Nachfolgend ein Beitrag vom 13.3.2018 von Reinert, jurisPR-FamR 5/2018 Anm. 5

Leitsatz

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einem anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.

A. Problemstellung

Die Entscheidung betrifft die Problematik der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs eines entfernteren Abkömmlings des Erblassers bei Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeitserklärung des näheren Abkömmlings. Weiter ist Gegenstand der Entscheidung, ob die Beklagten dem Nachweis der Abstammung des möglichen Pflichtteilsberechtigten Einwände gegen die Geburtsurkunde entgegenhalten können.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger, der behauptet Enkel des Erblassers und Sohn des L 2 zu sein, macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass geltend.
Der Erblasser Werner L. führte eine Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Der Erblasser hatte zwei Söhne, den am 09.01.1962 geborenen und 1990 kinderlos verstorbenen L 3 und den am 02.04.1964 geborenen L 2.
Das AG Hagen hatte am 14.01.1987 L 2 wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament vom 20.04.1989 – UR.-Nr. 90/1989 – die Beklagten jeweils zur Hälfte als seine Erben ein. Ferner ordnete er an, dass er seine beiden Söhne L 2 und L 3 ausdrücklich gemäß den §§ 1938, 2333 BGB enterbe und den Pflichtteil entziehe. Als Gründe für diese Enterbung führte er an, dass beide Söhne rauschgiftsüchtig seien und in den letzten zehn Jahren laufend Straftaten begangen hätten, wie u.a. schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl. Ein Sohn sei vor drei Jahren wegen einer an ihm begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Beide Söhne hätten ihn ernsthaft in einer Art bedroht, dass seine Lebensgefährtin und er um ihr Leben fürchteten. Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Sohn L 2 Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten.
Das LG Hagen hatte mit Beschl. v. 15.05.2012 (10 O 96/12) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das OLG Hamm hatte die sofortige Beschwerde des L 2 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss mit Beschl. v. 10.12.2012 (10 W 121/12) zurückgewiesen. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht begründeten die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages damit, dass die im notariellen Testament enthaltene Pflichtteilsentziehung wirksam sei und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Nachdem der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses aufgefordert hatte, unter Hinweis einziger Enkel des Erblassers und dessen Sohn L 2 zu sein, meldete sich lediglich die Beklagte zu 1) und verzichtete, ohne Auskunft zu erteilen, bis zum 30.06.2015 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit noch nicht Verjährung eingetreten sei. Nach Einleitung des Klageverfahrens erteilte die Beklagte zu 1) Auskunft über den Nachlass, bezüglich der Aktiva betreffend Grundbesitz in Köln (Grundstück I. in Köln und I-Straße in Köln) und Hagen (Grundstück I. 3), Wertpapierdepots, Bankguthaben und der Passiva betreffend Darlehensschulden, Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Hagen und gegenüber dem Steuerberater, Reparaturkosten, Rechtsberatungskosten und mit dem Erbfall im Zusammenhang stehende Kosten, wie Bestattungskosten und Kosten des Rechtsstreits mit den Erben.
Für die Beklagte zu 1) war als Drittbegünstigte des Weiteren eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 26.539 Euro bestimmt, deren Rückkaufswert mindestens 20.000 Euro betrug.
Einen Monat nach Testamentseröffnung vom 15.11.2011 veräußerten die Beklagten das Grundstück I in Köln mit notariellem Vertrag vom 14.12.2011 – UR. Nr. 206/2011 – für 1.040.000 Euro. Die Beklagten ließen am selben Tag einen Erbauseinandersetzungsvertrag (UR. Nr. 205/2011) beurkunden. Demzufolge erhielt der Beklagte zu 2) den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks – I in Köln, die Beklagte zu 1) die beiden Grundstücke I-Straße in Köln und I. Straße 3 in Hagen. Das Grundstück I-Straße in Köln veräußerte sie an ihren Sohn, der es im Jahr 2012 für 450.000 Euro weiterverkaufte. Das Grundstück I. 3 in Hagen verkaufte sie ihrerseits im Jahr 2012 an ihren Sohn für 390.000 Euro.
Das LG Hagen hatte auf die den Beklagten zugestellte Stufenklage die Beklagten mit Teilurteil vom 16.06.2015 den Beklagten zu 2) zur Auskunft verurteilt. Die hiergegen von den Beklagten eingelegten Berufungen hatte das OLG Hamm mit Beschl. v. 12.11.2015 mangels Erreichens einer Beschwer von über 600 Euro als unzulässig verworfen.
Der Kläger hatte sodann beim LG Hagen auf der letzten Stufe seiner Stufenklage beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 936.969,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und bestritten, dass es sich bei dem Kläger um den Sohn des L 2 handele, weil die vorgelegte Geburtsurkunde des Klägers nicht die leibliche Abstammung des Klägers nach dem L 2 nachweise.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Geburtsurkunde vorgelegt habe, sei unstreitig Sohn des Sohnes des Erblassers, L 2, und damit als Enkel Abkömmling des Erblassers i.S.v. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei richte sich die Vaterschaft gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB, da der Kläger vor dem 01.07.1988 geboren worden sei, nach den vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 geltenden Vorschriften, im Übrigen nach dem seither geltenden Recht. Bei nichtehelichen Kindern werde die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung gemäß § 1600a Satz 1 BGB a.F. festgestellt. Die rechtliche Abstammung des Klägers von L 2 stehe aufgrund der Geburtsurkunde des Klägers gemäß § 54 Abs. 2 PStG in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung fest. An der Beweiskraft nähmen die über die Geburt gemachten näheren Angaben sowie sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag beziehe, teil.
Das LG Hagen hatte den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, die Geburtsurkunde genüge nicht dem Nachweis der Abstammung.
Die Pflichtteilsberechtigung des Klägers als entfernter Abkömmling sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Vater, L 2, den Pflichtteil gemäß § 2309 BGB verlangen könnte. Denn diesem sei, wie das LG Hagen in seinem Beschl. v. 15.02.2012 (10 O 96/12) und das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 10.12.2012 (10 W 121/12) im Prozesskostenhilfeverfahren des Vaters des Klägers, L 2, sowie das erkennende Landgericht im Teilurteil von 16.06.2015 ausgeführt habe, der Pflichtteil wirksam entzogen worden. Dies habe zur Folge, dass der von dem durch die Pflichtteilsentziehung vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossenen Abkömmling entferntere Abkömmling pflichtteilsberechtigt sei. Das notarielle Testament vom 20.04.1989 enthalte neben der bloßen Enterbung des Sohnes des Erblassers, L 2, auch eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB, die nach § 2336 BGB formwirksam sei. Die Gründe für die Pflichtteilsentziehung seien gemäß § 2336 Abs. 3 BGB ausreichend bestimmt. Die Schwere des Vergehens des Sohnes des Erblassers, L 2, stelle sich als grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar.
Dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Dieser belaufe sich auf eine Quote von 1/2, da der Kläger im Falle der gesetzlichen Erbfolge als einziger zur gesetzlichen Erbfolge gelangender Abkömmling nach § 1924 Abs. 1 und 2 BGB Alleinerbe geworden wäre. Denn der Vater des Klägers sei aufgrund der testamentarischen Enterbung auch von der gesetzlichen Erbfolge nach § 1938 BGB ausgeschlossen gewesen, mit der Folge, dass er den Kläger nicht nach § 1924 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausschlösse. Der Wert des Reinnachlasses sei unter Berücksichtigung der Aktiva und Passiva auf 1.833.892,32 Euro zu bemessen. Dabei sei bei der Pflichtteilsberechtigung die zugunsten der Beklagten zu 1) bestehende Lebensversicherung außer Betracht zu lassen, da diese Position nicht in den Nachlass falle, da es sich dabei um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall handele.
Hinsichtlich der Nachlasspassiva seien teilweise Verbindlichkeiten unstreitig, teilweise seien die Beklagten hinsichtlich bestrittener Verbindlichkeiten ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen, so dass die Nichtexistenz von Verbindlichkeiten teils gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln seien. Die Beklagten hafteten gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Die Voraussetzungen für eine quotale Haftung nach der zwischen den Erben bereits vorgenommen Teilung des Nachlasses gemäß § 2060 BGB seien nicht dargetan. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht auf eine Entreicherung nach den §§ 2021, 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie nicht Erbschaftsbesitzerin sei. Für eine Entreicherung der Erfüllung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten fehle ein rechtlicher Ansatz. Eine Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten die Beklagten durch die leichtfertig vor Abwicklung der von vornherein im Raume stehenden Pflichtteilsansprüche vorgenommene Erbteilung mit Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrages verloren.
Die Beklagte zu 2) könne die Leistung nicht nach § 214 Abs. 1 BGB aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung verweigern.
Der Kläger habe über den Pflichtteilsanspruch hinaus gegen die auch insoweit als Gesamtschuldner haftenden Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.H.v. mindestens 10.000 Euro nach § 2325 BGB. Dabei könne offenbleiben, ob der Ansicht des BGH (BGH, Urt. v. 28.04.2010 – IV ZR 73/08) gefolgt werden könne, dass in den Fällen einer Lebensversicherung mit Drittbezugsrecht der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall maßgeblich sei oder die im Zeitpunkt des Erbfalls fällige Versicherungssumme den Schenkungstatbestand bilde und wertbestimmend sei.
Auch bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs greife der Einwand der Entreicherung der §§ 2329 Abs. 1, 818 Abs. 3 BGB nicht. Denn dieser gelte nur für die Haftung des als Beschenkten in Anspruch Genommenen, nicht aber nach § 2325 BGB für die Haftung des Erben.
Das LG Hagen hatte die Klage auf der Leistungsstufe als überwiegend begründet erachtet und dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 916.946,16 Euro gemäß den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB sowie einen Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB i.H.v. 10.000 Euro zugesprochen (LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 – 3 O 171/14).
Das Urteil ist von dem Beklagten zu 2) mit der Berufung angefochten worden, während es gegenüber der Beklagten zu 1) rechtskräftig geworden ist.
Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen und somit die vorinstanzliche Entscheidung des LG Hagen bestätigt.
Das OLG Hamm legte dar, dass sich die Frage der Pflichtteilsberechtigung des Klägers nach der rechtlichen Abstammung des Klägers von seinem Vater richte. Die rechtlich anerkannte Vaterschaft werde entweder durch die Abstammung nach § 1589 BGB oder durch die Annahme nach den §§ 1754, 1770 BGB begründet. Es sei insoweit unerheblich, dass der Kläger ein nicht-eheliches Kind des Sohnes des Erblassers sei (Besprechungsurteil Rn. 33). Weitere Voraussetzung für das einem gesetzlichen Erbrecht zugrunde liegende Verwandtschaftsverhältnis sei, dass die Vaterschaft förmlich festgestellt worden sei (Rn. 34). Dies habe der Kläger mit der Vorlage der Geburtsurkunde, einer Personenstandsurkunde gemäß den §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 59 PStG a.F. nachgewiesen (Rn. 36. ff.). Unerheblich sei, ob der Kläger vom Sohn des Erblassers biologisch abstamme. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde ein etwaiges Anfechtungsrecht gemäß § 1600g BGB a.F. nur der Mutter oder dem Vater des Klägers, nicht aber den Erben des Großvaters zu (Rn. 38).
Die Voraussetzungen für die Pflichtteilentziehung bezüglich des Vaters des Klägers durch den Erblasser hätten im Hinblick auf die zum Nachteil des Erblassers begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vorgelegen. Demgegenüber habe der Kläger seinen Pflichtteil nicht verloren. Dem Kläger stehe daher die Hälfte des Wertes des gesamten Nachlasses gemäß den §§ 1924 Abs. 1, 2311 BGB zu.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Hagen und anschließend des Berufungsgerichts werfen Fragen der Bestimmung der rechtlichen Abstammung auf. Zutreffend hatte das LG Hagen ausgeführt, dass sich die Vaterschaft des L 2 hinsichtlich des Klägers nach dem vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes geltenden Vorschriften, im Übrigen nach dem seither geltendem Recht bestimme. Die Frage, ob der am 07.05.1996 geborene Kläger Kind des verstobenen Sohnes des Erblassers, L 2, ist, richtet sich nach den §§ 1591 ff. BGB i.d.F. vom 01.01.1964. Danach war zwischen der ehelichen Abstammung gemäß § 1591 BGB a.F. und der nichtehelichen Abstammung gemäß § 1600a BGB a.F. zu unterscheiden. Nach § 1600a BGB a.F. wurde die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt.
Die Entscheidungen stehen im Übrigen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der wohl h.M. in der Literatur. Dem gesetzlichen Erbrecht eines entfernteren Abkömmlings des Erblassers steht nicht entgegen, dass § 1924 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling des Erblassers die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. § 1924 Abs. 3 BGB bestimmt, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, d.h. Erbfolge nach Stämmen, treten. Der Ausschluss des entfernteren Abkömmlings von der Erbfolge bzw. hier des Pflichtteils gilt indes nur für den Fall, dass der nähere Abkömmling auch zur Erbfolge gelangt (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – IV ZR 204/09 Rn. 14 m.w.N.). Das heißt, ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht nicht nur, wenn, wie in § 1924 Abs. 3 BGB bestimmt, der nähere Abkömmling zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Ein gesetzliches Erbrecht bzw. wie hier Pflichtteilsrecht besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling nicht gesetzlicher Erbe wird, etwa weil er die Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat oder er für erbunwürdig oder pflichtteilsunwürdig gemäß den §§ 1938, 2333 BGB erklärt worden ist. Wird der nähere Abkömmling von der Erbfolge oder der Geltendmachung seines Pflichtteils ausgeschlossen, tritt der entferntere Abkömmling in die gesetzliche Erbfolge bzw. in die Stellung des Pflichtteilsberechtigten ein (vgl. Mayer in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 2307 Rn. 4 und 8). Ist wie hier dem näheren Abkömmling nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Pflichtteilsrecht wegen schwerer Vergehen im Rahmen von Körperverletzungen gegen den Erblasser entzogen worden, steht dem entfernteren Abkömmling das Pflichtteilsrecht zu.
Zu Recht haben das Land- und das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass für die Schwere des Vergehens entscheidend sei, ob in der Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck gebracht werde (LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 – 3 O 171/14 Rn. 49 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 01.03.1974 – IV ZR 58/72 Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der Frage der Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteilsrechts auf die Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Erblassers abzustellen (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 – BverfGE 112, 332; Birkenheier in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2333 Rn. 18 ff.; vgl. auch Lange in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 2333 Rn. 2, 21-23).
Allerdings ergibt sich aus § 2309 BGB eine Einschränkung dahingehend, dass die entfernteren Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als dadurch ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlasse annimmt. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass durch die Vorschrift eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast vermieden werden soll; konkret dem jeweiligen Stamm soll nur ein Pflichtteil zukommen (BGH, Urt. v. 01.03.1974 – IV ZR 58/72 Rn. 35/36).
Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur die Entziehung des Pflichtteilsrechts des Sohnes des Erblassers, L 2, wegen schwerer Vergehen gemäß § 2333 Abs. 1 BGB als wirksam angesehen.
Mit Recht hat es ausgeführt, dass zum Nachweis der Abstammung eine Geburtsurkunde genüge und hierfür keine Abstammungsurkunde erforderlich sei. Vorliegend steht die rechtliche Abstammung des Klägers als Sohn des L 2 aufgrund der Geburtsurkunde des Klägers nach dem gemäß § 54 Abs. 2 PStG in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung fest. Denn bereits nach dem Personenstandsgesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung genügten die Geburtsurkunde und das Geburtenbuch gemäß den §§ 66, 60 Abs. 1 Satz 1, 61a Nr. 3, 62 Abs. 1, Var. 1, Nr. 3 PStG a.F. als Beweis für die rechtliche Abstammung (vgl. BayOblG, Beschl. v. 29.10.1999 – 1Z BR 79/99 Rn. 14).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm stellt wichtige Problemkreise des Pflichtteilsrechts im Zusammenhang mit dem Nachweis der Abstammung des möglichen Pflichtteilsberechtigten dar. Sie vertieft die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung unter Einbeziehung der herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. ferner zum Pflichtteilsrecht OLG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2013 – 3 Wx 59/12; Reinert, Die Pflichtteilsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, AnwZert ErbR 21/2013, Anm. 2; Peter, jurisPR-FamR 22/2013 Anm. 2; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2013 – 15 U 92/12 m. Anm. Reinert, jurisPR-FamR 5/2014 Anm. 6). Die Entscheidungen des LG Hagen und des Berufungsgerichts verdienen Zustimmung.

Pflichtteilsberechtigung eines Enkels nach Enterbung des Sohnes des Erblassers
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Pflichtteilsberechtigung eines Enkels nach Enterbung des Sohnes des Erblassers
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