Reise nachholen könne. Sie sei mit dem Angebot des Beklagten einverstanden gewesen und, nachdem der Beklagte behauptet habe, keine Kontoverbindung zu besitzen, habe sie die Zusage der Zahlungsverpflichtung und der Zahlungsweise schriftlich fixiert. Sie habe keinen Druck ausgeübt, damit der Beklagte die Verpflichtung eingehe. Sie habe lediglich in ihrer Enttäuschung über das überraschende Verhalten der Mitreisenden erklärt, dass sie das von ihr als schäbig empfundene Verhalten zu gegebener Zeit auch thematisieren werde. Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin das Versprechen zur Zahlung ausschließlich dadurch erreicht habe, indem sie zuvor vielfach gedroht habe, dass sie, für den Fall, dass sie kein Geld erhalten bzw. das Schreiben nicht unterzeichnet werde, ihn und dessen Freundin im Bekannten- und Freundeskreis in ein schlechtes Licht rücken werde. Allein aufgrund des von der Klägerin ausgeübten psychischen Drucks habe er ohne irgendeine Verpflichtung schenkweise versprochen, den Betrag vorbei zu bringen. Mangels wirksamer Form sei er zur Zahlung nicht verpflichtet. Darüber hinaus sei die Erklärung wirksam angefochten worden.
Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist vorliegend von einer Schenkung auszugehen. Eine einklagbare Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, etwa wieder nach Deutschland zurückzureisen und im Jahr 2019 eine neue Reise anzutreten (wann, welche?), sei nicht ersichtlich. Der Beklagte verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Formunwirksamkeit berufe. Die Beachtung der Formvorschriften sei nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Parteien insbesondere wegen der Warnfunktion grundsätzlich unerlässlich. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Klägerin hätte davon ausgehen dürfen, dass sich der Beklagte nicht auf die Nichtigkeit berufen werde, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zwischen der Klägerin und der Mitreisenden von vertraglich begründeten Verpflichtungen ausgehen wollte, wirkten diese grundsätzlich nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. Auch eine moralische und sittliche Pflicht des Beklagten, der Klägerin einen Rückflug sowie einen neuen Urlaub im nächsten Jahr finanzieren, sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon änderte dies nichts daran, dass das Schenkungsversprechen formunwirksam sei.
Die der Klägerin zu Beginn der Verhandlung vom Beklagten vergleichsweise angebotenen 300 Euro hatte sie unter Hinweis auf die ihr bereits entstandenen Verfahrenskosten abgelehnt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 87/2018 v. 26.10.2018
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