OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2014 – 20 W 520/11 –, juris

Leitsatz

1. Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung.

2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag.

3. Zur Frage des Fortbestandes eines nach § 2298 Absatz 1 BGB teilweise nichtigen Erbvertrages nach § 2298 Absatz 3 BGB.

Orientierungssatz

1. Gemäß § 2268 Abs. 2 BGB bleiben die Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments nach Auflösung der Ehe insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Es ist durch Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) der letztwilligen Verfügungen zu ermitteln, ob deren Weitergeltung für den Fall der Ehescheidung dem wirklichen oder mutmaßlichen (hypothetischen) Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen hat.

2. Ein im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossener Erbvertrag setzt die wegen § 2274 BGB nicht verzichtbare persönliche Anwesenheit der beiden Eheleute sowie deren persönliche Genehmigung des Vergleichs voraus, was auch in einem Verfahren mit Rechtsanwaltszwang gilt, in dem Erblasser und Rechtsanwalt die Erklärungen gemeinsam abgeben müssen.

3. Vereinbaren die Parteien eines Erbvertrags, dass der Erblasser als Gegenleistung für die Beibehaltung seiner Erbenstellung im Fall der Vorversterbens seiner geschiedenen Ehefrau von Verpflichtungen gegenüber anderer Erben der Ehefrau befreit sein soll, so ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser im Fall der Nichtigkeit der Verfügung der Ehefrau eine solche seiner eigenen Verfügung nicht gewollt hätte.