Nachfolgend ein Beitrag vom 17.7.2018 von Maibach, jurisPR-FamR 14/2018 Anm. 1

Leitsätze

1. Mit der Auskunftsklage kann nur die Abgabe einer Wissenserklärung verlangt werden, nicht aber Auskunft über innere Absichten.
2. Zwischen Miterben besteht keine allgemeine Auskunftspflicht.
3. Mangels besonderer rechtlicher Beziehung zwischen Miterben kommt ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB nicht in Betracht.
4. Dem Miterben bleibt lediglich die Möglichkeit gemäß §§ 2038, 752 BGB die Auseinandersetzung zu verlangen. Gelangt er dabei aufgrund unzureichender Information zu einer unrichtigen Anspruchshöhe, verwirklicht sich dabei lediglich das allgemeine Prozessrisiko, das mittels Auskunft nicht zu kompensieren ist.

A. Problemstellung

Das AG Mannheim befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch unter Miterben besteht und welchen Inhalt diese Auskunft haben kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister und Miterben zu jeweils 1/3 ihrer verstorbenen Mutter. Weitere Miterbin ist eine Schwester (H.M.) der Parteien. H.M. hob zu Lebzeiten der Erblasserin von deren Konten diverse Beträge ab und vereinnahmte das Geld für sich. Nach dem Tod der Erblasserin nahm Frau H.M. den Nachlass vollständig in Besitz. Im weiteren Verlauf einigte sich die Beklagte mit H.M. darauf, dass H.M. 10.000 Euro an die Beklagte zahlt und diese dafür keine weiteren Ansprüche geltend macht. Die Zahlung des Betrages erfolgte vereinbarungsgemäß. Der Kläger führte gegen H.M. vor dem Landgericht einen Rechtsstreit und verlangte von ihr unter anderem Rückzahlung der von ihr vereinnahmten Gelder an die Erbengemeinschaft. Zudem erklärte H.M. in diesem Rechtsstreit, sie habe mit der Beklagten den Abschluss eines Erbteilübertragungsvertrages vereinbart. Der Kläger schloss mit H.M. vor dem Landgericht einen Vergleich. Dieser hatte u.a. den Inhalt, dass H.M. an die Erbengemeinschaft einen bestimmten Teilbetrag zahlt und nach Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrags zwischen H.M. und der Beklagten ein weiterer Betrag zur Zahlung fällig wird. Nach Vergleichsschluss forderte der Kläger die Beklagte mehrfach erfolglos zur Auskunft darüber auf, ob der Vertrag mit H.M. mittlerweile geschlossen sei. Daraufhin erhob er Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob bzw. welche Erb-, Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder anderweitige Ansprüche von ihr gegenüber dem Nachlass bzw. den Miterben noch geltend gemacht werden. Der Kläger geht davon aus, dass ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gegenstand der Auskunftsklage könne nur eine Wissenserklärung sein. Über Absichten und zukünftiges Verhalten müsse keine Auskunft erteilt werden.
Das AG Mannheim hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskunft. Er könne im Wege der Auskunftsklage keine Erklärung der Beklagten darüber verlangen, welche Ansprüche sie künftig geltend zu machen beabsichtige.
Die Auskunft richte sich auf die Abgabe einer Wissenserklärung (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 260 Rn. 14). Auskunft könne daher über Tatsachen gegeben werden, nicht aber über innere Absichten. Zudem mangele es an einer Anspruchsgrundlage. Zwischen Miterben bestehe grundsätzlich keine allgemeine Auskunftspflicht (Grüneberg in: Palandt, BGB, § 260 Rn. 11).
Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung sei bei Rechtsverhältnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage sei, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09 – BGHZ 191, 259). Als Voraussetzung hierfür fordere die Rechtsprechung grundsätzlich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten (BGH, Urt. v. 07.12.1988 – IVa ZR 290/87). Eine solche besondere Beziehung sei zwischen den Parteien als Miterben anzunehmen. Es fehle jedoch vorliegend sowohl am zugrunde liegenden Anspruch des Klägers als auch am Erfordernis, wonach der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei.
Weder der Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft, noch der mit H.M. geschlossene Vergleich vor dem Landgericht begründeten einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Der Vergleich vor dem Landgerichts enthalte die Bedingung, dass eine Zahlung durch H.M. erst nach Abschluss eines Erbteilübertragungsvertrages mit der Beklagten erfolgen werde. Insoweit wurde die Zahlung von einer Bedingung abhängig gemacht, auf deren Eintritt der Kläger keinen Einfluss habe. Soweit der Kläger aber einen Vergleich von Handlungen und Erklärungen Dritter abhängig mache in der Hoffnung, diese werden entsprechende Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben, liege das Risiko, dass die Bedingung nicht eintrete, allein in seinem Bereich. Dass der Kläger nach Abschluss eines solchen Vergleichs nun keinen anderen Weg sieht, die Forderung durchzusetzen, als die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs, stelle keinen ausreichenden Grund dar, einen solchen, rechtlich nicht vorgesehenen, Anspruch zu schaffen.
Auch aus dem Vergleich könnten keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte hergeleitet werden. Würde aus der Einbeziehung einer dritten Person in einen Vergleich, ohne dass diese dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitrete, ein Anspruch gegen diese Person folgen, so läge ein Verstoß gegen das Verbot eines Vertrages zulasten Dritter vor. Der Kläger sei auch nicht im Ungewissen darüber, ob der Beklagten weitere Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustehen. Die Beklagte habe nämlich unstreitig einen Betrag i.H.v. 10.000 Euro von H.M. erhalten. Diese Tatsache könne der Kläger bei der Berechnung etwaiger weiterer Ansprüche zugrunde legen.
Auch soweit der Kläger den konkreten Inhalt der Vereinbarung zwischen den beiden Schwestern kennen möchte, bestehe keine Ungewissheit mehr. Eine diesbezügliche Wissenserklärung habe die Beklagte bereits abgegeben, indem sie im Rahmen der Klageerwiderung ausführe, dass keine wirksame Vereinbarung mit H.M. abgeschlossen wurde. Schließlich sei der Kläger bei Versagung des Auskunftsanspruchs nicht rechtlich schutzlos gestellt. Zum einen trage er – wie bereits ausgeführt – die Konsequenzen des von ihm geschlossenen Vergleichs. Zum anderen wäre es dem Kläger durchaus möglich, die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zu betreiben. Das hierbei verbleibende Prozessrisiko aufgrund etwaiger Informationsdefizite sei Ausfluss des bislang vom Kläger gewählten Verfahrensweges.

C. Kontext der Entscheidung

Im fünften Buch des BGB finden sich einige spezielle Anspruchsgrundlagen für die Erlangung von Auskünften. So beinhaltet z.B. § 2027 BGB bestimmte Auskunftspflichten des Erbschaftsbesitzers gegenüber den Erben. Über die Regelung des § 2028 BGB kann der Erbe Auskunft gegenüber demjenigen verlangen, mit dem sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft befunden hat. Die Norm des § 2057 Satz 1 BGB bietet dem Miterben ein Auskunftsrecht gegenüber einem anderen Miterben in Bezug auf unter Abkömmlingen ausgleichspflichtige Zuwendungen. In § 2314 BGB ist Art und Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geregelt.
Ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch, der einem Miterben das Recht verschaffen würde, von einem anderen eine allgemeine Auskunft über Art und Umfang des Nachlasses zu verlangen – gerne wird in der Praxis von einem „ortsfernen“ Miterben gegenüber einem „ortsnahen“ Miterben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt – sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des allgemeinen Auskunftsanspruchs vorliegen, der aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitet wird, ist ein solcher Auskunftsanspruch ausnahmsweise denkbar (vgl. hierzu beispielsweise OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2012 – 5 U 821/12; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.04.2016 – 11 O 1/16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.04.2017 – 11 U 130/16).
Hierdurch entstehen Miterben grundsätzlich keine Nachteile. Jeder Miterbe, der sich im Rechtsverkehr als solcher legitimiert (z.B. durch Vorlage eines Erbscheins), hat die Möglichkeit, umfangreich Informationen einzuholen, maßgeblich bei Banken, Versicherungen und Grundbuchämtern. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, durch die speziell im Gesetz geregelten Tatbestände weitere Auskünfte zu erlangen. Bleiben dann immer noch einzelne Fragen offen, dürften regelmäßig die Voraussetzungen des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB erfüllt sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die allgemein anerkannten Grundsätze, dass zum einen mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nur eine Wissenserklärung verlangt werden kann, nicht jedoch die Auskunft über innere Absichten und zukünftiges Verhalten, zum andern unter Miterben keine allgemeine Auskunftspflicht besteht.

Keine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

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