LG Düsseldorf, Teilurteil vom 20. Januar 2015 – 6 O 280/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Schuldner ist zur Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. Februar 1974, VIII ZR 144/73).

2. Die Intention des Erblassers, einer sehr vermögenden Unternehmerpersönlichkeit, einen ausgewiesenen und anerkannten Kunstkenner mit dem Kauf und der Weitergabe von Kunstgegenständen und Oldtimerfahrzeugen zu beauftragen, weil der Erblasser befürchtete, die Veräußerer würden die Preise in die Höhe treiben, sofern er direkt mit ihnen verhandele, lässt sich mit völlig intransparenten, nach eigenem Ermessen durch den Kunstkenner vorgenommenen Aufschlägen auf die Kaufpreise nicht in Einklang bringen