BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 176/14 –, juris

Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urteil vom 12. August 2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153).

Orientierungssatz

Nach dem Kauf eines Pferdes, bei dem eine unheilbare „Kissing Spines“- Erkrankung festgestellt wurde, genügt ein Verlangen zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, wenn darin lediglich die Aufforderung enthalten ist, das Pferd auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen. Einer ausdrückliche Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.