Nachfolgend ein Beitrag vom 28.11.2017 von Cranshaw, jurisPR-HaGesR 11/2017 Anm. 1

Leitsatz

Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO in Verbindung mit dem Anspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbstständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden.

A. Problemstellung

Dem Handelsvertreter steht zur Prüfung der ihm gegenüber durch den Unternehmer zu erteilenden Abrechnung gemäß § 87c Abs. 1 HGB ein Anspruch auf einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zur Seite, der auch beim Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geschuldet wird (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rn. 13; BGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 282/12 Rn. 8, 9 – WM 2014, 1197). In der zitierten Entscheidung hat der BGH in dem ihm zum zweiten Mal vorliegenden Fall zu einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB die Revision gegen das zweite Berufungsurteil des OLG Frankfurt (5 U 101/09) insoweit nicht zugelassen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges (§ 87c Abs. 2 HGB) richtete.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer kann ein wertvoller Vermögenswert und daher auch interessant für Gläubiger des Handelsvertreters sein. Diese Forderung kann jedoch häufig ohne einen Buchauszug nicht hinreichend sicher ermittelt und beurteilt werden. Daher ist es wiederum für den Titelgläubiger des Handelsvertreters von hohem Interesse, auf einen Buchauszug und in dessen Folge auf den Ausgleichsanspruch zugreifen zu können. Der Buchauszug geht deutlich weiter als die Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB; in der Kommentarliteratur wird sehr anschaulich davon gesprochen, dass ein „Spiegelbild der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Kunden und Vertreter“ gefordert werde, das z.B. umfassende Details zur Kundenbeziehung wiedergibt (vgl. den Überblick bei Baumbach/Hopt, HGB, § 87c Rn. 14 f., zum Inhalt und der Reichweite des Buchauszugs und Rn. 3 zur Abrechnung, jeweils m.w.N. aus der Judikatur). Die Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf den Buchauszug ist vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2007 – I ZB 82/06 Rn. 15 – WM 2007, 1418; Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 887 Rn. 3 „Buchauszug“ m.w.N.; BGH, Beschl. v. 13.08.2009 – I ZB 43/08 Rn. 12 ff. – WM 2010, 520 „Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin“, Ls. 1 – Schwerpunkt war hier die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel I-VO), die also auch durch Ersatzvornahme insoweit möglich ist, als ein Wirtschaftsprüfer oder anderer kundiger Beauftragter des Handelsvertreters die notwendige Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Unternehmers vornimmt und den Buchauszug erstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 26.04.2007 – I ZB 82/06) kann zur Durchsetzung des Anspruchs auf den Buchauszug unabhängig von dem Anspruch auf Einsichtnahme gemäß § 87 Abs. 4 HGB vollstreckt werden. Bei diesem Hintergrund ist es nicht wirklich überraschend, wenn ein Titelgläubiger des Handelsvertreters zunächst isoliert den Anspruch auf den Buchauszug und den damit verbundenen Anspruch auf die Kostenvorauszahlung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO pfänden will, um damit die Pfändung des Ausgleichsanspruchs gegen den Unternehmer und früheren Vertragspartner des Handelsvertreters vorzubereiten, wodurch wiederum seine eigenen Forderungen gegen den Handelsvertreter befriedigt werden sollen.
Mit der Frage, ob die isolierte Pfändung des Anspruchs auf den Buchauszug bzw. des Anspruchs aus § 887 Abs. 2 ZPO überhaupt zulässig ist, hatte sich der VII. Zivilsenat des BGH in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zu befassen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens vollstreckt gegen einen Handelsvertreter aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Der Vollstreckungsschuldner war vom April 2003 bis 28.10.2005 Handelsvertreter einer R. GmbH & Co. KG; das Vertragsverhältnis endete durch fristlose Kündigung der R. Drittschuldnerin ist vorliegend die R. GmbH als Komplementärin der KG. Die Drittschuldnerin wurde mit Urteil des OLG München vom 28.11.2011 (offenbar rechtskräftig) zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. Mit Beschluss vom 10.05.2013 wurde der Vollstreckungsschuldner sodann vom LG Augsburg ermächtigt, die Erstellung des Buchauszugs durch einen Steuerberater vornehmen zu lassen, wobei die Drittschuldnerin eine Kostenvorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) für den Steuerberater i.H.v. 12.960 Euro an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen hatte.
Am 31.07.2013 hat das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht Aichach die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem Beschluss des LG Augsburg gegen die Drittschuldnerin zugunsten der verfahrensbeteiligten Gläubigerin gepfändet, insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Vorschusses für die Honorierung des Steuerberater in Höhe der erwähnten 12.960 Euro. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Vollstreckungsschuldners zurückgewiesen. Das LG Augsburg als Beschwerdegericht hat den Beschluss des AG Aichach aufgehoben, soweit dieser den Anspruch auf Zahlung des Kostenvorschusses betraf, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der Gläubigerin blieb indes ohne Erfolg.
Die Ausgangsposition des Beschwerdegerichts geht von dem Umstand aus, dass ein Anspruch nach § 399 Fall 1 BGB unübertragbar und daher nach § 851 ZPO unpfändbar ist, wenn der Gläubigerwechsel den Anspruchsinhalt ändert. Betroffen seien davon „insbesondere zweckgebundene Forderungen“. Das gelte auch für den verfahrensgegenständlichen Vorauszahlungsanspruch. Dessen Zweck könne nach einer Pfändung nicht mehr erreicht werden, da er der Erstellung des Buchauszugs diene. Der Drittschuldner sei aber allein dem Vollstreckungsschuldner gegenüber zur Erteilung des Buchauszugs verpflichtet, nicht jedoch gegenüber dessen Gläubiger.
II. Der BGH stimmt im Ergebnis dem Beschwerdegericht zu. Der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin fehle aber nicht das Rechtsschutzinteresse, obwohl das Beschwerdegericht den Pfändungsbeschluss aufgehoben habe und dieser Aufhebungsbeschluss ungeachtet der Anfechtbarkeit mit der Rechtsbeschwerde „sofort wirksam“ geworden sei. Der aufgehobene Pfändungsbeschluss lebe ungeachtet (etwaiger) Aufhebung der Beschwerdeentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht wieder auf und er könne auch nicht in seinem Rang vom Rechtsbeschwerdegericht wiederhergestellt werden. Anders, wenn das Beschwerdegericht entscheide, der Aufhebungsbeschluss werde – anders als hier – erst mit Rechtskraft wirksam. Daher sei in einem Fall wie hier das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers (nur) zu bejahen, wenn er mit der Rechtsbeschwerde eine Pfändung mit „neuem Rang“ verfolge; dies sei vorliegend geschehen.
Die Rechtsbeschwerde sei indes unbegründet, da der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB und der daraus folgende Anspruch auf Kostenvorauszahlung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Vollstreckungsschuldners (gegen die R KG) seien, die zwar zusammen mit einer Pfändung des Provisionsanspruchs beschlagnahmt würden, jedoch nicht selbstständig pfändbar seien. Die durch eine Pfändung bewirkte Beschlagnahme erfasse alle Nebenrechte, die bei einer Abrechnung den §§ 401, 412 BGB unterliegen, einer „Neben- und Hilfspfändung“ bedürfe es nicht. § 401 BGB werde analog auf Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung angewandt, wie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche; hier stützt sich der Senat auf eigene Rechtsprechung sowie auf Entscheidungen des IX. und des IXa-Zivilsenats des BGH. Der Anspruch auf den Buchauszug sei ein solcher unselbstständiger Nebenanspruch. Der Buchauszug habe die Funktion, die Durchsetzung des Provisionsanspruchs „zu erleichtern“. Daher sei § 401 BGB anwendbar mit der Folge der Unpfändbarkeit. Dasselbe gelte für den Vorauszahlungsanspruch nach § 887 Abs. 2 ZPO. Die Verurteilung zu Erteilung eines Buchauszugs werde nach § 887 ZPO vollstreckt, wenn er bei Vorhandensein entsprechender Unterlagen auch von einem Dritten wie vorliegend erstellt werden könne. Der Vorauszahlungsanspruch habe die Aufgabe der Erstellung des Buchauszugs und der Feststellung der Grundlagen des Provisionsanspruchs. Bei einer Pfändung dieses Anspruchs könne das Vollstreckungsgericht die „Mitpfändung“ des Vorauszahlungsanspruchs allerdings deklaratorisch festhalten. Unbeachtlich sei, dass sich der Vollstreckungsschuldner nur gegen die Pfändung und Überweisung des Vorauszahlungsanspruchs gewandt habe (und nicht auch gegen die Pfändung des Anspruchs auf den Buchauszug). Die Verfügungsbefugnis zur Selbstvornahme auf der einen und zum Vorauszahlungsanspruch auf der anderen Seite fielen dennoch nicht auseinander, denn die hier vorgenommene isolierte Pfändung könne keine Rechtswirkungen entfalten, denn sie sei nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Letzteres sei der Fall, wenn ein Pfändungsbeschluss einen schweren und offenkundigen Fehler aufweise, der für einen „mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich“ sei. So liegen aus dem Blick des Senats die Dinge hier.

C. Kontext der Entscheidung

I. Verfahrensrechtlich entspricht die Feststellung des Senats, bei besonders schwerwiegenden evidenten Fehlern einer gerichtlichen Entscheidung, die der verständige Betrachter ohne weiteres erkennen kann, trete Nichtigkeit ein, der Judikatur des BGH (vgl. neben der vorliegenden Entscheidung und dem dortigen Zitat des Urt. des BGH v. 17.12.1992 – IX ZR 226/91 Rn. 23 – BGHZ 121, 98, 102 zur Unanwendbarkeit des § 836 Abs. 2 auf nichtige Überweisungsbeschlüsse auch BGH, Urt. v. 10.12.2009 – IX ZR 206/08 – WM 2010, 136, zu § 259 Abs. 3 InsO). Mit diesem Verdikt war der aufgehobene Pfändungsbeschluss des AG Aichach nichtig.
II. Der materielle Grund hierfür ist die Unübertragbarkeit eines unselbstständigen Nebenrechts, das mit dem Hauptanspruch übertragen wird, vgl. die §§ 399 Fall 1, 401 BGB. Solche unselbstständigen Nebenrechte, z.B. auf Auskunft, Vorlage von Urkunden und auf Rechnungslegung, können (jedenfalls im Grundsatz) nicht ohne inhaltliche Änderung abgetreten werden (vgl. Roth/Kieninger in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2016, § 399 Rn. 19 m.w.N.), ebenso wenig zweckgebundene Ansprüche (vgl. Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 851 Rn. 3), zu denen der Vorauszahlungsanspruch nach § 887 Abs. 2 ZPO gehört. Die fehlende Abtretbarkeit bzw. die Zweckgebundenheit sind unter § 399 Fall 1 BGB und damit auch unter § 401 BGB subsumiert; die betroffenen Ansprüche sind daher wiederum gemäß § 851 Abs. 1 ZPO auch unpfändbar. Die Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO scheidet aus, da sich sein Anwendungsbereich auf die Konstellation des § 399 Fall 2 BGB bezieht. Wenn auch nach zutreffender Ansicht (Roth/Kieninger in: MünchKomm BGB, § 399 Rn. 18) eine trennscharfe Unterscheidung zwischen (abtretbaren) selbstständigen und (unabtretbaren) nicht selbstständigen Nebenansprüchen nur schwer möglich und einzelfallbezogen ist, so ist dennoch wohl allgemein anerkannt, dass zweckgebundene Ansprüche sowie eben im Allgemeinen Ansprüche auf Auskunft und inhaltlich verwandte Ansprüche nicht isoliert übertragbar sind. Sie sind damit als Folge von § 851 ZPO auch nicht pfändbar.

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Der Gläubiger wird in Fällen wie dem vorliegenden die gesamten Provisions- bzw. Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters pfänden und in seinen Antrag aufnehmen, das Gericht möge deklaratorisch die Mitpfändung der vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche nach § 87c Abs. 2 HGB und § 887 Abs. 2 ZPO aussprechen. Der Gläubiger des Handelsvertreters, der wissen will, wie der Provisionsanspruch bzw. Ausgleichsanspruch aussieht bzw. wie hoch er (tatsächlich) ist, hat ebenso wie der Handelsvertreter selbst, sein Vollstreckungsschuldner, ein berechtigtes Interesse daran, dass ein kundiger Dritter den Buchauszug erstellt, wofür er ebenso wie der Vollstreckungsschuldner den Kostenvorschuss benötigt.
II. Die Vollstreckungsgerichte werden den Anregungen des BGH in der Besprechungsentscheidung folgen und im Einzelfall auch prüfen, ob es eventuell vertretbar ist, die Wirkung der Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses bis zur Rechtskraft, d.h. in praxi bis zur Erledigung der Rechtsbeschwerde, hinauszuschieben. Dann bleibt aber dem Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckung, wenn zugleich eine Geldforderung überwiesen wurde (vgl. § 836 ZPO) mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner bei Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nach durchgeführter erfolgreicher Vollstreckung darauf angewiesen ist, dass der Vollstreckungsgläubiger den gepfändeten Betrag als Schadensersatz gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (analog) i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 4) auch zurückzahlen kann. Ansonsten droht trotz rechtswidriger oder gar nichtiger Pfändung dem Schuldner ein Schaden, der ggf. im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden könnte.

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