Das BVerwG hat entschieden, dass ein Kreis, der seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nachkommt, zur Erhöhung der Kreisumlage angewiesen werden darf.

Der Kläger, ein seit Jahren finanziell notleidender hessischer Landkreis, hatte trotz Aufforderung durch den Beklagten weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landes wies ihn daraufhin an, den Hebesatz für die Kreisumlage um 3% zu erhöhen. Die Klage des Kreises hiergegen war vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BVerwG ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen war. Der Kläger habe sich dieser Pflicht nicht mit dem Argument entziehen können, er werde vom Land finanziell unzureichend ausgestattet. Die Kommunalaufsicht habe mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken dürfen. Dabei seien nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen einen finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben müsse, gewahrt worden.

Vorinstanzen
VGH Kassel, Urt. v. 14.02.2013 – 8 A 816/12
VG Kassel, Urt. v. 14.02.2012 – 3 K 939/10.KS
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 46/2015 v. 17.06.2015