OLG München, Urteil vom 20. Februar 2014 – 23 U 3244/13 –, juris

Leitsatz

1. Wird in zweiter Instanz vom Kläger und Berufungskläger die Verurteilung eines zweiten Beklagten nur noch hilfsweise für den Fall beantragt, dass die Berufung bezüglich des ersten Beklagten, der kein notwendiger Streitgenosse ist, keinen Erfolg hat, ist die Berufung hinsichtlich des zweiten Beklagten unzulässig.

2. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das eine Beeinträchtigungsabsicht nach § 2287 Abs. 1 BGB ausschließt, kann vorliegen, wenn der Erblasser seinem Sohn eine Wohnung im gemeinsam bewohnten Haus schenkt, da der Sohn dringend auf psychische und finanzielle Unterstützung angewiesen ist.