Nachfolgend ein Beitrag vom 11.1.2019 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 1/2019 Anm. 2

Leitsatz

Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94 – NJW 1996, 3147).

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, nach welchen Grundsätzen ein – vornehmlich auf § 3 Abs. 1 AnfG – gestütztes Anfechtungsbegehren zu beurteilen ist, das sich gegen die Weggabe eines mit mehreren Grundpfandrechten belasteten Grundstückes richtet. Sie bietet dabei eine Rundumschau über das Anfechtungsrecht nach dem AnfG.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

M und WM waren Eigentümer eines Grundstücks. Den Grundstückserwerb hatten sie durch einen Kredit finanziert, der mit einer erstrangigen Grundschuld auf dem Grundstück gesichert war. Ende Oktober 2000 ließen sie an zweiter und dritter Rangstelle Eigentümergrundschulden eintragen, die sie im Januar und im März 2001 an Dritte zur Sicherheit abtraten. Am 08.10.2001 veräußerten sie das Grundstück für 400.000 DM an die Beklagte, die zugleich alle bestehenden Belastungen mit dinglicher Wirkung übernahm. Im November 2001 wurde sie auflassungsvorgemerkt, im Oktober 2003 erfolgte ihre Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Kläger erwirkte ebenfalls im Jahre 2001 gegen M und WM als Gesamtschuldner rechtskräftige Zahlungstitel. Seine Vollstreckungsversuche blieben indes ohne Erfolg.
Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es gemeint hat, das streitgegenständliche Grundstück sei zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung der Beklagten nicht wertausschöpfend belastet gewesen; anders als die zugunsten der den Kaufpreis finanzierenden Bank eingetragene Grundschuld seien die beiden an Dritte abgetretenen Eigentümergrundschulden nicht zu berücksichtigen, weil deren Übertragung ihrerseits anfechtbar sei.
Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen. Bei der Prüfung einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks könnten die beiden an Dritte abgetretenen Eigentümergrundschulden nicht unberücksichtigt bleiben. Im Verhältnis zur Beklagten könne sich der Kläger nicht auf eine Anfechtbarkeit der Übertragung dieser beiden Eigentümergrundschulden berufen. Bei der Gläubigeranfechtung gehe es nur um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung bereitet worden sei. Die Gläubigeranfechtung verschaffe dem Anfechtungsgläubiger deshalb einen schuldrechtlichen Anspruch allein gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner. Lediglich ausnahmsweise könne eine einheitliche Betrachtung mehrerer anfechtbarer Rechtsgeschäfte erfolgen, wenn sich der Anfechtungsgegner dadurch einem weiteren Anfechtungsanspruch desselben Gläubigers ausgesetzt sehe und die Beurteilung des einen Anfechtungsanspruchs den des anderen beeinflussen könne. Für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG komme es deshalb darauf an, in welchem Umfange die an Dritte abgetretenen Eigentümergrundschulden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung noch valutiert hätten.

C. Kontext der Entscheidung

Die Gläubigeranfechtung nach dem AnfG will die Gläubigerbefriedigung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung sichern. Das ergibt sich aus den §§ 2, 11 AnfG: Anfechtungsberechtigt ist nur der Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel wegen einer fälligen Forderung verfügt und der zumindest besorgen muss, in der Einzelzwangsvollstreckung dieses Titels auszufallen (§ 2 AnfG). Ihm muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Schuldnervermögen weggekommen ist, zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG. Kurz: Nach dem AnfG soll für den Gläubiger die Zugriffslage wiederhergestellt werden, welche ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte (BGH, Urt. v. 09.06.2016 – IX ZR 153/15 Rn. 28 – WM 2016, 1456, 1458). Daraus ergeben sich verschiedene, in der Rechtsprechung des BGH eigentlich längst geklärte Konsequenzen:
Die erste: Der Umfang der Beeinträchtigung der Zugriffslage bestimmt sich nicht nach dem Verkehrswert des weggegebenen Gegenstandes, sondern nach seinem „Vollstreckungswert“: Die „Zugriffslage“ der Zwangsvollstreckung berechtigt den Gläubiger nur zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks, nicht aber zur freihändigen Veräußerung. Für den Umfang der Beeinträchtigung des Gläubigers durch die anfechtbare Rechtshandlung kommt es deshalb allein darauf an, welchen an den Gläubiger auszukehrenden Erlös eine Zwangsversteigerung des Grundstückes erzielt hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2005 – IX ZR 276/02 – WM 2006, 490, 491). Der voraussichtliche Versteigerungserlös wiederum hängt vom hypothetischen Ausgang der Zwangsvollstreckung ab. Dieser kann regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, das die gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse zu berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 20.10.2005 – IX ZR 276/02 – WM 2006, 490, 492).
Die zweite: Bei der Feststellung des voraussichtlichen Verwertungserlöses sind nicht nur die Kosten der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, sondern auch gegenüber dem anfechtenden Gläubiger vorrangige Belastungen: Die Weggabe eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks beeinträchtigt eben die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nicht. Auch insoweit kommt es auf den Wert der Belastungen in der Zwangsvollstreckung an: Bei Grundpfandrechten ist maßgebend die tatsächliche Höhe derjenigen Forderung, die durch sie gesichert wird (BGH, Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 129/06 Rn. 20 – WM 2009, 1333, 1335).
Die dritte: Gegenstand der Gläubigeranfechtung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur „die“ zugriffsbeeinträchtigende Rechtshandlung. Das erfordert eine Einzelbetrachtung, und dies auch in personeller Hinsicht: Der Anspruch nach dem AnfG richtet sich nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner (BGH, Urt. v. 13.07.1995 – IX ZR 81/94 – WM 1995, 1735, 1740). Maßgebend ist das Befriedigungsbedürfnis des anfechtenden Gläubigers konkret gegenüber dem Anfechtungsgegner (BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 161/85 – WM 1987, 434, 436). Dem Gläubiger können deshalb durchaus mehrere Anfechtungsansprüche gegenüber mehreren Anfechtungsgegnern zustehen: Deren Gegenstand ist aber jeweils nur die Beseitigung gerade des Hindernisses, das mittels dieses Anfechtungsgegners dem Zugriff des Gläubigers bereitet worden ist (BGH, Urt. v. 23.10.2008 – IX ZR 202/07 – WM 2008, 2267, 2269).
Die vierte: Verfügt der Gläubiger gegenüber dem Anfechtungsgegner über mehrere Anfechtungsansprüche – weil in der Person des Anfechtungsgegners mehrere Hindernisse zu einem erfolgreichen Vollstreckungszugriff entstanden sind –, ist im Verhältnis zu diesem Anfechtungsgegner eine „Gesamtbetrachtung“ möglich, nämlich die einheitliche Verbescheidung mehrerer Anfechtungsansprüche. Beispiel: Einem Anfechtungsgegner ist ein Grundstück weggegeben worden; die darauf lastenden Eigentümergrundschulden sind ihm ebenfalls abgetreten worden (BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94 – WM 1996, 1649, 1652).
Bei so vielen Konsequenzen stellt sich die Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt, auf dem für ihre Beurteilung abzustellen ist. Die Antwort richtet sich danach, ob die Anfechtung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt oder ob eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt. Bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung reicht es aus, wenn sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hinzutreten weiterer Umstände ergibt; somit kommt es für sie auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94 – WM 1996, 1649, 1652). Das ist also der für die Anfechtungen nach den §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6 AnfG maßgebende Zeitpunkt. Die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG setzt demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus: Für sie sind die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Wirkungen der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten sind (§ 8 AnfG).
Der Unterschied hat praktisch bedeutsame Konsequenzen: Ob der Schuldner für die Weggabe des Objektes eine werthaltige Gegenleistung erhalten hat, spielt bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung keine Rolle: Entscheidend ist, dass sie nach dem Kenntnisstand des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr da ist, weshalb der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung ausgefallen ist oder auszufallen droht. Bei Erfordernis einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung gilt das nicht: Sie wird durch eine werthaltige Gegenleistung ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 15.12.1994 – IX ZR 153/93 – WM 1995, 450, 452). Bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch Weggabe eines belasteten Grundstückes kommt es für die Ermittlung des hypothetischen Versteigerungserlöses auf die Verhältnisse des „Versteigerungsmarktes“ nicht zum Zeitpunkt der Rechtshandlung, sondern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Außerdem gehen bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zwischenzeitliche Wertsteigerungen des Objektes zugunsten des Anfechtungsgläubigers (BGH, Urt. v. 24.09.1996 – IX ZR 190/95 – WM 1996, 2080, 2081). Dabei sind allerdings die Wertsteigerungen herauszurechnen, die der Anfechtungsgegner unter Einsatz eigener Mittel zur Wertverbesserung des Objektes vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 27.03.1984 – IX ZR 49/83 – WM 1984, 843, 846): Gegenstand der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG eben nur das, was „aus dem Vermögen des Schuldners“ weggegeben worden ist. Entsprechendes gilt denn auch in Ansehung vorrangiger Belastungen: Deren Rückführung mit eigenen Mitteln des Anfechtungsgegners bleibt außer Betracht: Sie sind bei der Prüfung der Anfechtungsrechtslage mit dem Wert anzusetzen, den sie zuvor hatten (BGH, Urt. v. 24.09.1996 – IX ZR 190/95 – WM 1996, 2080, 2082).

D. Auswirkungen für die Praxis

Das Anfechtungsrecht nach dem AnfG ist – wie die Berufungsentscheidung zeigt – weitgehend terra incognita. Wer sich dort auskennen will, sollte die BGH-Entscheidung lesen. Sollte meine Anmerkung geglückt sein, genügte an sich auch deren Lektüre – doppelt gemoppelt hält indes besser.

Gläubigeranfechtung einer Grundstücksübertragung bei anfechtbaren Vorbelastungen
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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