LG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 4 O 198/05 –, juris


 

Orientierungssatz

1. Der bei einem Pferd festgestellte Mangel des Koppens muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben, um einen Rücktritt vom Kaufvertrag begründen zu können.

2. Verkauft ein Auktionator ein Pferd in eigenem Namen und tritt er seine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer an den Käufer ab, muss letzterer sich zurechnen lassen, dass der Auktionator bei Übergabe des Pferdes von dem Mangel eines geringgradigen Überbisses Kenntnis hatte.

Anmerkung: nachgehend OLG Hamm 2. Zivilsenat, 26. November 2007, Az: 2 U 148/06, Urteil.
Aus den dortigen Entscheidungsgründen:

„Das Koppen eines Pferdes stellt einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 in seinem Gutachten vom 15.08.2006 und seinen weiteren Erläuterungen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat handelt es sich bei dem Koppen um eine echte Verhaltensstörung mit Krankheitswert. Dabei ist das Koppen Ausdruck eines psychischen Defektes des Pferdes, der sich auf verschiedene Weise – wie eben in Form des Koppens, des sog. Krippenwetzens oder eines Boxenlaufens – äußert. Aus medizinischer Sicht ist es ohne Bedeutung, in welcher Weise sich diese psychische Erkrankung letztlich äußert. Auch der Markt wertet im übrigen ein koppendes Pferd als mangelbehaftet, da – wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat – für diesen Fall von einer Wertminderung von 30 bis 50 % auszugehen ist.“

Das OLG hat der Käuferin ein Rücktrittsrecht eingeräumt, weil es in dem Verkauf einen Verbrauchsgüterkauf gesehen und den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen als unwirksam angesehen hat.