Nachfolgend ein Beitrag vom 18.11.2016 von Stenzel, jurisPR-ITR 23/2016 Anm. 5
Orientierungssatz zur Anmerkung
Die fehlerhafte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum einer Website verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Ein Wettbewerbsverstoß liegt mangels Spürbarkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) jedoch nicht vor.
A. Problemstellung
§ 5 Abs. 1 TMG schreibt bestimmte Informationen vor, die auf gewerblichen Websites zwingend anzugeben sind. Diese sog. Impressumsangaben dienen dazu, den Nutzer der Seite über deren Betreiber zu informieren. Obwohl die Liste der mitzuteilenden Informationen relativ übersichtlich ist, kann es bei der Angabe gelegentlich zu Fehlern kommen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese so wesentlich sind, dass sie ein wettbewerbswidriges Verhalten begründen und entsprechend verfolgbar sind. Das LG Leipzig hatte in der vorliegenden Entscheidung über die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer zunächst richtig erfolgten Information zur Aufsichtsbehörde zu entscheiden, die durch einen Umzug des Websitebetreibers unrichtig geworden ist, aber nicht geändert wurde.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Parteien sind als Immobilienmakler im Raum Leipzig tätig. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. In der Anbieterkennzeichnung (Impressum) ihrer Website nannte die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde das „Landratsamt Landkreis Leipzig“. Diese Angabe war ursprünglich zutreffend. Es handelte sich dabei gleichzeitig um die Zulassungsbehörde. Die Beklagte hatte eine Nebenwohnung in Colditz, aus der sie am 15.11.2014 auszog und seitdem in Leipzig wohnte. Mit dem Umzug ging ein Wechsel der Aufsichtsbehörde einher, was von der Beklagten unbemerkt blieb. Zuständig war nunmehr die „Stadt Leipzig“. Die Klägerin sah in der Angabe der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG und machte dies in einem Ordnungsmittelverfahren (Az.: 05 O 848/13) vor dem LG Leipzig geltend. Spätestens hierdurch wurde der Beklagten das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten von Zulassungs- und Aufsichtsbehörde und entsprechend die fehlerhafte Angabe im Impressum bekannt. Sie korrigierte diese daraufhin am 04.03.2015 in „Stadt Leipzig“. Die nach dem Umzug der Beklagten unrichtig gewordene Angabe im Impressum der Website wurde – unstreitig – für die Dauer von 3,5 Monaten angezeigt (16.11.2014 bis 03.03.2015).
Sowohl das LG Leipzig als auch das OLG Dresden entschieden, dass der gerügte Verstoß nicht vom Unterlassungsvollstreckungstitel des landgerichtlichen Urteils vom 12.06.2014 unter o.g. Aktenzeichen umfasst sei. Mit Klage vom 07.08.2015 verfolgte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren vor dem LG Leipzig weiter. Dieser war am 05.08.2015 eine Abmahnung vorausgegangen, wobei das Abmahnschreiben an die zum damaligen Zeitpunkt nicht bevollmächtigte Rechtsanwältin – aber spätere Prozessbevollmächtigte – gesandt wurde.
Nach Ansicht der Klägerin stelle nicht nur eine unterlassene, sondern auch die falsche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG dar. Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers, wie sie die Beklagte ausübe, erfordere gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO eine Erlaubnis, sodass in der Anbieterkennzeichnung die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen sei. Ein Bagatellverstoß sei nicht gegeben, da ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtlich determinierte Informationspflichten (Art. 5 Abs. 1e ECRL) vorläge. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, im Folgenden „UGP-RL“, UWG-Reform 2008) sehe die Angaben in der Anbieterkennzeichnung als wesentliche Informationen an (Art. 7 Abs. 5 UGP-RL). Nach Inkrafttreten des neuen Wettbewerbsrechts könne daher eine unvollständige oder falsche Information grundsätzlich nicht mehr als Bagatellverstoß gewertet werden. Die bestehende Wiederholungsgefahr sei nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumbar.
Die Beklagte hingegen beruft sich hinsichtlich der Nennung der unzuständigen Aufsichtsbehörde auf ein Versehen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass mit Verlegen ihres Wohnortes nicht mehr die Zulassungsbehörde, sondern eine andere Aufsichtsbehörde zuständig werden würde. Unverzüglich nach Bekanntwerden des Versehens durch Zustellung der Antragsschrift im Ordnungsmittelverfahren und nach entsprechenden Recherchen habe sie die Information jedoch geändert. Der in der fehlerhaften Angabe der Aufsichtsbehörde liegende Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG sei nur vorübergehender Natur gewesen. Wettbewerbsrechtliche Auswirkungen im Sinne eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes hätten nicht vorgelegen. Es sei keine spürbare Beeinträchtigung i.S.v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG (a.F.) gegeben. Die unverzüglich vorgenommene zutreffende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde müsse zur Ausräumung der Vermutung der Wiederholungsgefahr genügen. Ein zunächst rechtmäßiges Verhalten sei erst durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, dem Umzug der Beklagten, wettbewerbswidrig geworden, ohne dass sie dies habe zeitnah bemerken müssen. Abmahnkosten stünden der Klägerin nicht zu, da die Abmahnung nicht an die Beklagte gerichtet und zudem weder eine Vollmacht noch eine Unterlassungserklärung beigefügt gewesen seien.
II. Das LG Leipzig hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 Nr. 11 UWG (bzw. § 3a UWG n.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verneint und die Klage abgewiesen.
1. Es stellte zunächst klar, dass mit der fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum der Website ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gegeben sei, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) handele. Die Interessen und Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG (a.F.) seien dadurch jedoch – anders als bei einem gänzlichen Fehlen – nicht spürbar beeinträchtigt. Nicht jeder Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel stelle sogleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG (a.F.) dar. Es sei schon nicht annehmbar, dass die Angabe der Zulassungsbehörde als Aufsichtsbehörde – und nicht der nach einem Wohnungswechsel später zuständig gewordenen Aufsichtsbehörde – im Internetauftritt der Beklagten die Interessen von Mitbewerbern und/oder Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen könne. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wäre zweifellos gegeben, wenn sich ein Anbieter gezielt in die Anonymität flüchte, um sich der Rechtsverfolgung durch Marktteilnahme zu entziehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde könne einem gänzlichen Vorenthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformation nicht gleichgestellt werden.
Das Landgericht berücksichtigte dabei auch, dass das im Impressum unzutreffend ausgewiesene Landratsamt gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 24 VwVfG (Bund) zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet sei und den interessierten Nutzer an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde verweisen könne. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde solle dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Fall von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben (BT-Drs. 14/6098, S. 21). Bei dem (fälschlichen) Belassen der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde – die zugleich Zulassungsbehörde ist – könne eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern daher nicht festgestellt werden.
2. Mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben führte das Landgericht aus, dass sich aus Art. 7 Abs. 5 UGP-RL in Verbindung mit Anhang II nicht ergebe, dass jede fehlerhafte Information automatisch als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen wäre (LG München I, Urt. v. 04.05.2010 – 33 O 14269/09).
Es setzte sich dabei auch mit den Entscheidungen des OLG Hamm (Urt. v. 02.04.2009 – 4 U 213/08) und des KG Berlin (Urt. v. 06.12.2011 – 5 U 144/10) auseinander, in denen es um das gänzliche Vorenthalten von Verbraucherinformationen im Impressum einer Internetseite ging. In beiden Entscheidungen werde ausgeführt, dass ein „Vorenthalten“ der gemäß § 5a Abs. 4 UWG – mit dem Art. 7 Abs. 5 UGP-RL in das deutsche Recht umgesetzt worden ist – als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unwiderleglich als „spürbar“ i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen seien. Nach dem UWG liege immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben „völlig unterbleiben“ (OLG Hamm, Urt. v. 02.04.2009 – 4 U 213/08). Ein Verstoß gegen „den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG sein“ (OLG Hamm, Urt. v. 02.04.2009 – 4 U 213/08). Die Angabe der falschen Aufsichtsbehörde sei jedoch anders zu bewerten.
Das Impressum der Internetseite der Beklagten weise eine Aufsichtsbehörde aus, die jedenfalls bis zum Umzug der Beklagten unzweifelhaft zuständig gewesen sei. Geschäftliche Belange der Klägerin als Mitbewerberin dürften bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG ohnehin in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt und die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes gering sein (mit Verweis auf OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2011 – 13 U 50/11). Es sei nicht nachvollziehbar dargetan und auch nicht anzunehmen, dass Verbraucher oder Mitbewerber bei im übrigen vollständigen und richtigen Angaben im Impressum von Beschwerden abgehalten oder hierdurch in nicht nur unerheblichem Maße ungleiche Wettbewerbsbedingungen herbeigeführt würden.
Die fehlende Aktualisierung und das Beibehalten der Angabe der unzuständig gewordenen Aufsichtsbehörde sah das LG Leipzig daher – anders als das völlige Unterlassen der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG – nicht als spürbare Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG (a.F.) an.
3. Im Weiteren verneinte das LG Leipzig auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagte sogleich nach Bekanntwerden des Fehlers ihr Impressum geändert und seither die zuständige Aufsichtsbehörde richtig angegeben habe. Bei dieser Sachlage bestehe keine zu vermutende Wiederholungsgefahr, zu deren Ausräumung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte „künftig unberücksichtigt lassen könnte, dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde sich mit einem Wohnortwechsel ändern“ könne. Da die ursprünglich angegebene Aufsichtsbehörde zuständig und die Angabe zutreffend war und erst durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände – dem Umzug der Beklagten – unzuständig und damit die Angabe im Impressum unrichtig wurde, lasse die nach Bekanntwerden der Fehlerhaftigkeit umgehend geänderte Angabe im Impressum darauf schließen, dass eine Wiederholungsgefahr „mit der umgehend vorgenommenen Änderung im Impressum“ ausgeräumt worden sei.
4. Darüber, ob die Zustellung eines Abmahnschreibens an einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bevollmächtigten, aber späteren Prozessbevollmächtigten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten auslöst, hatte das Landgericht nicht mehr zu entscheiden.
C. Kontext der Entscheidung
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Regelung ist insbesondere auch für Websites von Maklern relevant, deren Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO erlaubnispflichtig ist.
I. Ob allerdings jeder Verstoß gegen die Pflichtangaben des § 5 Abs. 1 TMG gleichzeitig auch einen verfolgbaren Wettbewerbsverstoß darstellt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
§ 3 Abs. 1 UWG a.F. (UWG 2008, jetzt in § 3a UWG n.F. enthalten) verlangt für einen relevanten Wettbewerbsverstoß eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (Bagatellklausel). Entsprechend liegt bei geringfügigen Verstößen ohne wettbewerbsrelevante Auswirkungen keine Verletzung vor. Andererseits gelten nach den europarechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 UGP-RL in Verbindung mit Anhang II alle die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation als wesentlich. Zu diesen gehören auch die in § 5 TMG geforderten Anbieterkennzeichnungen. Dies spricht dafür, dass insoweit für eine Bagatellklausel kein Anwendungsbereich gegeben ist. Dennoch wird nicht von allen Gerichten ein Verstoß gegen bestimmte Angaben des § 5 Abs. 1 TMG automatisch als wesentlich gewertet, sondern auch hier auf das Spürbarkeitserfordernis abgestellt, um – vermeintliche – marginale Verstöße auszuschließen. Danach ergebe eine Auslegung des Art. 7 Abs. 5 UGP-RL nicht zwingend, dass jede fehlerhafte Information auch als wesentlich bzw. spürbar zu bewerten sei (z.B. LG München I, Urt. v. 04.05.2010 – 33 O 14269/09 Rn. 26 f., m.w.N.; LG Neuruppin, Beschl. v. 09.12.2014 – 5 O 199/14 Rn. 7 ff.). Das LG Leipzig hat sich dieser Sichtweise angeschlossen.
Auch in der Literatur wird die Nichtanwendbarkeit der Bagatellklausel bei fehlenden oder fehlerhaften Impressumsangaben teilweise kritisch betrachtet (Schirmbacher/Micklitz in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 5 TMG Rn. 86) – dies jedenfalls, wenn es sich um die Angabe der Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG handelt, die (ohnehin) öffentlich zugänglich ist (vgl. Schirmbacher/Micklitz in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 5 TMG Rn. 87).
II. Die Frage, ob das Spürbarkeitserfordernis im Rahmen des TMG Anwendung findet, kann nicht nur bei Prüfung einer fehlerhaften Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde relevant werden. Von einigen Gerichten wurde selbst die unterlassene Information hierüber als unwesentlich bzw. Bagatelle bewertet und ein Wettbewerbsverstoß im Ergebnis verneint (vgl. LG München I, Urt. v. 03.09.2008 – 33 O 23089/07 Rn. 74 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.04.2007 – 3 W 64/07 Rn. 10 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/05). Nach Ansicht des LG Leipzig wäre hingegen in einem solchen Fall ein wesentlicher Verstoß anzunehmen (vgl. auch LG Leipzig, Urt. v. 12.06.2014 – 05 O 848/13 Rn. 35).
Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, Verbrauchern eine Anlaufstelle für Erkundigungen oder Anzeigen zu bieten, erscheint die differenzierte Betrachtung von fehlerhaften und fehlenden Angaben der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt. Im Falle einer falschen Angabe weiß der Verbraucher zumindest, dass der Websitebetreiber einer Aufsicht unterliegt, an die er sich ggf. wenden kann. Dies dürfte ihm nicht immer bewusst sein, wenn die Angabe der Behörde im Impressum vollständig fehlt und sich auch sonst auf der Website hierüber kein Hinweis findet. Hinzu kommt, worauf das LG Leipzig hinweist, dass eine unzuständige Aufsichtsbehörde den Verbraucher an die zuständige Behörde vermitteln wird und dieser auch insoweit nicht auf sich allein gestellt bleibt.
III. Das LG Leipzig hat weiterhin auf die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr abgestellt. Es hat diese verneint und dabei eine Ausnahme angenommen, deren Vorliegen durchaus bezweifelt werden kann.
Bei der Wiederholungsgefahr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird regelmäßig vermutet, dass es erneut zu einer Zuwiderhandlung kommen kann. Der Verletzer hat die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dabei werden an den Wegfall der Wiederholungsgefahr seit jeher strenge Anforderungen gestellt (BGH, Urt. v. 06.07.1954 – I ZR 38/53 Rn. 16 „Constanze II“). Grundsätzlich ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG). Die bloße Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens bzw. die Beseitigung der Verletzung genügt im Regelfall ebenso wenig wie das einfache Versprechen des Verletzers, das Verhalten zukünftig unterlassen zu wollen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 06.03.1951 – I ZR 40/50 Rn. 12 „Piekfein“; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1.39, m.w.N.).
Lediglich in Ausnahmefällen haben die Gerichte den Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angenommen. Hierzu gehören etwa Sachverhalte, bei denen eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Verhalten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt wurde (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 25.10.2001 – I ZR 29/99 Rn. 22 „Vertretung der Anwalts-GmbH“) oder wenn sich der Verletzter bei einer unklaren Rechtslage in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe (BGH, Urt. v. 10.02.1994 – I ZR 16/92 Rn. 16 „Versicherungsvermittlung im öffentlichen Dienst“; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.38 ff., m.w.N.).
Die tatsächliche Veränderung der Verhältnisse hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wiederholungsgefahr, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.01.1992 – I ZR 84/90 „Jubiläumsverkauf“; krit. hierzu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.41; Seichter in: jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 38). Allein dadurch, dass ein Wiedereintreten völlig gleichgearteter Umstände nicht zu erwarten ist, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht (BGH, Urt. v. 02.07.1987 – I ZR 167/85 Rn. 9 „Leichenaufbewahrung“; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.40., m.w.N.).
Das LG Leipzig hielt es für den Wegfall der Wiederholungsgefahr für ausreichend, dass die Beklagte – nach Bekanntwerden des Fehlers – die Angaben zur Aufsichtsbehörde sofort korrigierte. Es hat dies u.a. damit begründet, dass die Angabe zunächst richtig gewesen und es unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte „künftig unberücksichtigt lassen könnte, dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde sich mit einem Wohnortwechsel ändern“ könne.
Bei aller Sympathie, die mancher für das Ergebnis der Entscheidung aufbringen mag, ist dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Generell dürfte es durchaus in Betracht kommen, dass bei einer erneuten Änderung der geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten erforderliche Anpassungen im Impressum nicht vorgenommen werden und sie insbesondere die Änderung der (ggf. neu zuständigen) Aufsichtsbehörde wiederum „vergisst“ oder sonst unterlässt. Dabei erscheint es zum einen auch nicht ausgeschlossen oder sonst unwahrscheinlich, dass die Beklagte nochmals umzieht – zumal es sich bei der Adresse offenbar um ihre Wohnung handelte. Zum anderen umfasst die Wiederholungsgefahr nicht nur die konkrete Verletzungsform, sondern ebenfalls im Kern gleichartige Verstöße. Zu diesen dürften sowohl eine unzutreffende als auch eine fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zählen (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2009 – I ZR 37/07 Rn. 22 „Unrichtige Aufsichtsbehörde“; vgl. aber einschränkend OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2015 – 14 W 531/15, 14 W 0531/15 Rn. 3). Dass die Angabe ursprünglich richtig war, kann insoweit kaum ausschlaggebend sein. Denn maßgeblich ist – grundsätzlich – die Sachlage zum Zeitpunkt der Verletzung, die vorliegend mit Wirkung der Änderungsvoraussetzungen, d.h. dem Umzug, gegeben war. Auch die Anzeigedauer erscheint mit 3,5 Monaten nicht vernachlässigend kurz.
Ähnlich großzügig wie das LG Leipzig haben auch andere Gerichte im Falle von zunächst zutreffenden Angaben, die durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände unrichtig wurden, den Wegfall der Wiederholungsgefahr allein durch eine unverzüglich vorgenommene Korrektur bejaht, wenn von einem (echten und einmaligen) Versehen ausgegangen werden konnte. So hat beispielsweise ebenfalls das LG Neuruppin (allerdings in Bezug auf Verbraucher) angenommen, dass bei einer nachträglichen Ergänzung von fehlenden Angaben im Impressum – mangels anderer Handlungsalternativen – keine Wiederholungsgefahr gegeben sei (LG Neuruppin, Beschl. v. 09.12.2014 – 5 O 199/14 Rn. 18 ff., zweifelhaft aber wohl bei Unternehmern). Das OLG Jena hat im Rahmen der Informationspflichten zum Widerrufsrecht, bei denen in der Widerrufsbelehrung veraltete Paragrafen genannt wurden, die infolge einer Gesetzesänderung zu ändern gewesen waren, die bloße Korrektur für ausreichend gehalten, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 – 2 W 320/11). In einer älteren Entscheidung sah das OLG Karlsruhe bei einer unrichtigen Angabe in einer Werbeanzeige die Wiederholungsgefahr als erheblich erschüttert an, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem bloßen Versehen beruhe. Komme hinzu, dass die beanstandete Werbebehauptung bislang durchaus richtig gewesen und erst unmittelbar vor ihrer Verlautbarung durch die Veränderung der Umstände unrichtig geworden sei, die die Antragsgegnerin unverzüglich und unaufgefordert bei der weiteren Werbung berücksichtigt habe, sei die Vermutung widerlegt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.07.1995 – 4 W 51/95).
Warum im Falle eines (wenn auch einmaligen) Versehens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die vom Verletzer ohne weiteres abgegeben werden könnte, nicht erforderlich sein soll, erklärt sich hieraus dennoch nicht. Die verweigerte Abgabe einer Unterwerfungserklärung gilt gemeinhin gerade als Indiz dafür, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe (BGH, Urt. v. 19.03.1998 – I ZR 264/95 Rn. 20 „Brennwertkessel“). Dass der sich weigernde Verletzer in diesen Fällen geschützt werden soll, erscheint inkonsequent. Zudem wird mit dem Abstellen auf ein „Versehen“ der Unterlassungsanspruch an ein Verschuldenselement geknüpft (vgl. a. Seichter in: jurisPK-UWG, § 8 Rn. 40), obwohl es bei diesem Anspruch auf ein Verschulden gerade nicht ankommt.
D. Auswirkungen für die Praxis
Betreiber von Websites sollten bei jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Impressumsangaben auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Im Falle eines Fehlers kann im Rahmen der Verteidigung mit einer mangelnden Spürbarkeit oder fehlenden Wiederholungsgefahr argumentiert werden. Erfolg dürfte dies jedoch allenfalls im Einzelfall versprechen und eine für den Verletzer günstige Entscheidung (auch) vom Wohlwollen des Gerichts abhängig sein.