OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I-3 Wx 47/14, 3 Wx 47/14 –, juris

Leitsatz

1. Das Nachlassgericht hat im Abhilfeverfahren (hier: betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Nachlasspflegschaft) nicht einen zur Zeit der Ausgangsentscheidung geltenden Sachverhalt unter Aussparung einer inzwischen eingetretenen neuen Entwicklung zu bewerten, sondern mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel (hier: inzwischen ergangener Senatsbeschluss, aus dem der Beschwerdeführer schließt, er stehe aufgrund eines handschriftlichen Testaments als Alleinerbe fest) in seine Überprüfung einzubeziehen.

2. Sieht sich das Nachlassgericht daran gehindert, eine Entwicklung zu berücksichtigen, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass es im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung allein die Erbenstellung „zur Zeit, als der Beschluss erlassen worden ist“, zu bewerten habe, die es für nicht eindeutig geklärt hält, so steht die Befassung mit dem aktuellen Sachstand aus, was die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht eröffnet.