Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. Oktober 2014 – 5 K 808/13 –, juris

Leitsatz

1. Formal-rechtliche Bestimmungen des Baurechts begründen keine Abwehrposition für den Grundstücksnachbarn.

2. Der Betrieb einer Werkstatt eines Hobby-Motorsportlers stellt keinen „Gewerbebetrieb“ im Sinne der BauNVO dar, begründet somit für den Nachbarn keinen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung.

3. Die Erneuerung eines zuvor vorhandenen Schornsteines und des Scheunentores sowie der Einbau von Fenstern lassen noch nicht ein anderes Bauwerk entstehen.

4. Die Werkstatt eines Hobby-Motorsportler überschreitet für den Grundstücksnachbarn nicht das Maß der von einem landwirtschaftlichen Scheunengebäude üblicherweise ausgehenden Vorbelastung an Immissionen.

5. Die Anzahl von Kraftfahrzeugen des Grundstücksnachbarn gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme.

6. Der Grundstücksnachbar hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer privilegierten Grenzgarage als Hobbywerkstatt eines Automotorsportlers untersagt.