Nachfolgend ein Beitrag vom 7.4.2017 von Stenzel, jurisPR-ITR 7/2017 Anm. 6

Leitsatz

Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

A. Problemstellung

Online-Händler werden durch die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet, auf ihren Websites Hinweise und insbesondere einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzuhalten. Häufig vermarkten sie ihre Waren und Dienstleistungen jedoch nicht über die eigenen Webseiten, sondern bieten diese auch oder ausschließlich in Verkaufs-Accounts und Händlershops auf Online-Marktplätzen wie Amazon und eBay an. Dies führt zur Frage, ob Unternehmer dort ebenfalls – neben dem Online-Marktplatzbetreiber – die Informationen zur OS-Plattform bereitzustellen haben. Hierüber hatte das OLG Dresden zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte vertreibt auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Waren. Hinsichtlich des Produkts „B…“ schloss er sich dem Angebot des Händlers „1…“ an, indem er sich dort unter „andere Verkäufer auf …“ aufführen ließ. Dabei wies er weder auf die OS-Plattform hin noch stellte er dort zu dieser einen Link zur Verfügung. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine Verletzung der Pflichten aus Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und damit einen Wettbewerbsverstoß.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Dresden wurde dem Beklagten zunächst Unterlassung geboten. Auf dessen Widerspruch hob das Landgericht die Entscheidung auf und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurück. Es stellte darauf ab, dass sich das Angebot nicht auf der Website des Beklagten befinde, sondern auf derjenigen der Online-Plattform. Der Beklagte müsse dort daher keinen Link zur OS-Plattform einstellen (LG Dresden, Urt. v. 14.09.2016 – 42 HK O 70/16 EV). Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Nach seiner Ansicht treffe einen Online-Händler die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch dann, wenn er sein Angebot bei einer Online-Plattform einstelle. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu geben.
Das OLG Dresden teilte diese Ansicht nicht und hat die Berufung zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung stehe dem Kläger nicht zu.
Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass ein Verstoß nach § 3a UWG zu beurteilen sei, da Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichte. Es handele sich um eine Marktverhaltensregelung, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen und die Regelung damit deren Interesse als Marktteilnehmer diene.
Der Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung hätten die Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Das Possessivpronomen „ihren“ mache deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genüge, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbiete. Nicht erforderlich sei ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstelle. Diese Website sei nicht diejenige des Online-Händlers, sodass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung nicht eingreife. Dies gelte nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten. Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden kann – sei bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite laute nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber. Diesen treffe vielmehr eine eigenständige Pflicht, auf die OS-Plattform zu verlinken.
Das OLG Dresden zog bei seiner Argumentation zudem Erwägungsgrund 30 ODR-Verordnung heran. Dort werde ausgeführt, dass hierfür ein Bedürfnis bestehe, weil ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt werde, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführe. Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bedeutet das Wort „gleichermaßen“ jedoch nicht „zugleich“. Vielmehr sei auf der Website des Online-Markplatzes nicht zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen. Der Verordnungsgeber habe den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und sei ihm dort nachgekommen. Ein solcher hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser – für ihn fremden – Website des Online-Marktplatzes seinerseits einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.
Dies laufe auch nicht dem Zweck zuwider, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen. Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsuche, erhalte bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite sei zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich. Das OLG Dresden hält es im Gegenteil sogar für kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber „überhäuft“ würde.
In seiner Begründung verweist es zudem auf Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2013/11/EU (ADR-Richtlinie) bzw. § 36 Abs. 2 VSBG. Danach seien Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise zu geben, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers.
Auf die Frage, ob der Beklagte auf einer eigenen Website seines Internet-Auftritts den Link zur OS-Plattform bereitstellen müsse und dies getan habe, komme es nach dem Klageantrag und -vortrag nicht an. Ebenso dahinstehen könne demnach, ob der Online-Marktplatzbetreiber den Link bereitgestellt hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Beklagte für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers mangels eigener Handlungspflicht nicht einzustehen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Pflicht von Händlern, auch in ihren jeweiligen Accounts auf einem Online-Marktplatz Informationen und einen Link zur OS-Plattform gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung vorzuhalten, wurde von den Gerichten häufig ohne jede Begründung als bestehend unterstellt (z.B. OLG München, Urt. v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16). Das LG Dresden und im Anschluss das OLG Dresden gehören, soweit ersichtlich, zu den ersten Gerichten, die sich explizit mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. Dabei legen sie Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung sehr eng aus, was dem Sinn und Zweck der Verordnung letztlich nicht gerecht werden dürfte (hierzu auch Stenzel, jurisPR-ITR 2/2017 Anm. 5).
Schon die Wortlaut-Analyse überzeugt wenig. Zweifelhaft ist bereits, ob „ihre Website“ tatsächlich nur die eigene Website des Unternehmers im eigentlichen, technischen Sinne meint. So wird der Begriff „Website“ ebenfalls in Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung verwendet. Anders als Abs. 1, der sich im Grundsatz an alle Online-Unternehmer richtet – unabhängig davon, ob sie an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder nicht – erfasst Abs. 2 Unternehmer, die sich zur Teilnahme an solchen Verfahren bereit erklärt haben oder hierzu verpflichtet sind. Von diesen wird in Abs. 2 ODR-Verordnung verlangt, unter anderem auf „ihren Websites“ einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Wegen der Teilnahmeverpflichtung bzw. sonstigen Bereitschaft des Unternehmers kommt hier eine konkrete Nutzung der OS-Plattform zur Durchführung von alternativen Streitbeilegungsverfahren bei Problemen mit dem – potentiellen, konkreten – Kunden tatsächlich in Betracht. Insoweit erscheint es inkonsequent, von einem solchen Unternehmer die Information nach Abs. 2 nur in Bezug auf die eigentliche „eigene Website“ zu fordern – nicht aber, wenn seine Angebote über seinen Verkaufs-Account oder Händlershop auf einer Online-Plattform erfolgen.
Ob das Wort „gleichermaßen“ im Erwägungsgrund 30 vom Verordnungsgeber tatsächlich so begriffen werden wollte, dass es ein „zugleich“ nicht meint, ist ebenfalls fragwürdig. Er müsste bei der Wortwahl ein Nebeneinander der Verpflichtungen bewusst ausgeschlossen haben, was sich dem nicht entnehmen lässt. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die englische Sprachfassung der ODR-Verordnung, in der es an dieser Stelle heißt, dass Online-Marktplätze „should therefore have the same obligation to provide an electronic link to the ODR platform.“ „The same“ – üblicherweise übersetzt mit „dieselben“, „die gleichen“, „genauso“ – steht eher für eine beidseitige Verpflichtung von Unternehmer und Online-Plattform im Sinne von „gleichfalls“.
Das vom OLG Dresden angeführte „Überhäufen“ mit einer Vielzahl von Links wirkt überdramatisiert. Generell dürfte der Verbraucher, der bei einem Händler Waren oder Dienstleistungen bestellen möchte, auf die Angebote in dessen Account – seinem potentiellen Vertragspartner – fixiert sein. Dass er darüber hinaus die Verkaufsbedingungen bzw. sonstigen rechtlichen Informationen in den Accounts anderer Händler und/oder des Online-Marktplatzes – die die Informationen und den Link zur Plattform dann ebenfalls zur Verfügung stellen – aufsucht, dürfte seltener der Fall sein. Regelmäßig werden sie von ihm eher nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – wahrgenommen, womit eine entsprechenden Kenntnisnahme fehlt.
Die Argumentation des OLG Dresden mit Art. 13 Abs. 2 ADR-Richtlinie und § 36 Abs. 2 VSBG trägt ebenfalls nicht und ist zudem verfrüht. Zwar wird in den Vorschriften hinsichtlich der Informationspflichten lediglich der Begriff „Website“ bzw. „Webseite“ genutzt. Ob damit jedoch die Accounts der Unternehmer auf Online-Plattformen ausgeschlossen sein sollen, erscheint ebenso unsicher wie im Rahmen der ODR-Verordnung. Vielmehr lässt der Wortlaut Raum für eine ähnliche Diskussion. Gerichtliche Entscheidungen liegen, soweit ersichtlich, zu dem erst am 01.02.2017 in Kraft getretenen § 36 VSBG noch nicht vor. In der Praxis wird die Bereitstellung der Informationen nach dem VSBG jedenfalls auch Händlern empfohlen, die ihre Produkte auf Plattformen wie Amazon und eBay anbieten (vgl. z.B. Trusted Shop/Pilous, Streitschlichtung verständlich erklärt, 17.01.2017, http://shop.trustedshops.com/de/rechtstipps/2017/01/17/streitschlichtung-verstaendlich-erklaert-das-kommt-noch-auf-sie-zu, zuletzt abgerufen am 02.04.2017).
Die Gesamtschau und insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung dürften daher dafür sprechen, unter den Begriff „Website“ der ODR-Verordnung ebenso die jeweiligen Händlershops bzw. Accounts der einzelnen Unternehmer auf Online-Plattformen zu fassen.
Neben den Dresdner Gerichten hat sich mit dieser Frage das OLG Koblenz befasst, das zu einer entgegengesetzten Entscheidung kam (OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017 – 9 W 426/16). Danach sei der Hinweis und Link zur OS-Plattform auf dem Online-Marktplatz nicht ausreichend, sondern auch der einzelne Händler zu einer entsprechenden Information verpflichtet. Das Urteil betraf die Handels-Plattform eBay. Anders als das OLG Dresden konnte das OLG Koblenz dem Text der ODR-Verordnung und insbesondere dem Erwägungsgrund 30 gerade nicht entnehmen, dass die in Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen solle, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz unterhalten und dieser bereits einen Link enthält. Auch dem Wort „gleichermaßen“ sprach das OLG Koblenz eine gegensätzliche Bedeutung zu. Danach werde ausdrücklich klargestellt, dass „,Online-Marktplätze … gleichermaßen … und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“
Nach Ansicht des OLG Koblenz werde der Zweck der ODR-Verordnung bei einem Abstellen auf ein bestimmtes technisches Verständnis des Begriffs „Website“ unterlaufen. Dieser gebiete eine weite Auslegung dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmen auf Online-Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der in der Verordnung geregelten Verpflichtung sei, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet werde. Dies setzte nach Erwägungsgrund 2 ODR-Verordnung voraus, dass diese Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.
Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleiste gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können. Das OLG Koblenz berücksichtigte dabei auch, dass diese – im Regelfall – die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen. Zudem spreche für ein weites Verständnis der in Art. 14 ODR-Verordnung geregelten Informationspflichten, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich alle Online-Unternehmer in die Pflicht nehme – selbst wenn sie von vornherein nicht zu einer (freiwilligen) Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit seien und die Verlinkung ihren Kunden bei einem mit ihnen abgeschlossenen Online-Vertrag nicht zugutekomme.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Dresden mag für Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen auf Online-Plattformen anbieten, erfreulich sein – entfallen danach doch Informationspflichten, die häufig als lästig und störend empfunden werden und zudem Abmahnpotential schaffen. Allerdings ist die Rechtsprechung uneinheitlich und die Entscheidung des OLG Dresden – soweit ersichtlich – bisher eine Ausnahme. Händler, die Angebote auf Online-Plattformen oder Marktplätzen wie Amazon und eBay einstellen, ist daher zu empfehlen, vorsorglich auch dort die geforderten Informationen und Verlinkungen zur OS-Plattform vorzuhalten.
Andererseits sollte bei Abmahnungen bzw. Verletzungsvorwürfen hinsichtlich der Verpflichtungen nach der ODR-Verordnung genau geprüft werden, ob es sich um die eigene Website des Unternehmers oder um einen Account auf einer Plattform, d.h. eine für den Unternehmer fremde Website, handelt. Bei Angeboten auf Online-Plattformen bzw. Marktplätzen besteht das Risiko bzw. die Chance, dass ein Gericht eine Pflicht des einzelnen Händlers nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung verneint, d.h. ein Wettbewerbsverstoß abgelehnt wird.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt. Es folgt damit der Rechtsprechung anderer Gerichte und Ansichten in der Literatur (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325a; hierzu auch Stenzel, jurisPR-ITR 2/2017 Anm. 5 m.w.N.).