OLG Düsseldorf, 20.02.2019 Pressemitteilung Nr.4/19
Darüber verhandelt der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 26. Februar 2019 um 11.30 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.

 

Während seines Sommerurlaubs im Jahr 2014 in Bosnien wurde einem Autofahrer aus dem Landkreis Ahrweiler sein Geländewagen im Wert von rund 21.000 Euro gestohlen. Zwei Tage später wurde er telefonisch von einer unbekannten Person zur Zahlung von 4.000 Euro aufgefordert, dann werde er seinen Wagen zurückerhalten. Darauf ging der Autofahrer nicht ein. Von dem Anruf berichtete er später der deutschen Polizei, die wegen des Diebstahls ohne Erfolg ermittelte. Seinem Versicherer meldete er das Fahrzeug als gestohlen, ohne den Anruf des Unbekannten zu erwähnen.

Darin sieht der Versicherer einen mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Hätte er von dem Lösegeldangebot gewusst, hätte er es möglicherweise angenommen. Weil ihm dies nicht ermöglicht wurde, war er nur bereit, 1/3 des Wiederbeschaffungswertes, also rund 7.000 Euro zu zahlen.

Auf Klage des Autofahrers hat das Landegericht Düsseldorf den Versicherer zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von etwa 14.000 Euro verurteilt (Urteil vom 24. April 2017, Aktenzeichen 9 O 115/15).

Über die Berufung des Versicherers verhandelt nun der für Versicherungssachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-4 U 127/17). Um ggf. weitere Einzelheiten klären zu können, ist ein Mitarbeiter des Versicherers als Zeuge geladen.

Hintergrund:

Wer für sein Kraftfahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossenen hat, kann von seinem Versicherer grundsätzlich Ersatz verlangen, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wird. Er muss jedoch nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Verstößt der Versicherte gegen diese Pflicht, muss der Versicherer nicht oder nur teilweise zahlen. Überhaupt nicht zahlen muss er bei einem vorsätzlichen Verstoß. Bei einem „grob fahrlässigen“ Verstoß darf er seine Leistung abhängig von der Schwere des Verstoßes kürzen. Das ergibt sich aus § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich bis zum 25. Februar 2019, 11.00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausschließlich über das hierfür eingerichtete Postfach zu akkreditieren. Bitte geben Sie in diesem Falle das Medienorgan an, für das Sie sich akkreditieren wollen, fügen Sie Ihren Presseausweises oder eine Arbeitgeberbestätigung bei und teilen Sie mit, welche Art von Aufnahmen Sie machen wollen. Die maßgebliche E-Mail-Adresse lautet:

akkreditierung@olg-duesseldorf.nrw.de

Akkreditierungsgesuche, die nicht per E-Mail oder an andere E-Mailadressen der Justiz – so auch die der Pressestelle – gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt. Zeichnet sich ein sehr hohes Interesse ab, bleibt die Anordnung einer Pool-Lösung oder anderer Beschränkungen vorbehalten (z. B. nur ein Kamerateam je Sendergruppe).

Düsseldorf, 20. Februar 2019
Dr. Michael Börsch
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641

E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

Muss ein Autofahrer seinem Versicherer eine Lösegeldzahlung an Autodiebe ermöglichen?
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