Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. April 2014 – 3 W 100/14 –, juris

Leitsatz

Es liegt nämlich nahe, dass die GbR aus einer Gemeinschaft von Bürgern im Sinne der §§ 266 ff. ZGB der DDR hervorgegangen ist. Hierauf deutet sowohl die Bezeichnung „Garagengemeinschaft bürgerlichen Rechts“ als auch der Umstand hin, dass die Gesellschafter in den notariellen Urkunden erklärt haben, bereits Eigentümer der auf dem Grundstück befindlichen Garagen zu sein. Das ist an sich nur denkbar, wenn die entsprechende Bebauung vor dem 3. Oktober 1990 auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages über das Grundstück im Sinne der §§ 312 ff. ZGB DDR erfolgte. Der Vertrag über die Bildung einer solchen Gemeinschaft war gem. § 267 Abs. 2 ZGB DDR schriftlich abzuschließen und bedurfte sogar staatlicher Registrierung.

Orientierungssatz

Bei der beantragten Grundbuchberichtigung zugunsten des Erben eines Mitgesellschafters einer „Garagengemeinschaft bürgerlichen Rechts“ bedarf es neben der Vorlage des Erbscheins auch der Vorlage des bereits zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Gesellschaftsvertrags.