Nachfolgend ein Beitrag vom 18.1.2016 von Martini, jurisPR-InsR 2/2016 Anm. 2
Leitsatz

Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt keine Krise der Gesellschaft voraus. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits.

A. Problemstellung

Die Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit der § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO in Fällen, in denen der Gesellschafter seine Beteiligung im Zeitpunkt der Darlehensrückgewähr bzw. des Freiwerdens von einer Gesellschaftersicherheit bereits aufgegeben hatte.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lag folgender, sich aus dem im Verfahrensgang vorangehenden Urteil des OLG München ergebender, Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte hatte der Insolvenzschuldnerin ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Seine Beteiligung gab er später auf. Innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO kam es sodann u.a. zu dessen anteiliger Rückführung. Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung zur Masse, der der Beklagte mit dem Einwand begegnen wollte, er sei nicht mehr Gesellschafter. Zu Unrecht, wie das OLG München feststellte.
C. Kontext der Entscheidung
Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Rückzahlung jedweden Gesellschafterdarlehens oder einer ihm gleichstehenden Forderung innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag anfechtbar. Auf eine Krise der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückzahlung kommt es nicht an. Entscheidend ist alleine, dass die zurückgezahlte Forderung eine solche nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO war. Unerheblich ist, wenn der Gesellschafter danach ausscheidet. Anderenfalls hätte es ein Gesellschafter durch eine Aufgabe seiner Beteiligung in der Hand, die Anfechtung nach § 135 InsO zu vermeiden.
Bereits in seiner grundlegenden und umfangreich begründeten Entscheidung vom 21.02.2013 (IX ZR 32/12) hat der BGH derartigen Umgehungsversuchen eine Absage erteilt. Einziges Korrektiv zur Vermeidung eines zeitlich unbegrenzten Nachrangs ist die Anwendung des Rechtsgedankens des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf diesen Fall dahingehend, dass der Nachrang nur erhalten bleibt, wenn der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung aufgibt.
Der BGH hatte in dieser Entscheidung nochmals die Gelegenheit, auf die Systematik der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 und 2 InsO seit MoMiG einzugehen: Der Gesetzgeber hat bewusst auf das Merkmal der Kapitalersetzung verzichtet. Jedes Gesellschafterdarlehen wird bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang verwiesen. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen sind innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stets anfechtbar. Auf eine Krise der Gesellschaft kommt es nicht an. Das gleiche gilt für den Fall des Freiwerdens von einer Gesellschaftersicherheit nach Abs. 2.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich darauf hingewiesen hatte, dass der darlehensgewährende Gesellschafter nach der Gesetzesbegründung des MoMiG durch die Neuregelungen nicht schlechter gestellt werde als nach altem Recht, erteilte der BGH auch einer teleologischen Reduktion des § 135 InsO insoweit eine Absage, dass dem Gesellschafter ein Entlastungsbeweis dahingehend ermöglicht werde, zum Zeitpunkt der Darlehensrückführung habe noch keine Krise vorgelegen. Auch eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 2 InsO lehnt er ab. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung die Rechtslage vereinfachen wollen. Unter Abwägung der Interessen der Gesellschafter auf der einen Seite und der Gläubiger auf der anderen Seite habe er die Rückzahlung des Gesellschafterkredits und des durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht, sondern dem Insolvenzanfechtungsrecht unterworfen. Der Verschärfung der Anfechtungsmöglichkeit innerhalb der Jahresfrist stehe eine Entlastung des Gesellschafters außerhalb dieser Frist und darüber hinaus der Wegfall des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf kostenfreie Nutzung eines gesellschafterseitig überlassenen Wirtschaftsguts gegenüber. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt in dankenswerter Klarheit die Ausführungen des Senats in der erwähnten Entscheidung vom 18.07.2013. Eine Anfechtung außerhalb der Jahresfrist bleibt nach anderen Anfechtungstatbeständen, insbesondere § 133 InsO, möglich. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall nicht mehr auf die früheren Rechtsprechungsregeln zurückgegriffen werden darf, wie sich aus § 30 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG ergibt.