Das OLG Braunschweig hat festgestellt, dass ein Versicherungsmakler nicht haftet, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet hat.

In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm zurückgetreten war. Der Kläger hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war.

Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war es für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, dass der Postbote die Fragen zu seiner Gesundheit in dem Versicherungsantrag unvollständig beantwortet hatte, zumal er ihn auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schulde daher keinen Schadensersatz.

Der Kläger hat nach dem Hinweisbeschluss seine Berufung zurückgenommen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 23.01.2019

Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden
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