Nachfolgend ein Beitrag vom 14.9.2018 von Paschke/Halder, jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 6

Orientierungssätze

1. Die Versendung von E-Mails, die kein (vollständiges) Impressum i.S.v. § 5 TMG enthalten durch einen Mieterschutzverband im Rahmen der geschäftlichen Individualkommunikation (hier: in einer Mietrechtssache mit dem gegnerischen Rechtsanwalt) begründet keinen abmahnungsfähigen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG, da derartige geschäftliche Individualkommunikation nicht nach § 5 Abs. 1 TMG impressumspflichtig ist, weil es sich hierbei nicht um Telemedien i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 TMG handelt.
2. E-Mails, die der Individualkommunikation dienen, sind – anders als etwa die Bereitstellung eines E-Mail-Dienstes oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mittels Werbe-Mails – als solche reine Telekommunikation ohne Dienstcharakter im Sinne des TMG.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Eine E-Mail-Nachricht stellt grundsätzlich eine reine Telekommunikation ohne Dienstcharakter im Sinne des Telemediengesetzes dar. Die Impressumspflicht des Telemediengesetzes gilt nicht für einfache E-Mails, die nicht der kommerziellen Verbreitung von Informationen über Waren- bzw. Dienstleistungsangebote dienen.

A. Problemstellung

Schenkt man der Prognose der Radicati Group Glauben, ist davon auszugehen, dass im Jahr 2018 täglich 281,1 Mrd. E-Mails weltweit versendet und empfangen werden (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/252278/umfrage/prognose-zur-zahl-der-taeglich-versendeter-e-mails-weltweit/, zuletzt abgerufen am 07.09.2018). Viele dieser Nachrichten lassen den Empfänger über den (wahren) Versender der Nachricht im Unklaren. Das LG Bonn musste sich vor diesem Hintergrund mit der Frage beschäftigen, ob eine E-Mail an einen individuellen Empfänger eines Impressums nach § 5 TMG bedarf.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte ist ein Verein, der u.a. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Vermietern vornimmt und sie rechtlich berät und vertritt. Er übersandte im Rahmen eines Mandats an den Mandaten des Klägers, einen Rechtsanwalt, eine E-Mail, die ein vollständiges Impressum vermissen ließ. Der Kläger mahnte daraufhin den Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies der Beklagte zurück.
Das LG Bonn hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht musste entscheiden, ob das geschäftliche Versenden von E-Mails an einzelne Empfänger der Impressumpflicht des § 5 TMG unterfällt. Das Landgericht verneinte bereits die Telemedieneigenschaft (§ 1 Abs. 1 TMG) derartiger E-Mails, da es an der Eigenschaft „Dienst“ fehle. Es handele sich um reine Telekommunikation ohne Dienstcharakter im Sinne des Telemediengesetzes. Anders sei dies nur bei der Bereitstellung eines E-Mail-Dienstes oder der kommerziellen Verbreitung von Informationen über Waren- bzw. Dienstleistungsangebote mittels Werbe-E-Mails. Daneben sei auch eine Diensteanbietereigenschaft nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG nicht gegeben. Auch § 6 TMG könnte mangels kommerzieller Kommunikation nicht herangezogen werden. § 2 DL-InfoV scheide bereits aus, weil der Beklagte kein Dienstleistungserbringer im Verhältnis zum Kläger sei.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Bonn nimmt zu Recht beim Versand einfacher E-Mails an individuelle Empfänger keinen Telemediendienst des Vereins an und verneint folglich die Impressumpflicht im einfachen E-Mail-Verkehr. Anders fällt die Einschätzung bei kommerzieller Kommunikation aus (vgl. Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap. 1 Rn. 67; Ricke in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1 TMG Rn. 11).
Nutzern, die untereinander E-Mails versenden, fehlt es am Angebot oder dem Bereithalten i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG (vgl. Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 100). Es handelt sich vielmehr um das Inanspruchnehmen eines Dienstes, also um Nutzer (Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 100; Altenhain in: MünchKomm StGB, Band 7, 2. Aufl. 2015, § 1 TMG Rn. 9).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die ablehnende Entscheidung hat auf den E-Mail-Verkehr keine Auswirkungen. Es wird lediglich klargestellt, dass für einfache E-Mails keine weiteren gesonderten Pflichten aus dem TMG bestehen. Für kommerzielle Kommunikation sind jedoch weiterhin stets zahlreiche Informationspflichten, insbesondere aus § 6 TMG sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ggf. aus der Preisangabenverordnung (PAngV) und weitere fachspezifische Regelungen einzuhalten.

Keine Impressumpflicht für einfache E-Mails
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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