Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) soll das am 15.12.2016 verabschiedete sogenannte Kassengesetz präzisieren. Durch dieses wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) explizit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und Bundesrats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die weiteren Anforderungen festzulegen. Dazu gehört insbesondere die Klärung der folgenden Fragen:

  • Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme sind von der Regelung des neu eingeführten § 146a AO umfasst?
  • Wann und in welcher Form hat eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen?
  • Wie hat die Speicherung der digitalen Grundaufzeichnungen zu erfolgen?
  • Welche Anforderungen sind an die einheitliche digitale Schnittstelle, die technische Sicherheitseinrichtung und den auszustellenden Beleg zu stellen?
  • Wer hat die Kosten der Zertifizierung zu tragen?

Am 01.06.2017 hat nun zunächst der Bundestag der KassenSichV des BMF zugestimmt.

Als deren Anwendungsbereich wird zuerst definiert, dass lediglich computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen betroffen sind, nicht jedoch Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Taxameter, Automaten oder sonstige Geräte. Darüber hinaus wird bestimmt, dass von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden muss und diese u.a. zu enthalten hat:

  • den Zeitpunkt, die Art und die Daten des Vorgangs,
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  • einen Prüfwert sowie eine Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Außerdem werden die Anforderungen an die Speicherung der Grundaufzeichnungen festgelegt. Diese soll grundsätzlich vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen. Zudem muss eine digitale Schnittstelle verfügbar sein. Im Übrigen legt die KassenSichV die Anforderungen an einen Beleg fest und bestimmt, dass Kosten für die Zertifizierung der jeweilige Antragsteller zu tragen hat.

Zu beachten ist, dass das BMF bereits jetzt Änderungsbedarf sieht. So sind in der Begründung zu § 1 Satz 1 KassenSichV als Beispiel für elektronische Registrierkassen Pfandautomaten genannt, welche jedoch nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO gehören. Das BMF erachtete jedoch nach eigener Aussage die kurzfristige Verabschiedung der KassenSichV als wichtigen ersten Schritt, um die Arbeiten an der technischen Umsetzung des Kassengesetzes beginnen zu können. Im Zuge dessen hat das BMF zugesagt, noch in diesem Jahr in enger Abstimmung mit den Ländern die Überarbeitung der KassenSichV zu starten – mit dem Ziel, den Anwendungsbereich auf betrugsanfällige kassenähnliche Systeme auszudehnen. Dabei soll aber die Technologieoffenheit bewahrt werden. Die Fertigstellung der Überarbeitung ist erst für das erste Halbjahr 2018 angekündigt.

Praxishinweis

Die KassenSichV soll die Anforderungen des § 146a AO präzisieren und dabei auch die technischen Maßnahmen konkret beschreiben. Im aktuellen Status scheinen jedoch noch viele Fragen ungeklärt, und es bedarf mindestens einer weiteren Überarbeitung durch das BMF. Steuerpflichtigen kann nur geraten werden, den weiteren Verlauf im Auge zu behalten, um rechtzeitig auf technische Änderungen bzw. die neuen technischen Anforderungen reagieren zu können.