Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Januar 2015 – 1 U 268/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein nach einem Generalplanervertrag im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Hallenbad auch mit der Bauüberwachung betrauter Architekt haftet nicht für von einem Schwimmbadbauer verursachte Mängel (Mangelhaftigkeit der verlegten Folie und der Sekundärentwässerung), wenn diese nur für einen Spezialisten aus dem Bereich Schwimmbadbau ersichtlich waren.

2. Ein als einfacher Bauüberwacher beauftragter Architekt muss über keine Spezialkenntnisse aus dem Bereich Schwimmbadbau verfügen.