Nachfolgend ein Beitrag vom 21.11.2017 von Buck-Heeb, jurisPR-BKR 11/2017 Anm. 4

Leitsatz

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.

A. Problemstellung

Das hier zu besprechende Urteil des XI. Zivilsenats des BGH zum Bestehen und zur Reichweite des Kündigungsrechts der Bausparkassen war nicht nur in der breiten Öffentlichkeit, sondern auch in der Wissenschaft mit Spannung erwartet worden. Wie so häufig, hatte der BGH zu einem Fall zu entscheiden, dessen vertragliche Grundlage viele Jahre (hier fast 40 Jahre) zurücklag (vgl. auch die parallele Entscheidung BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 272/16). Im Ergebnis bejahten die BGH-Richter ein Kündigungsrecht der Bausparkasse, wenn der Kunde selbst zehn Jahre nach der Zuteilungsreife kein Darlehen in Anspruch nimmt. Dieses Urteil bzw. dessen Begründung bestätigte der BGH inzwischen auch in zwei späteren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 716/16; BGH, Urt. v. 01.08.2017 – XI ZR 469/16).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im Jahre 1978 schloss die Klägerin einen Bausparvertrag mit der beklagten Bausparkasse, der seit April 1993 zuteilungsreif war. Das Bausparguthaben war mit 3% p.a. zu verzinsen. Ein Bauspardarlehen (Zinssatz 5% p.a.) wurde nicht abgerufen. Am 12.01.2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag zum 24.07.2015 und berief sich dabei auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. Dieser entspricht nahezu wortgleich dem heutigen § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, der Bausparkasse stehe kein Kündigungsrecht zu. Insofern beantragte sie die Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Das LG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, das OLG Stuttgart hatte der Klage weitgehend stattgegeben (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 – 9 U 171/15 – BKR 2016, 247) und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die beklagte Bausparkasse begehrte nunmehr vor dem BGH die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben.
Nach Auffassung des BGH hat die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Bausparvertrag auf der Grundlage von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. wirksam gekündigt.
Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Diese hat das BVerfG allerdings nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2017 – 1 BvR 781/17, zit. nach BGH, Urt. v. 01.08.2017 – XI ZR 469/16 Rn. 18).

C. Kontext der Entscheidung

I. Allgemeiner Kontext
Wie sehr sich die mit einem Vertrag verbundenen Ziele einer Partei ändern können, zeigt sehr deutlich das Beispiel der Bausparverträge. Ursprünglich zum Erhalt eines zinsgünstigen Darlehens nach einer Ansparphase geschlossen, haben solche (alten) Verträge schon seit Jahren den (veränderten) Zweck einer Guthabenverzinsung, wie sie ansonsten auf dem Markt aufgrund der Niedrigzinsphase schon lange nicht mehr erhältlich ist. Im konkreten Zusammenhang war das Guthaben mit 3% zu verzinsen, in anderen Fällen waren auch Verzinsungen etwa i.H.v. 4% vereinbart worden (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 169/16 Rn. 4). Gleichzeitig ist schon seit geraumer Zeit das eigentliche und Endziel des Bausparvertrags, die Darlehensgewährung an den Bausparer, dadurch konterkariert, dass das Bauspardarlehen im hier relevanten Fall mit 5% zu verzinsen gewesen wäre (vgl. Besprechungsurteil Rn. 3), wohingegen auf dem Markt inzwischen ein Darlehen zu deutlich günstigeren Konditionen erhältlich ist.
Aufgrund der deshalb verständlichen mangelnden Motivation der Kunden, ihre Bauspardarlehen abzurufen, haben sich die Bausparkassen in der Vergangenheit aus ökonomischen Gründen gezwungen gesehen, systematisch solche Verträge, die mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren, zu kündigen. Die unterinstanzliche Rechtsprechung war bzgl. der Frage der Zulässigkeit einer solchen Kündigung uneinheitlich. Umso mehr war mit Spannung das vorliegende Urteil des BGH erwartet worden.
Der BGH konnte auch in dieser Entscheidung die dogmatische Frage offenlassen, ob es sich bei einem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit Rollentausch handelt, oder um einen Vorvertrag über die spätere Gewährung eines Darlehens. Hierüber wird in der Wissenschaft gestritten (vgl. die Nachweise in Rn. 22). Unabhängig davon, so wird argumentiert, besteht sowohl in der Anspar- als auch in der Darlehensphase ein Darlehensverhältnis.
II. Keine Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB a.F.
Auf den Bausparvertrag als Dauerschuldverhältnis wird das Darlehensrecht in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar angesehen. Allerdings verneinte der XI. Zivilsenat des BGH das Bestehen eines Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. Die Regelung sei zumindest stillschweigend in den Allgemeinen Bausparbedingungen abbedungen worden. Der dort enthaltene Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens bedinge zugleich den Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts gemäß § 488 Abs. 3 BGB a.F. Ansonsten könne dem Bausparer jederzeit der Anspruch auf Darlehensgewährung durch Kündigung entzogen werden.
III. Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.)
1. Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) will der BGH dagegen auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anwenden. Damit schließt er sich der ganz h.M. an. Lehrbuchartig erfolgt eine grammatikalische, eine systematische, eine historische und eine teleologische Auslegung der Norm (Rn. 37 ff.).
2. Außerdem bejaht der XI. Zivilsenat im konkreten Fall (entgegen der Ausführungen des Berufungsgerichts) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. Insbesondere wird das Tatbestandsmerkmal des Ablaufs von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens als gegeben angesehen. Begründet wird das damit, dass der Bausparvertrag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als zehn Jahre zuteilungsreif gewesen sei.
Damit folgt der BGH ausdrücklich nicht der in der Instanzenrechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, wonach ein vollständiger Empfang des Darlehens erst dann vorliegt, wenn die volle Bausparsumme angespart worden ist. Abgelehnt wird auch die Meinung, dass es bei einem Bausparvertrag an einer Vereinbarung über die Höhe der Darlehensvaluta fehle, so dass auch eine „Übersparung“ des Bausparvertrags möglich sei (vgl. nur etwa Weber, ZIP 2015, 961, 964 f.). Und schließlich wendet sich der BGH auch gegen die Annahme, jeder Sparbeitrag stelle ein vollständig empfangenes Darlehen dar, für welches jeweils die zehnjährige Frist zu laufen beginne (vgl. Bergmann, WM 2016, 2153, 2168 f.).
Ausgegangen wird in der Entscheidung davon, dass beim Bausparvertrag zwei Phasen zu unterscheiden sind: die Zeit bis zur erstmaligen Zuteilungsreife und die Zeit danach. Auf dieser Grundlage stellt der BGH fest, dass der maximal mögliche Darlehensbetrag nur zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife beansprucht werden kann. Diesen Zeitpunkt bezeichnet der BGH zutreffend als „Zäsur im typischen Ablauf eines Bausparvertrags“. Folgt man dieser Ansicht, dann ergibt sich gerade aus diesem Punkt für solche Fälle, in denen diese „Zäsur“ erst später eintritt, eine abweichende Beurteilung. So erwähnt der BGH hier Bausparverträge, bei denen ein Zinsbonus gezahlt wird. Hier soll der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs des Darlehens (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) erst dann gegeben sein, wenn der Bonus erlangt wird (Rn. 81; vgl. auch unten bei D.II.).
3. Im wissenschaftlichen Schrifttum wird vereinzelt ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. gerade deshalb abgelehnt, weil hier der dafür erforderliche „vollständige Empfang“ des Darlehens fehle. Argumentiert wird, der Darlehensgegenstand müsse für einen solchen Empfang endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden sein (vgl. Omlor/Meier, BKR 2017, 247, 248). Bezug genommen wird dabei u.a. auf § 362 BGB. Zwar klingt es auf den ersten Blick überzeugend, wenn lediglich die (materielle bzw. faktische) Darlehensauszahlung als „Empfang“ angesehen wird und nicht schon der Anspruch des Kunden auf eine Auszahlung aufgrund einer Zuteilungsreife. Verstärkt wird das dadurch, dass gegen die o.g. Ansicht der h.M. bzw. des BGH auch die Unbestimmtheit der Leistung hervorgehoben wird, da bei Zuteilungsreife eine Auszahlung noch nicht garantiert werden könne.
Diese Meinung „verwechselt“ aber letztendlich den Bezugspunkt des „Empfangs“ im besonderen Fall des Bausparvertrags und damit die Auszahlung des Darlehens mit dem vereinbarungsgemäß von bestimmten Bedingungen (vorhandene Zuteilungsmasse usw.) abhängigen Anspruch des Bausparers auf eine Auszahlung. Ziel des Bausparvertrags ist nämlich nicht die Auszahlung des Darlehens, da der Kunde trotz Abschluss des Vertrags frei darin ist, auch von der Inanspruchnahme eines solchen abzusehen. Daher kann diese nicht der Bezugspunkt für einen „vollständigen Empfang“ sein. Vielmehr ist der Zweck die Erreichung eines Anspruchs des Kunden auf Gewährung des Darlehens, so dass er selbst darüber disponieren kann, ob er konkret ein solches Darlehen will (Rn. 77 ff.). Aus diesem Grund erfolgt im vorliegenden Urteil eine dezidierte Gleichsetzung von erstmaliger Zuteilungsreife und vollständiger Darlehensgewährung (Rn. 87).
IV. Zu weiteren Möglichkeiten der Lösung vom Bausparvertrag
1. Obwohl der XI. Zivilsenat ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. bejaht, werden in dieser Entscheidung (als obiter dictum) zusätzlich noch andere Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, abgehandelt. Ausgeführt wird zunächst, dass ein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 3 BGB a.F., § 314 Abs. 1 BGB nicht besteht. Zutreffend wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne dieser Norm verneint. Da keine entsprechende Vertragspflicht existiere, sei auch das Nicht-Inanspruchnehmen eines Bauspardarlehens trotz mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife kein solcher wichtiger Grund. Auch die Änderung des allgemeinen Zinsniveaus stellt nach richtiger Ansicht des BGH nicht per se einen wichtigen Grund dar. Ein solcher wichtiger Grund i.S.d. § 490 Abs. 3 BGB a.F., § 314 Abs. 1 BGB müsste nämlich im Risikobereich des Kündigungsgegners, d.h. hier des Bausparers, liegen. Das ist hier offenkundig nicht der Fall.
2. Auch auf die Überlegung, ob ein Kündigungsrecht aufgrund des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 490 Abs. 3 BGB a.F., § 313 Abs. 1 und 3 BGB) besteht, geht der BGH ein. Die Bausparkasse kann sich nach Ansicht des BGH nicht auf ein Kündigungsrecht auf dieser Grundlage berufen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen hierfür überhaupt vorliegen würden, wäre Rechtsfolge eines Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage die Vertragsanpassung. Diese bestünde hier in der Herabsetzung des Guthabenzinses, nicht aber in einer Kündigung. Daher dürfte eine jüngst eingereichte Klage gegen eine Bausparkasse, die Altverträge unter Berufung auf das Niedrigzinsumfeld gekündigt hatte (vgl. FAZ v. 03.08.2017, S. 23), durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Auch in Zukunft können einerseits die Bausparkassen nicht ungehemmt und ungehindert Altverträge kündigen und brauchen andererseits die Kunden nicht jede Kündigung hinnehmen. Denn in diesem Urteil wird eine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkassen nicht ohne weiteres für jeden Fall bejaht. Insofern kommt es auf die konkrete Konstellation an.
Selbst der BGH hatte in der hier thematisierten Entscheidung immer wieder zwischen verschiedenen Varianten differenziert. So wird u.a. festgestellt, dass eine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse sehr wohl nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. bestehen kann, wenn die Bausparsumme bereits voll angespart worden ist (vgl.nur Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079, 3083 f.; Bergmann, WM 2016, 2153, 2155 sowie die Nachweise zur einhellig zustimmenden Auffassung verschiedener Oberlandesgerichte im Urteil, Rn. 26). Begründet wird das zutreffend damit, dass dann ein Darlehen nicht mehr beansprucht werden kann, d.h. der Zweck des Bausparvertrags weggefallen ist. Ein solcher Fall dürfte daher wenig problematisch sein.
II. Im vorliegenden Kontext wurde ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. für den Fall bejaht, dass das Bauspardarlehen über zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht abgerufen wurde. Sofern andere Sachverhalte vorliegen, wurde bereits in dieser Entscheidung vorsorglich darauf hingewiesen (vgl. o. bei C.V.), dass eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa wegen Zinsniveauänderung) nicht in Betracht kommt und eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit führt (vgl. dazu etwa Edelmann/Schön, BB 2017, 329).
Dabei ist zu beachten, dass der XI. Zivilsenat ausdrücklich nur „für den Regelfall“ annimmt, dass ein vollständiger Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife vorliegt (Rn. 82). Insofern wird bereits im Urteil ein Sachverhalt benannt, der wohl anders, als hier erfolgt, zu entscheiden und der „Empfang“ zeitlich später einzuordnen wäre. Angeführt wird das Beispiel, dass „nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält“ (Rn. 81). Zu Recht hatte daher unlängst eine Bausparkasse ihre Berufung vor dem OLG Celle gegen ein Urteil des LG Hannover zurückgezogen, weil in diesem Fall mit dem Kunden eine Bonusprämie vereinbart gewesen war, wenn kein Darlehen abgerufen wird (vgl. FAZ v. 08.09.2017, S. 29).
III. 1. Hinzuweisen ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber noch auf die Streitwert-Entscheidungen des BGH. So hat dieser in seinen beiden Beschlüssen vom 21.02.2017 (XI ZR 169/16 und XI ZR 88/16 – WM 2017, 804 = NJW 2017, 2343) festgestellt, dass sich der Streitwert bei einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens bemisst. Dabei erfolgt ein Abschlag i.H.v. 20%, wenn keine Leistungs-, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben wird (zur Streitwertfestsetzung vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 21.08.2017 – 1 W 71/16).
IV. Für die Bausparkassen-Fälle relevant werden kann ggf. auch ein Urteil des LG Karlsruhe. Dieses hatte im September 2017 entschieden, dass eine Vertragsklausel, wonach die Bausparkasse bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, unwirksam ist (LG Karlsruhe, Urt. v. 01.09.2017 – 10 O 509/16 – WM 2017, 2064). Konkret handelte es sich um eine Kündigungsmöglichkeit, wenn der Vertrag nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hat oder die Zuteilung nach 15 Jahren durch den Kunden noch nicht angenommen wurde. Ob die weiteren Instanzen das auch so sehen, ist noch offen. Jedenfalls stehen damit nun auch diverse Kündigungsklauseln der Bausparkassen auf dem Prüfstand der Rechtsprechung.

Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
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