EuGH | C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P

Der EuGH hat entschieden, dass die Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel (Möglichkeit des Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre trotz Erwerbs einer Beteiligung von 25% oder mehr) anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt hat.

Mit Beschluss vom 26.01.2011 stufte die Kommission die sog. Sanierungsklausel, die im Juni 2009 rückwirkend auf den 01.01.2008 in das deutsche Körperschaftsteuergesetz (§ 8c Abs. 1a KStG) eingefügt wurde, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ein. Nach Ansicht der Kommission schafft diese Klausel eine Ausnahme von der (in § 8c Abs. 1 KStG aufgestellten) Regel des (anteiligen oder vollständigen) Verfalls von ungenutzten Verlusten bei Körperschaften, bei denen es zu einem „schädlichen“ Beteiligungserwerb, d.h. von 25% oder mehr gekommen sei. Die Klausel könne daher Unternehmen, die ihre Voraussetzungen erfüllten, einen selektiven Vorteil verschaffen, der nicht durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei. Mit der streitigen Maßnahme sollten nämlich die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgerufenen Probleme bewältigt werden, was ein außerhalb dieses Systems liegendes Ziel darstelle. Deutschland wurde angewiesen, alle aufgrund der Sanierungsklausel gewährten unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern und der Kommission eine Liste dieser Begünstigten zu übermitteln.

Sowohl die Heitkamp BauHolding GmbH als auch die GFKL Financial Services AG befanden sich auf der von Deutschland übermittelten Liste derjenigen Unternehmen, bei denen verbindliche Auskünfte über die Anwendung der Sanierungsklausel aufgehoben worden waren. Gegen diesen Beschluss haben Heitkamp BauHolding sowie GFKL vor dem EuG geklagt, jedoch ohne Erfolg: Mit Urteilen vom 04.02.2016 (T-287/11, T-620/11) stellte das EuG zwar fest, dass die beiden Unternehmen klagebefugt und die Klagen daher zulässig seien, wies die Klagen jedoch als unbegründet zurück. Gegen diese Urteile haben die beiden Unternehmen sowie Deutschland Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Die Kommission hat ihrerseits Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihr Anliegen weiter verfolgt, dass die Klagen der beiden Unternehmen nicht erst als unbegründet, sondern bereits als unzulässig hätten abgewiesen werden müssen.

Der EuGH hat den Rechtsmitteln der beiden Unternehmen sowie Deutschlands stattgegeben und die beiden Urteile des EuG aufgehoben, soweit die Klagen der beiden Unternehmen als unbegründet abgewiesen worden waren (zudem wird auch die Kostenentscheidung des EuG entsprechend aufgehoben). Die Feststellung des EuG, dass die Klagen der beiden Unternehmen zulässig seien, bleibt bestehen. Die dagegen gerichteten Anschlussrechtsmittel der Kommission hat der EuGH zurückgewiesen. Außerdem hat der EuGH den streitigen Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt.

Nach Auffassung des EuGH hat die Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt. Auch das EuG habe fälschlich allein die Regel des Verfalls von Verlusten als maßgebliches Referenzsystems eingestuft und die allgemeine Regel des Verlustvortrags von diesem Referenzsystem ausgenommen. So habe das EuG trotz seiner Feststellung, dass es eine für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen geltende allgemeine Steuerregel, nämlich die Regel des Verlustvortrags, gebe, gleichwohl entschieden, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme maßgebende Referenzsystem allein aus der Regel des Verfalls von Verlusten bestehe, obwohl die letztgenannte Regel selbst unstreitig eine Ausnahme von der Regel des Verlustvortrags darstellte und obwohl die Prüfung des gesamten Inhalts dieser Bestimmungen die Feststellung hätte ermöglichen müssen, dass die Sanierungsklausel dazu führte, eine unter die allgemeine Regel des Verlustvortrags fallende Situation zu definieren. Die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme könne jedoch nicht zutreffend anhand eines Referenzsystems beurteilt werden, das aus einigen Bestimmungen bestehe, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst worden seien. Durch den Ausschluss der allgemeinen Regel des Verlustvortrags von dem im vorliegenden Fall maßgebenden Referenzsystem habe das EuG somit dieses System offensichtlich zu eng definiert.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 28.06.2018

EuGH-Urteile zur deutschen Sanierungsklausel
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
EuGH-Urteile zur deutschen Sanierungsklausel
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.