Nachfolgend ein Beitrag vom 10.2.2017 von Kremer/Völkel, jurisPR-ITR 5/2017 Anm. 3

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Die Haftungsmaßstäbe, die der EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy für das Setzen von Hyperlinks auf Webseiten mit urheberrechtlich relevantem Material postuliert hat, greifen auch, wenn nicht nur der Hyperlink selbst der Gewinnerzielungsabsicht dient, sondern der gesamte Internetauftritt.
2. Der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Linksetzende ist wegen der sich aus den Haftungsmaßstäben des EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy ergebenden Intermediärhaftung verpflichtet, Nachforschungen beim Zielseitenbetreiber über die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der dort veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Inhalte einzuholen.

A. Problemstellung

Seit der vieldiskutierten Playboy-Entscheidung des EuGH vom 08.09.2016 (C-160/15 „GS Media BV/Sanoma“) zur Haftung eines Websitebetreibers beim Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke hatte sich mit dem LG Hamburg erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Websitebetreiber, insbesondere unter dem vom EuGH noch unscharf umrissenen Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht, durch das bloße Setzen eines Text-Hyperlinks gleich dem tatsächlichen Rechtsverletzer auf der Ziel-Website auf Unterlassung aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 19a und 23 Satz 1 UrhG in Anspruch genommen werden kann. Bereits mit der Playboy-Entscheidung des EuGH wurde vielfach das „Ende des Internets“ postuliert. Es verwundert daher nicht, dass dem nachfolgend zu besprechenden Beschluss des LG Hamburg eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde, obgleich die Rechtsfolgen aus dem Beschluss sehr beschränkt sein dürften und die nach Veröffentlichung des Beschlusses auftretende Internet-Zerstörungs-Hysterie („Hamburg schockt Internet“, FAZ v. 13.12.2016) derweil wieder verflogen ist. Dennoch steht die im Urteil des EuGH und ihm folgend durch den Beschluss des LG Hamburg konkretisierte Haftung von Websitebetreibern beim Setzen von Hyperlinks und damit auf fremde Inhalte unmittelbar in Verbindung mit der Existenz eines gesamten Internet-Wirtschaftszweiges, dem sog. Influencer- oder Reference-Marketing, dessen gesamte wirtschaftliche Grundlage auf dem Setzen von Links via „click and pay“ beruht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Antragsteller, ein Architekturfotograf, fand auf einer Website einen Artikel, der ohne seine Einwilligung und ohne entsprechenden Urheberrechtshinweis mit seinem urheberrechtlich geschützten Foto vom Berliner Reichstag in bearbeiteter Form – nämlich in Gestalt von grafisch hinzugefügten UFOs – illustriert war. Das Foto war ursprünglich unter einer Creative Commons Lizenz („CC-L“) lizenziert sowie auf der Plattform Wikimedia Commons veröffentlicht und hätte damit durch Nennung des Urhebers gemäß Ziff. 4.c) i. und iv. CC-L selbst bei bearbeiteten Abwandlungen mit einem entsprechenden Hinweis auf diese Bearbeitung gemäß Ziff. 3.b) i.V.m. Ziff. 4.b) i. CC-L von jedermann benutzt werden dürfen. Die CC-L geht in ihrer Ausgestaltung auf die ersten Lizenzen im Bereich der Open Source Software zurück und hat starke Parallelen zur GNU General Public License, Version 2 („GLP v2“) (vgl. hierzu LG Hamburg, Urt. v. 08.07.2016 – 310 O 89/15 m. Anm. Kremer/Völkel, jurisPR-ITR 24/2016 Anm. 2). Mit dem auch in der CC-L vorhandenen Copyleft-Effekt soll eine möglichst weite Verbreitung des ursprünglichen Werkes unter Aufrechterhaltung des Open Source Charakters erzielt werden.
Die auf der Ziel-Website veröffentliche UFO-Abwandlung enthielt jedoch unter Verstoß gegen die Anforderungen der CC-L weder einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Abbildung um eine Abwandlung des geschützten Hinweises handelte, noch einen Hinweis auf den Antragsteller als dessen Urheber. Anstatt nun wegen des Verstoßes gegen die CC-L unmittelbar gegen den Betreiber der Website mit der Veröffentlichung der Abbildung vorzugehen, ging der Antragssteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner vor. Dieser bot auf der Website seines Eigenverlags Lehrmaterial gewerblich an und hatte auf ebendieser Website einen Text-Hyperlink auf die Website mit dem unberechtigt genutzten UFO-Foto gesetzt.
Mit seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen, nicht vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss gab das LG Hamburg dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Dabei stützte das Landgericht seinen sehr ausführlich begründeten Beschluss im Wesentlichen auf das Playboy-Urteil des EuGH (Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – CR 2017, 43 „GS Media BV/Sanoma“).
Das LG Hamburg stellte zunächst fest, dass an dem als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Foto des Antragstellers diesem als Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht an dem Foto zustehe, was auch die Nutzung in umgestalteter Form umfasse.
In das ausschließliche Verwertungsrecht nach § 19a UrhG in Verbindung mit der nach § 23 Satz 1 UrhG relevanten Bearbeitung habe der Antragsgegner unter Zugrundelegung der Playboy-Rechtsprechung des EuGH durch die Verlinkung schuldhaft eingegriffen. In Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG – ABl. Nr. L 167, 10, ber. ABl. 2002 Nr. L 6, 71) habe der EuGH ausgeführt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes erfülle könne. Nach diesen Maßstäben seien die erforderlichen objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Verletzungshandlung des Antragsgegners bestehe in der Linksetzung auf der von ihm betriebenen Website. Mit der Website selbst würde die öffentliche Zugänglichmachung über die Umgestaltung des Gebäudefotos erfolgen. Die Verlinkung des Antragsgegners auf die Zugänglichmachung der Umgestaltung sei ihrerseits eine eigene öffentliche Wiedergabe dieser Umgestaltung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.
Soweit der EuGH (Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 37) als objektive Tatbestandsvoraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe darauf abstelle, dass durch die Verlinkung der Zugriff für ein neues Publikum eröffnet werden müsse, an das der Inhaber des Urheberrechts – hier der Antragssteller – nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, sei dieses Erfordernis im konkreten Fall erfüllt. Zwar läge mit dem EuGH (Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 52) keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn „die Werke“, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich seien. Hier müsse jedoch berücksichtigt werden, dass durch das Kriterium „die Werke“ deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass es auf die konkrete ursprüngliche Werkfassung ankomme. Es sei mithin entscheidend, ob der Antragsteller seine Zustimmung zu einer frei zugänglichen anderweitigen Zugänglichmachung gerade auch in Form der Bearbeitung – hier die UFO-Fassung– gegeben habe. Das sei aber nicht der Fall, denn die einzige anderweitige bisher ersichtliche Zugänglichmachung sei diejenige, auf die der Antragsgegner verlinkt habe und diese Zugänglichmachung sei nicht mit Zustimmung des Antragstellers erfolgt. Da der Betreiber der Ziel-Website mit dem bearbeiteten Werk des Antragstellers die Bedingungen der CC-L nicht beachtet habe, könne zugunsten des Antragsgegners auch nicht unterstellt werden, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Ziel-Website für die Verlinkung mit dem Willen des Antragstellers geschehen sei.
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 45-53) seien beim Antragsgegner erfüllt. Der EuGH nähme mit dem Ziel einer Beschränkung des objektiven Tatbestandes eine Verletzung des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe nur dann an, wenn die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt sei, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung „wusste oder hätte wissen müssen“ (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 49). Fahrlässigkeit sei hierbei ausdrücklich erfasst. Gegenüber demjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei dabei ein strengerer Verschuldensmaßstab anzulegen. Ihm sei zuzumuten, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe. Da der EuGH aus Sicht des LG Hamburg „nicht genau“ definiere, hat das Landgericht die EuGH-Rechtsprechung nicht in einem engeren Sinne dahingehend ausgelegt, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsse, Gewinne zu erzielen, bspw. durch Klick-Honorierungen. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Internetauftritt insgesamt einer Gewinnerzielungsabsicht diene, wovon beim Anbieten von Lehrmaterialien auf einer Website auszugehen sei. Dass der Antragsgegner nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruhe auf seinem Verschulden; ihm sei bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Er habe nicht nur pflichtwidrig Nachforschungen unterlassen, ob die Zugänglichmachung des Fotos des Antragstellers auf der verlinkten Website rechtmäßig erfolge. Vielmehr habe der Antragsgegner selbst schriftsätzlich eingeräumt, in Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung die Verlinkung vorgenommen zu haben, ohne auch nur „im Entferntesten“ eine Prüfung der Rechtslage für erforderlich zu halten. Damit sei zumindest die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung des verlinkten Werkes billigend in Kauf genommen worden.

C. Kontext der Entscheidung

Der Beschluss des LG Hamburg ist in der rechtswissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion weit überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl. zu den Reaktionen in der Praxis: Hrube, CR 2017, R4-R6 m.w.N.). Diese Kritik ist zutreffend, auch wenn man zugunsten des LG Hamburg zunächst festhalten muss, dass es nur die EuGH-Rechtsprechung in die Praxis umgesetzt hat, wenngleich überkonsequent und einseitig die Interessen des Antragstellers beachtend.
Das LG Hamburg hat gemäß der Playboy-Entscheidung des EuGH und der dort erfolgten Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 19a UrhG zunächst unterschieden zwischen den kumulativen Tatbestandsmerkmalen (A.) „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und (B.) der „öffentlichen Widergabe“ (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 32 – CR 2017, 43 „GS Media BV/Sanoma“). In nicht zu beanstandender Weise hat das LG Hamburg sodann unter die weiteren Voraussetzungen subsumiert, die der EuGH über drei Kriterien aufgestellt hat. (1.) Zunächst hat der EuGH auf die zentrale Rolle des Nutzers abgestellt und die Vorsätzlichkeit des Handelns bei der Linksetzung hervorgehoben; der Nutzer nimmt nach dem EuGH eine Wiedergabe nur dann vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 35). Dem folgend komme es nach dem EuGH (2.) für die öffentliche Wiedergabe entscheidend darauf an, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens einem neuen Publikum zugänglich gemacht würde (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 Rn. 37). Abschließend sei es von Bedeutung, dass (3.) die öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie zu Erwerbszwecken erfolge.
Mit Erstaunen muss man zur Kenntnis nehmen, dass weder der EuGH noch das LG Hamburg der Frage nachgehen, inwieweit das Setzen eines reinen Text-Hyperlinks eine eigene Handlung im Sinne einer öffentlichen Wiedergabe darstellen soll, da es durch den Text-Hyperlink zu keiner neuen technischen Wiedergabe kommt. Beide Gerichte differenzieren nicht dahingehend, ob durch die Verlinkung ein bereits bestehender rechtswidriger Zustand perpetuiert oder aber ein rechtswidriger Zustand neu begründet wird. Zulasten des Linksetzenden lassen es beide Gerichte genügen, dass eine schon der Öffentlichkeit zugängliche Rechtsverletzung zulasten eines Urhebers über das Setzen des Hyperlinks lediglich wiederholt wird. Damit werden bloß wiederholende Handlungen der urheberrechtsverletzenden Handlung unsachgemäß gleichgestellt und eine Störerhaftung oder Intermediärhaftung sui generis für Linksetzende begründet (vgl. hierzu: Volkmann, CR 2017, 36, 39; Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 43. EL 2016, Teil 21.1 Rn. 94), die von einer fremden Rechtsverletzung abhängt, ohne dass jedoch zugleich die anerkannten Grundsätze der Störerhaftung zur Bewertung der Haftung des Linksetzers als Störer herangezogen werden. Auch wenn das hohe Schutzniveau für Urheber seine Berechtigung hat, sind die darin begründeten Eigentumsinteressen der Urheber gegenüber dem Kommunikationsinteresse der Linksetzenden überbewertet worden; das wirkt sich nachhaltig negativ auf die Meinungs- und Informationsfreiheit aus.
Auch hinsichtlich der vom LG Hamburg angenommen pauschalen Gewinnerzielungsabsicht eines jeden Webseiten-Betreibers überzeugt der Beschluss nicht. Das LG Hamburg lässt hier jedes Augenmaß und Zurückhaltung vermissen, was den Umfang der von ihm angenommenen Intermediärhaftung aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 19a und 23 Satz 1 UrhG angeht. Insbesondere geht das LG Hamburg fehl in der Annahme, dass der EuGH das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich in Zusammenhang mit etwaigen Nachforschungspflichten zulasten des Linksetzenden betrachtet habe. Das kann dem Urteil des EuGH so nicht entnommen werden, weil dort ausdrücklich (vgl. Rn. 53) auf das Setzen des Hyperlinks „zu Erwerbszwecken“ abgestellt wird, nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des Website-Betreibers oder der von ihm betriebenen Website insgesamt. Es wäre deshalb folgerichtig gewesen, wenn das LG Hamburg den Anwendungsbereich der EuGH-Rechtsprechung auf die Fälle des sog. Influencer- oder Reference-Marketings und somit auf die Fälle einer gewerblichen Hyperlink-Verbreitung beschränkt hätte.
Treu bleibt sich das LG Hamburg auch mit Blick auf überzogene Überprüfungspflichten hinsichtlich der Nutzung von unter „freien“ Lizenzen veröffentlichten Inhalten, hier durch das Setzen eines Links auf ein unter der CC-L veröffentlichtes Foto. Bereits 2013 hat das LG Hamburg die Verpflichtung zur Durchführung einer Open Source Compliance beim Einkauf von Hardware und darauf befindlicher Open Source-Firmware statuiert (Urt. v. 14.06.2013 – 308 O 10/13 m. Anm. Kremer/Völkel, jurisPR-ITR 24/2013 Anm. 2). Nun fordert es als Voraussetzung für ein haftungsvermeidendes Setzen von Hyperlinks bei mit Gewinnerzielungsabsicht geführten Websites eine vorherige Überprüfung der verlinkten Inhalte auf die Beachtung der Lizenzbedingungen für diese Inhalte ein (ähnlich Rössel, ITRB 2017, 38, 39). Dies ist mit zumutbarem Aufwand – ein in der Störerhaftung relevantes Begrenzungsmerkmal – angesichts der Vielzahl von Links auf Websites als wesentlichem Element des Internets nicht möglich. So hat der Heise Redakteur Heidrich nach dem Beschluss des LG Hamburg von ebendiesem rechtsverbindliche Auskunft darüber verlangt, ob die vom Landgericht auf dessen Website genutzten Inhalte rechtmäßig seien (https://m.heise.de/newsticker/meldung/LG-Hamburg-will-Rechtmaessigkeit-seiner-Online-Inhalte-nicht-rechtsverbindlich-erklaeren-3568292.html, abgerufen am 12.02.2017). Eine verbindliche Erklärung hat das LG Hamburg nicht abgegeben.

D. Auswirkungen für die Praxis

Bei aller medialen Hysterie im Nachgang zur Veröffentlichung des Beschlusses sollte zunächst bedacht werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die im weiteren Verlauf keine obergerichtliche Klärung erfahren wird. Ob und wie sich andere Gerichte insbesondere zur Frage der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht als auch zur Reichweite der Überprüfungspflicht bei Linksetzung einlassen werden, muss deshalb zunächst abgewartet werden. Führen jedoch Links zu einer unmittelbaren Vergütung beim Verlinkenden (oder einem Dritten), etwa im Influencer- oder Reference-Marketing, oder soll ein Link – insbesondere auch in Social Media – den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern, empfiehlt sich vor dem Hintergrund der Entscheidungen von EuGH und LG Hamburg eine sorgfältige Prüfung der verlinkten Inhalte auf deren Rechtmäßigkeit und im Zweifel ein Verzicht auf die Verlinkung. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschluss des LG Hamburg keine Nachahmer bei anderen Gerichten findet und zukünftige Entscheidungen insbesondere die Überprüfungspflichten und subjektiven Anforderungen an die Intermediärhaftung deutlich einschränkender verstehen werden. Nur damit kann dem Grundrecht auf Kommunikations- und Informationsfreiheit im Verhältnis zum Eigentumsschutz des Urhebers entsprechende Geltung verliehen werden.