AG Erfurt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 5 C 1738/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellt und darin mit seiner Unterschrift versichert, dass er die aufgeführte Nachlassmasse und die Nachlass- bzw. Todesfallschulden vollständig und richtig angegeben hat und hat er die Auskunft in einer öffentlichen Urkunde gegenüber einer für die Entgegennahme der Auskunft zuständigen Stelle (Nachlassgericht) niedergelegt, so ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.

2. Für eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit eines Nachlassverzeichnisses muss gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 260 Abs. 2 BGB zwingend Grund zur Besorgnis bestehen, das Verzeichnis sei erkennbar und offensichtlich nicht sorgfaltspflichtgemäß aufgestellt worden. Selbst Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten vermögen keinen Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt zu begründen, wenn sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder Irrtum beruhen. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Indiziell sind insbesondere eine zögerliche Erteilung der Auskunft oder mehrfache Widersprüche heranzuziehen.