OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 – I-15 W 46/14, 15 W 46/14 –, juris

Leitsatz

Stellt das Beschwerdegericht abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts fest, dass eine formwirksame letztwillige Verfügung nicht vorliegt, so kann es von der Möglichkeit Gebrauch machen, das nicht entscheidungsreife Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge an den Rechtspfleger des Amtsgerichts zu übertragen.