OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2014 – I-3 Wx 192/13, 3 Wx 192/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Nachlasspfleger darf den Erbenermittler nur in der Weise einschalten, dass er selbst noch „Herr des Verfahrens“ bleibt. Es ist ihm verwehrt, sich zu verpflichten, die Erbenermittlung nicht mehr selbst zu betreiben, oder den Erbenermittler davon freizustellen, ihn regelmäßig über den Stand seiner Ermittlungen dem Ergebnis nach zu informieren.

2. Die Einschaltung eines Erbenermittlers ist dem Nachlassgericht zuvor anzuzeigen. Der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

3. Nur ausnahmsweise ist die Einschaltung eines Ermittlers ohne vorangegangene eigene Bemühungen des Nachlasspflegers zulässig. Eine solche Ausnahmesituation ist bei erforderlichen Ermittlungen im Ausland sowie bei Sachverhalten der Auswanderung oder Flucht anzunehmen. Bei derartigen Fallgestaltungen ist die Hinzuziehung gewerblicher Erbenermittler für die überwiegende Zahl der mit der Ermittlung unbekannter Erben betrauten Nachlasspfleger die einzige Möglichkeit, ihrem Auftrag gerecht zu werden.