OLG Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2014 – 3 U 1142/13 –, juris

Leitsatz

Begehrt ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses muss der Klageantrag grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan lauten, der vorzulegen ist. Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilungsreife. Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (in Anknüpfung an KG Berlin, Urteil vom Oktober 1960, 12 U 125/60, NJW 1961, 733 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 1973, 4 U 279/72, NJW 1974, 956).