Nachfolgend ein Beitrag vom 22.6.2018 von Koch, jurisPR-ITR 12/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder namentlich benennt. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähige Anschrift von Zeugen ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namenhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden.
2. Da die Namhaftmachung im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Beklagten nicht verlangt werden konnte, war es an der Klägerin als beweispflichtiger Partei, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Es hätte ihr dementsprechend oblegen, den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen zu benennen und das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen.

A. Problemstellung

Bei Abmahnungen des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Internettauschbörsen hängt die Frage der Verantwortlichkeit in der Vielzahl der Fälle entscheidend von der sekundären Darlegungslast ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn ein geschütztes Werk öffentlich von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet war. Ob und vor allem wie der Anschlussinhaber diese Vermutung entkräften kann, ist Gegenstand zahlreicher – zumeist auch widersprüchlicher – Gerichtsentscheidungen gewesen. Das LG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pflicht zur Namensnennung des vermeintlichen Täters besteht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Über den Internetanschluss der Beklagten wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugänglich gemacht bzw. heruntergeladen. Daraufhin wurde sie von der Klägerin abgemahnt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ausgeführt, dass sie zum angegebenen Tatzeitpunkt im Ausland gewesen sei. Nach Eingang der Abmahnung der Klägerin habe sie sowohl ihren eigenen als auch die PCs ihrer Kinder überprüft. Die streitgegenständlichen Dateien seien nicht vorhanden gewesen. Neben ihr hätten der Lebenspartner und die drei Kinder selbstständig Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die älteste Tochter sei 1993 geboren und zum Tatzeitpunkt bereits volljährig gewesen; die beiden anderen seien minderjährig. Ihr Lebenspartner habe mit seinem eigenen Laptop selbstständig Zugang zum verschlüsselten WLAN und den damit verbundenen Internetanschluss gehabt. Auch die drei Kinder haben Zugang zum Internet gehabt. Allerdings habe sie ihre drei Kinder jeweils vor dem Erstzugang und auch anschließend instruiert, keine Dateien, Spiele, Programme etc. aus dem Internet herunterzuladen. Sie habe ferner von Zeit zu Zeit die Rechner ihrer Kinder überprüft. Die Beklagte hat ihre Familienmitglieder jedoch nicht namentlich benannt. Es sei vielmehr Aufgabe der Klägerin, Beweis dafür anzubieten, dass die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin bestritt, dass die Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und war der Rechtsauffassung, dass die Beklagte ihre Familienmitglieder namentlich benennen muss, um ihrer sekundären Darlegungslast zu entsprechen.
Das LG Frankfurt hat die Auffassung der Klägerin nicht geteilt und die Entscheidung des AG Frankfurt (Urt. v. 12.04.2017 – 29 C 2745/16 (40)) bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar obliege dem Anschlussinhaber regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast. Diese führe aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast nach § 138 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle Informationen für den Erfolg des Prozesses zu beschaffen. Eine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch zugleich Täter einer Urheberrechtsverletzung sei und er diese widerlegen oder erschüttern müsste, bestehe nicht. Hierbei sei auch der besondere Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der sekundären Darlegungslast sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann genüge getan, wenn der Anschlussinhaber dazu vortrage, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen, wie Überprüfung der Zugriffszeiten oder ob die Art der Internetnutzung dem Familienmitglied entspreche, seien dem Anschlussinhaber nicht zumutbar. Dies gelte auch für eine Dokumentation der Internetnutzung um ggf. eine täterschaftliche Haftung im Prozess von sich abwenden zu können und die Untersuchung des Computers eines Familienmitglieds auf Filesharing-Software (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 Rn. 26 – GRUR 2017, 386 „Afterlife“; BGH, Urt. v. 27.07.2017 – I ZR 68/16 Rn. 18 „Ego-Shooter“).
Eine Namhaftmachung konnte von der Beklagten nicht verlangt werden, weshalb es der Klägerin als beweispflichtiger Partei oblag, Beweis dafür anzuführen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe. Sie hätte den Lebenspartner der Beklagten und/oder die Kinder der Beklagten als Zeugen benennen müssen. Erst wenn die Beklagte sich daraufhin geweigert hätte, wäre eine Beweisvereitelung in Betracht gekommen. Hierzu bestanden allerdings für das AG Frankfurt keine Anzeichen. Ganz im Gegenteil habe die Beklagte ausdrücklich angeboten, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder zum Termin der Beweisaufnahme mitzubringen. Hierin sah das Gericht keinen Hinweis auf Identitätsverschleierung der Angehörigen. Die Bestrebungen der Beklagten gingen auch über die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte hinaus. Sie habe dargelegt, dass ihr Lebenspartner und die 1993 geborene Tochter als Täter in Betracht kommen. Ferner habe sie die PCs aller Familienangehörigen nach Erhalt der Abmahnung untersucht, aber nichts auffinden können. Insofern sei sie ihrer Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen und habe ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen.
Insofern sei die Klägerin hier dem Beweis fällig geblieben, denn sie habe sich in ihrem Vortrag lediglich darauf beschränkt, ihre Rechtsaufassung bezüglich der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast aufrecht zu erhalten. Die volle Beweislast der Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung lag damit bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten. Den Beweis habe diese allerdings nicht angetreten.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist ein weiteres Bindeglied zum mittlerweile umfassenden Meinungsspektrum der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Filesharing (vgl. hierzu umfassend: Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 3.2 Rn. 78 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht keine generelle Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, die er widerlegen oder erschüttern müsste, wenn ein urheberrechtliches Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus angeboten wird, die dem Inhaber eines Internetanschlusses zum Tatzeitpunkt zugeordnet war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15 Rn. 32 „Everytime we touch“; BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 Rn. 18 ff. „Afterlife“; BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 Rn. 18 ff. „Loud“). Es spricht nur dann eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Diese Vermutung ist wiederum in den Fällen ausgeschlossen, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war oder Dritten bewusst zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15 Rn. 33 „Everytime we touch“). Aus den vorstehenden Ausführungen wird bereits ersichtlich, dass der BGH in dem Bereitstellen eines Internetanschlusses keine Gefahrenquelle sieht, die eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Es fehlt vielmehr bereits an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs.
Den Anschlussinhaber trifft allerdings regelmäßig eine sog. sekundäre Darlegungslast, ob und ggf. wer selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommt (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 Rn. 12 „Sommer unseres Lebens“). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 Rn. 18 „Bearshare“). Allerdings stellt sie den Anschlussinhaber auch nicht gänzlich von Nachforschungen frei. Er ist vielmehr im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 75/14 Rn. 42 „Tauschbörse III“). Vielmehr muss der Anschlussinhaber nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15 Rn. 34 „Everytime we touch“).
Zu weit geht es allerdings, dem Anschlussinhaber weitergehende Nachprüfungen dahingehend zuzumuten, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der Zugriffszeiten oder der Art der Internetnutzung als Täter in Betracht kommen. Gleiches gilt für eine Dokumentationspflicht um eine eigene täterschaftliche Haftung in einem späteren gerichtlichen Verfahren abwenden zu können. Schließlich kann ebenso wenig die Untersuchung der PCs der Familienmitglieder auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 Rn. 26 „Afterlife“; BGH, Urt. v. 27.07.2017 – I ZR 68/16 Rn. 18 „Ego-Shooter“).
Dann ginge aber auch die namentliche Benennung der Familienmitglieder entschieden zu weit. Die Preisgabe von Namen und ladungsfähigen Anschriften von Zeugen gehört nicht zum parteilichen Tatsachenvortrag, sondern ist Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden hierauf keine Anwendung. Weigert sich eine nicht beweispflichtige Partei, einen ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann dies nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu ihren Lasten berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 17.01.2008 – III ZR 239/06 Rn. 18 – NJW 2008, 982; LG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2016 – 2-06 S 20/14; Fritsche in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.01.1960 – VI ZR 220/58 – NJW 1960, 821; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 286 Rn. 66; Prütting in: MünchKomm ZPO, § 286 Rn. 81). Somit obliegt es dem Kläger als beweispflichtiger Partei, die Familienmitglieder als Zeugen zu benennen bzw. das Gericht zu ersuchen, der Beklagten die Benennung aufzuerlegen. Eine Beweisvereitelung durch die Beklagte kommt erst dann in Betracht, wenn dem Antrag des Klägers nicht nachgekommen wird.
Kann der Anschlussinhaber daraufhin nicht ausreichend im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen, so ist die klägerische Behauptung der Täterschaft als zugestanden anzusehen (Sesing, EWiR 2017, 769, 770). Im Hinblick auf die eigene Tatbegehung wird allerdings oftmals verkannt, dass der Anschlussinhaber diese regelmäßig zumindest konkludent bestreitet und diese damit nicht als zugestanden angesehen werden kann (Holznagel, jurisPR-WettbR 1/2018 Anm. 1). Der unzureichende Vortrag bezieht sich auf den Punkt, dass es an einer ernsthaften Möglichkeit von Alternativtätern fehlt. Dieses Fehlen kann dann mit § 138 Abs. 3 ZPO nicht als zugestanden angesehen werden (Holznagel, jurisPR-WettbR 1/2018 Anm. 1).
Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen macht der BGH allerdings für den Fall, dass dem Anschlussinhaber der tatsächliche Täter im Rahmen der zumutbaren Nachforschungen bekannt werden sollte (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 „Loud“). Dann wird den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nur entsprochen, wenn der Name des Täters preisgegeben wird. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes volljähriges Familienmitglied handelt (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 „Loud“; vgl. OLG München, Urt. v. 14.01.2016 – 29 U 2593/15 m. Anm. Koch, jurisPR-ITR 6/2016 Anm. 5). Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass der Anschlussinhaber in diesem Fall nicht schutzwürdig ist (Heckmann/Specht in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 3.2 Rn. 80.1).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des LG Frankfurt sorgt für Klarheit in Bezug auf die Anforderungen des Anschlussinhabers im Rahmen der sekundären Darlegungslast beim Filesharing ohne sich dabei in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zu setzen. Es bleibt zu hoffen, dass andere Instanzgerichte die Rechtsprechung übernehmen bzw. der BGH die Rechtsprechung bestätigt.

Keine Pflicht zur namentlichen Nennung von Familienmitgliedern beim Filesharing
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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