OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 31 Wx 427/14 –, juris

Leitsatz

1. Zur Anfechtung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen eigenen Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten.

2. Die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bleiben wirksam, wenn er sie in gleicher Weise getroffen hätte, wenn die angefochtene Verfügung des anderen Ehegatten von vornherein nur den Inhalt gehabt hätte, den sie nach der Anfechtung hat.

3. Das kann der Fall sein, wenn der überlebende Ehegatte in Abänderung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Allein- und Schlusserbeneinsetzung zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben bestimmt werden.