OLG Köln, Urteil vom 26. September 2014 – I-20 U 48/14, 20 U 48/14 –, juris

Orientierungssatz

Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht Dritter i.S.d. § 2327 BGB. Zwar ist dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat, dieses in gleicher Weise dem Nachlass hinzuzurechnen und dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Insoweit kommt grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten in Betracht. Eine solche Auskunft schuldet der Pflichtteilsberechtigte aber nicht schon zu dem Zweck, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Eine entsprechende Auskunft kann erst geschuldet sein, wenn dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht.