OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I-15 W 80/13, 15 W 80/13 –, juris

Leitsatz

1. Dem Verfahren zur Todeserklärung nach dem VerschG kommt dann kein Vorrang vor einem Aufgebot unbekannter Erben nach § 2358 Abs. 2 BGB zu, wenn der Tod des in Betracht kommenden Miterben den Umständen nach nicht zweifelhaft sein kann.

2. Zur Ausübung des Ermessens zum Erlass eines Aufgebots unbekannter Erben nach § 2358 Abs. 2 BGB.

Orientierungssatz

Kommt ein Aufgebot in Betracht, muss der Rechtspfleger das ihm hinsichtlich dessen Durchführung zukommende Ermessen ausüben. Seiner Entscheidung muss zu entnehmen sein, ob der Rechtspfleger das Aufgebotsverfahren bereits abgelehnt hat, weil er ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz – rechtsirrig – für vorrangig gehalten hat, oder ob er unabhängig von dieser Rechtsansicht das ihr zustehende Ermessen noch ausgeübt hat. Kommen Möglichkeiten für – weitere – erfolgversprechende Ermittlungen nicht in Betracht, bleibt nur das Aufgebotsverfahren.