OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2014 – I-2 Wx 28/14, 2 Wx 28/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Wird ein Nachlasspfleger durch den Rechtspfleger aufgefordert, Geld bei einer bestimmten Bank auf ein neu einzurichtendes Nachlass-Pflegschaftssparbuch für die unbekannten Erben des Erblassers anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen, so muss er dem nicht Folge leisten.

2. Da davon auszugehen ist, dass in Deutschland eine Vielzahl von Kreditinstituten den Anforderungen des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB gerecht werden, hat der Nachlasspfleger eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

3. Auch darf dem Beteiligten nicht aufgegeben werden, eine Sperrvereinbarung nach § 1809 BGB zu treffen, da Kreditinstitute aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereit sind, eine Sperrvereinbarung in Bezug auf ein (Rechtsanwalts-)Anderkonto zu treffen.