Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2007 – 8 U 328/06 – 85, 8 U 328/06 –, juris


 

Suchbegriffe:

Rücktritt eines 67 Jahre alten Hobbyfahrers wegen Mangelhaftigkeit eines Kutschpferdegespanns

Alter eines Pferdes als Gegenstand von Vertragsverhandlungen

Beschaffenheitsvereinbarung aus stillschweigender Bezugnahme auf eine Anzeige

Unterschreiten des Alters eines Pferdes in Abweichung von einer Verkaufsanzeige als unerheblicher Mangel

Orientierungssatz

1. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass in jedem Fall zwischen den Kaufvertragsparteien über das Alter eines Pferdes gesprochen worden sein muss, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer im Umgang mit Pferden erfahren ist und deshalb das ungefähre Alter des Pferdes, dessen Kauf er beabsichtigt, selbst einschätzen kann.

2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung aus einer stillschweigenden Bezugnahme auf eine die verkauften Pferde betreffenden Anzeige scheidet aus, wenn der Kontakt zwischen den Parteien aufgrund einer andere Pferde betreffenden Anzeige zustande kommt.

3. Dafür, ob Pferde als Kutschpferde für einen Hobbyfahrer nicht geeignet sind, kann nicht auf Alter des Fahrers abgestellt werden.

4. Ist ein Pferd jünger als in einer Verkaufsanzeige des Verkäufers angegeben, kann ein unerheblicher Mangel gegeben sein.