Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. März 2014 – 3 W 57/14 –, juris

Leitsatz

Der volkseigene Erbanteil ist kraft Gesetzes nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 übergegangen; das steht durch den bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid fest. Es handelt sich hierbei um die deklaratorische Feststellung des bereits kraft Gesetzes erfolgten Rechtsübergangs. Der Vermögenszuordnungsbescheid ist für die Zivilgerichte und auch für das Grundbuchamt bindend.