Nachfolgend ein Beitrag vom 25.5.2018 von Hrube, jurisPR-ITR 10/2018 Anm. 4

Orientierungssatz zur Anmerkung

Eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung kann einen Unterlassungsanspruch begründen.

A. Problemstellung

Negative Bewertungen im Internet können für ein Unternehmen neben der rufschädigenden Wirkung auch zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Das LG Hamburg hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob Google für eine negative 1-Sterne-Bewertung über ein Unternehmen, die von einem Nutzer ohne weiteren Bewertungstext abgebeben wurde, verantwortlich ist und zur Löschung der Bewertung verpflichtet werden kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Suchmaschinenanbieter Google bietet über den Dienst „Google Plus“ die Möglichkeit an, Bewertungen über Unternehmen zu verfassen. Diese werden auf der Google-Website veröffentlicht, wobei Google keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der durch die Nutzer eingestellten Bewertungen vornimmt. Neben einer Sternebewertung von einem bis maximal fünf Sternen können die Bewertungen auch eine Freitextbewertung enthalten. Für den klägerischen Gastronomiebetrieb erfolgten 34 Bewertungen, die zu einer Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen. Ein Nutzer bewertete den Betrieb jedoch mit einem Stern und ohne eine weitere Begründung für diese Bewertung zu hinterlassen. Der Gastronomiebetreiber sah sich durch diese Bewertung und durch ihre Verbreitung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf, was Google jedoch ablehnte.
Das LG Hamburg hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bejaht.
Bei der Sterne-Bewertung handele es sich um eine Meinungsäußerung. Meinungsäußerungen seien zwar relativ weitgehend geschützt, im vorliegenden Fall sei die Erklärung jedoch unzulässig, da nicht nachgewiesen sei, dass es sachliche Anknüpfungspunkte für die vorgenommene Bewertung gebe. Der Gastronomiebetreiber habe dargelegt, dass ihm der Dritte nicht bekannt und dementsprechend auch kein Gast seines Hauses gewesen sei. Es hätte somit Google oblegen nachzuprüfen, inwieweit tatsächliche Gründe für die Beurteilung bestanden. Dies sei jedoch nicht geschehen, so dass davon auszugehen sei, dass die 1-Sterne-Bewertung ohne jeden sachlichen Kontext erfolgt sei.
Die Beklagte hafte damit zwar nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu eigen gemacht habe (BGH, Urt. v. 27.03.2012 – VI ZR 144/11; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Als Hostprovider habe sie jedoch die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt und könne damit als Störerin in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin sei Google zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies gelte jedoch nur, solange keine Kenntnis von der Rechtsverletzung vorliege. Spätestens nach Zustellung der Klageschrift habe damit die Verpflichtung bestanden, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Dies habe Google unterlassen und damit die ihr zukommenden Prüfpflichten verletzt.

C. Kontext der Entscheidung

Bei Bewertungen im Internet stellt sich die Frage, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (BVerfG, Urt. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79).
Die streitgegenständliche Bewertung im vorliegenden Fall – der Vergabe lediglich eines Sternes ohne weitere Begründung – wertete das LG Hamburg zutreffend als Meinungsäußerung, da sie auf einer persönlichen Wertung des Bewertenden beruht. Diese ist – mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte – jedoch als unzulässig zu qualifizieren. Nicht überzeugend und abweichend von dieser Entscheidung verneinte das LG Augsburg (Urt. v. 17.08.2017 – 022 O 560/17 m. Anm. Maus, jurisPR-MedizinR 1/2018 Anm. 3) den Löschungsanspruch eines Arztes wegen einer negativen Bewertung, obwohl der Bewertende niemals Patient in der Klinik war. Das Landgericht wertete die 1-Sterne-Bewertung ohne weitere Begründung als zulässige Meinungsäußerung. Nach Ansicht des LG Augsburg war allein entscheidend, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat, eine derartige Bewertung abzugeben.
Die Entscheidung des LG Hamburg steht zudem im Einklang mit der Entscheidung des BGH zu den Prüfpflichten eines Hostproviders, wonach dieser als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Handlungen von Nutzern auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist jedoch verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15).

D. Auswirkungen für die Praxis

Bei möglichen Rechtsverletzungen kann sich eine Pflicht des Hostproviders ergeben, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit einer Bewertung anzustellen und diese zu löschen, wenn es sich um eine unzulässige Meinungsäußerung handelt. Einen Anspruch auf Löschung jeglicher negativer Bewertungen gibt die Entscheidung des LG Hamburg jedoch nicht. Die Bewerteten sollen lediglich vor ungerechtfertigten negativen Bewertungen geschützt werden.

Negative 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung ist unzulässige Meinungsäußerung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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