Nachfolgend ein Beitrag vom 24.5.2018 von Fortmann, jurisPR-HaGesR 5/2018 Anm. 4

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Eine positive Fortführungsprognose erfordert subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum. Ein nicht hinreichend detailliertes Planbudget erfüllt diese Anforderungen nicht.
2. Auch der Vortrag zu lediglich einzelnen Umständen, durch die die Gesellschaft zukünftig Einnahmen erzielen würde, reicht nicht aus, um eine positive Fortführungsprognose nachzuweisen. Vielmehr ist ein Gesamtkonzept erforderlich, das auch von Dritten nachvollzogen werden kann.

A. Problemstellung

Insolvenzen sind eine der haftungsträchtigsten Situationen für GmbH-Geschäftsführer. Ihre Pflichten sind in dieser Situation gesteigert, und sie müssen die finanzielle Situation der Gesellschaft am besten täglich überprüfen, um nicht einer Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG ausgesetzt zu sein. Hiernach haftet der Geschäftsführer bekanntlich für Zahlungen, die er nach Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzreife der Gesellschaft vornimmt. Da in den letzten Jahren Insolvenzverwalter vermehrt Haftungsprozesse nach § 64 Satz 1 GmbHG führen, verwundert es nicht, dass zu dieser Thematik in den letzten Jahren eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht wurde.
Das OLG München beschäftigte sich in der vorliegenden Entscheidung vor allem mit der Frage, wann eine für die Beurteilung der Haftung des Geschäftsführers bedeutsame positive Fortführungsprognose i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz InsO vorliegt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A.-GmbH. In dieser Eigenschaft nimmt er den Beklagten, dem ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, nach § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch.
Bereits seit 2010 lag bei der A.-GmbH ein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag von ca. 158.000 Euro vor. Der Kläger behauptete, dass die A.-GmbH seit dem 01.07.2012 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Nach diesem Zeitpunkt habe der Beklagte noch Zahlungen in Höhe von 32.227,89 Euro geleistet. Diesen Betrag, abzüglich bereits vom Beklagten geleisteter 500 Euro, machte der Kläger im Gerichtsverfahren geltend.
Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, dass zwar ein durch das Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag vorhanden gewesen sei, aber aufgrund der guten Auftragslage eine positive Fortführungsprognose bestanden habe. Zudem bestünde der Fehlbetrag zu mindestens 50% aus nachrangigen Verbindlichkeiten, für die er persönlich gebürgt habe. Zudem habe er mit allen wesentlichen Schuldnern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen.
Das Landgericht hatte den Beklagten vollumfänglich verurteilt. Das OLG München hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG begründet.
Zunächst nahm das Gericht an, dass die A.-GmbH spätestens seit dem 01.07.2012 überschuldet war und diese Überschuldung nicht bis zum Insolvenzeintritt beseitigt worden sei. Dies folge schon daraus, dass bereits in den Handelsbilanzen für die Jahre 2010 und 2011 eine entsprechende Überschuldung vorhanden gewesen sei. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, dass in der Bilanz stille Reserven oder sonstige nicht berücksichtigte Vermögenswerten vorhanden gewesen seien, die zu einem positiven Eigenkapital geführt hätten. Der Beklagte sei hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
Auch eine positive Fortführungsprognose, die eine Überschuldung entfallen lasse, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die diesbezügliche Beweislast liege beim Beklagten. Allein aus der Vorlage eines Planbudgets für die Jahre 2012/2013 ergebe sich nicht der Nachweis, dass der Beklagte einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt habe.
Zudem stellte das Gericht fest, dass Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen grundsätzlich im Überschuldungsstatut zu passivieren seien. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine sog. qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorgelegen habe, die der Beklagte aber nicht dargelegt habe.
Neben einer Überschuldung stellte das Gericht auch fest, dass die Gesellschaft zum 01.07.2012 zahlungsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Liquiditätslücke der A.-GmbH mehr als 10% betragen, so dass bereits hieraus auf die Zahlungsunfähigkeit regelmäßig geschlossen werden könne, soweit nicht zu erwarten sei, dass diese Lücke demnächst vollständig oder nahezu vollständig beseitigt werde. Da der Beklagte aber nicht nachweisen konnte, dass er wirksame Stundungsvereinbarungen mit den Schuldnern geschlossen habe, war anzunehmen, dass die finanzielle Lücke nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden konnte.
Die unstreitig vom Beklagten seit dem 01.07.2012 vorgenommenen Zahlungen waren weder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar noch wurde dargelegt, dass hierfür eine für die Insolvenzmasse verwertbare Gegenleistung erbracht worden sei. Das Gericht ließ dem Beklagten aber nach, seine Gegenansprüche nach Erstattung der Zahlungen gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Argumentation des OLG München ist stringent. Soweit der beklagte Geschäftsführer hätte in Abrede stellen wollen, dass eine Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlungen nicht vorgelegen habe, hätte er ein umfassendes Sanierungskonzept vorlegen müssen. Bereits im Jahre 2006 hatte der BGH entschieden, dass für den Nachweis der Überlebensfähigkeit im Rahmen der positiven Fortführungsprognose ein Ertrags- und Finanzplan vorzulegen ist (BGH, Beschl. v. 09.10.2006 – II ZR 303/05). Nach den Ausführungen des Gerichts hat aber das vom Beklagten vorgelegte Planbudget diese Anforderungen nicht erfüllt, da dieses nach den Angaben in des Gerichts keinen Finanzplan und kein realisierbares Unternehmenskonzept für die Zukunft beinhaltete. Insoweit beurteilte das Gericht den vorzulegenden Ertrags- und Finanzplan – zu Recht – nach strengen Maßstäben, da es sich bei § 19 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz InsO um einen Ausnahmetatbestand handelt und dieser aus diesem Grund nicht zu weit ausgelegt werden darf. Bleiben Zweifel, dass die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, geht dies zulasten des Geschäftsführers.
Auch die Ausführungen zum Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit stimmen mit der Rechtsprechung des BGH überein. Aufgrund einer Liquiditätslücke von mehr als 10% ging das Gericht neben einer Überschuldung auch zu Recht von einer Zahlungsunfähigkeit der A.-GmbH aus.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München zeigt erneut, wie wichtig es in der Praxis für einen GmbH-Geschäftsführer ist, die finanzielle Situation der Gesellschaft – gerade in Krisensituationen – genau im Blick zu haben. Geht der Geschäftsführer trotz bilanzieller Überschuldung davon aus, dass eine positive Fortführungsprognose besteht, darf er sich auch nicht auf lediglich oberflächliche Behauptungen oder bloße Wunschvorstellungen beschränken. Vielmehr ist ein detailliertes Konzept zu erstellen, wie die Gesellschaft zukünftig zielsicher saniert werden kann. Hierbei ist – im Zweifelsfall – auch externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ohne ein solches schlüssiges und auch für Dritte nachvollziehbares Konzept ist eine Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG beim Vorliegen einer Überschuldung der Gesellschaft kaum vermeidbar.

Kein Ausschluss einer Geschäftsführerhaftung bei Vorlage eines nicht hinreichend detaillierten Planbudgets als Sanierungskonzept
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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