Nachfolgend ein Beitrag vom 6.10.2017 von Schöttler, jurisPR-ITR 20/2017 Anm. 3

Leitsatz

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets, die Preisnebenabreden enthalten (hier: „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro“, „ticketdirekt – das Ticket zum Selbstausdrucken … 2,50 Euro“) sind unwirksam.

A. Problemstellung

Tickets für Veranstaltungen werden inzwischen zu einem erheblichen Teil über das Internet verkauft. Hierbei fallen für den Kunden neben dem reinen Ticketpreis regelmäßig weitere Kosten, wie z.B. Bearbeitungsgebühren oder Versandkosten an. Um die Wirksamkeit entsprechender AGB-Regelungen ging es in einem aktuellen Fall, den das OLG Bremen zu beurteilen hatte. Dabei ging die Verbraucherzentrale NRW gegen Eventim, den deutschen Marktführer für die Vermittlung von Veranstaltungstickets vor (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/urteil-eventim-ticketgebuehren, zuletzt abgerufen am 22.09.2017).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Onlineanbieter für Veranstaltungstickets wurde von dem Verbraucherschutzverein aufgrund von zwei Preisregelungen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum einen ging es um das Angebot eines „Premiumversands“ der Tickets, der „inklusive Bearbeitungsgebühr“ 29,90 Euro kosten sollte, zum anderen um eine Option „ticketdirekt – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken“, die zu einem Preis von 2,50 Euro angeboten wurde.
Das OLG Bremen hat die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 – 1 O 969/15) bestätigt, wonach die angegriffenen AGB-Regelungen „Premiumversand“ und „ticketdirekt“ einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB unterliegen. Es handele sich bei den Regelungen um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle zugänglich seien. Dagegen lägen gerade keine Regelungen vor, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung festlegten und dann von einer Inhaltskontrolle ausgenommen seien.
Das Oberlandesgericht begründet dies wie folgt: Die Hauptleistung der Beklagten sei vorliegend nicht das Versenden von Veranstaltungstickets, sondern die Vermittlungstätigkeit. Dies mache insbesondere auch das Preisgefüge der Beklagten deutlich, wonach ein Großteil des vom Kunden zu zahlenden Betrages auf den Erwerb der Tickets und nicht auf die Übersendung entfallen würde. Weiterhin wäre der Vertrag nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch ohne die Festlegung der Übermittlung der Tickets hinreichend auslegungsfähig und nicht unwirksam, da die Frage des Leistungserbringungsortes gesetzlich in § 269 BGB geregelt sei. Auch dies spreche für eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
Es könne auch nicht eine Aufspaltung der Tätigkeit der Beklagten in eine Vermittlungshauptleistung gegenüber den Veranstaltern und eine reine Versandhauptleistung gegenüber den Kunden angenommen werden, ebenso wenig die Einordnung der Übersendung der Tickets als separat zu vergütende Sonderleistung. Denn eine Aufspaltung der Leistungen, also eine Vermittlung von Tickets ohne Übermittlung des entsprechenden Zugangspapiers sei sowohl aus Sicht des Veranstalters als auch des Kunden sinnlos. Das Ermöglichen des Ticketzugriffs stelle daher im Ergebnis eine Nebenpflicht dar, die nicht selbstständig sei, sondern der Erfüllung der Hauptpflicht der Beklagten (der Vermittlertätigkeit) diene.
Das OLG Bremen bestätigt im Anschluss die Wertung der Vorinstanz, wonach beide Klauseln unwirksam seien, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellten.
Die Regelung zum „Premiumversand“ verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen neben dem offensichtlichen Porto in der angegebenen Bearbeitungsgebühr für den „Premiumversand“ enthalten seien. Hierbei berücksichtigt das Oberlandesgericht, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr nach den Preisangaben bereits in dem angegebenen „Normalpreis“ beinhaltet waren, so dass diese nicht zusätzlich noch einen Bestandteil der Bearbeitungsgebühr bilden konnten.
Die Klausel zum „ticketdirekt“-Selbstausdruck stelle einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handele. Es werde unzulässigerweise eine Leistung bepreist, die nicht überwiegend dem Interesse des Kunden, sondern primär dem Erfüllungsinteresse des Verwenders diene. Da außerdem bereits der angegebene „Normalpreis“ Kosten für den Vorverkauf sowie den Buchungsvorgang enthalten solle, könne ein verständiger Durchschnittsverbraucher berechtigterweise davon ausgehen, dass die elektronische Übermittlung durch „ticketdirekt“ bereits mit diesem „Normalpreis“ abgegolten sei.
Außerdem weiche die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von den gesetzlichen Regelungen für einen Aufwendungsersatz in den §§ 675, 670 BGB ab. Denn danach müssten die Aufwendungen im konkreten Einzelfall nachweisbar entstanden sein. Eine solche Orientierung an den konkret entstandenen Aufwendungen erfolge durch die Beklagte nicht, da sie die Bestandteile der erhobenen Pauschale nicht dargelegt habe.

C. Kontext der Entscheidung

Die Erhebung von Zusatzkosten beim Verkauf von Online-Tickets wurde in den bislang hierzu vorliegenden Entscheidungen zumeist im Hinblick auf eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher thematisiert. So müssen nach einer Entscheidung des LG Hamburg beim Online-Ticketverkauf etwaig anfallende Zusatzkosten, zum Beispiel Vorverkaufs- oder Systemgebühren, in Zusammenhang mit dem Ticketpreis gut erkennbar sein, ansonsten liegt eine Irreführung vor (LG Hamburg, Urt. v. 18.06.2009 – 315 O 17/09). Ebenfalls gerichtlich für unzulässig erklärt wurde ein Hinweis „Im Ticketpreis ist eine Buchungsgebühr von 2 Euro enthalten.“, wenn es sich bei dieser Buchungsgebühr nicht um einen festen Bestandteil des Tickets handelt, den jeder Käufer zu zahlen hat (KG, Urt. v. 27.02.2009 – 5 U 162/07).
Im Einzelfall nicht leicht zu entscheiden ist vielfach die Frage, ob eine nach der Rechtsprechung der AGB-Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede oder eine ihr unterfallende Preisnebenabrede vorliegt. Dies sieht man auch an dem Begründungsaufwand, den das OLG Bremen im vorliegenden Beschluss betreibt, um seine Beurteilung der angegriffenen Klauseln als Preisnebenabreden zu begründen.
Die Entscheidung des OLG Bremen steht dabei im Ergebnis im Einklang mit BGH-Entscheidungen, die vergleichbare Sachverhalte betrafen. So hat der BGH eine Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, als kontrollfähige Nebenabrede und jedenfalls dann als unwirksam bewertet, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt (BGH, Urt. v. 09.10.2014 – III ZR 32/14 m. Anm. Kremer/Völkel, jurisPR-ITR 6/2015 Anm. 2). Aktuell hat der BGH die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste enthaltene Regelung „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ ebenfalls als Preisnebenabrede und wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam beurteilt (BGH, Urt. v. 25.07.2017 – XI ZR 260/15).
In beiden Entscheidungen führt der BGH nochmals die Kriterien aus, die für eine AGB-Kontrollfähigkeit der jeweiligen Klauseln entscheidend sind: Nicht kontrollfähig sind demnach grundsätzlich bloß deklaratorische Klauseln sowie solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vereinbarten Hauptleistung oder die Vergütung für eine zusätzlich angebotene, gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung festlegen. Dagegen sind Klauseln kontrollfähig, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen oder die keine Vergütung für eine Leistung zum Gegenstand haben, die gegenüber dem Kunden auf vertraglicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Anbieter Aufwände zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen will.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das OLG Bremen weist daraufhin, dass die Frage der Wirksamkeit von in AGB vereinbarten Entgelten für eine besondere Versendungsart (hier für den „Premiumversand“) und für den Selbstausdruck von Veranstaltungstickets noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Die Revision wurde daher zugelassen, so dass die Beklagte hier ggf. ihr Glück noch beim BGH versuchen wird. Die bisherigen, oben zitierten Entscheidungen des BGH lassen jedoch die Tendenz erkennen, derartige Preisbestimmungen – entgegen der Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall – der AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

Online-Ticketverkauf:
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Online-Ticketverkauf:
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.