Nachfolgend ein Beitrag vom 3.11.2017 von Lach, jurisPR-ITR 22/2017 Anm. 4

Leitsätze

1. Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden.
2. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen.
3. Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.

A. Problemstellung

Auch in Deutschland finden vor dem Hintergrund sinkender Anschaffungskosten sog. Dashcams zunehmende Verbreitung. Dashcams sind Videoaufzeichnungsgeräte, die in einem Kraftfahrzeug montiert werden – typischerweise auf dem Armaturenbrett, am Innenspiegel oder im Bereich der Kofferraumabdeckung. Ihr Zweck besteht darin, während der Fahrt die Umgebung des Kraftfahrzeugs permanent aufzuzeichnen. Diese Form der Nutzung wird in Deutschland von Datenschützern kritisch bewertet.
Dürfen die von Dashcams gefertigten Aufnahmen zur Beweisführung in einem Zivilprozess verwendet werden, oder unterliegen sie ggf. einem Beweisverwertungsverbot? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Nürnberg anlässlich der Berufung gegen ein Urteil des LG Regensburg (Urt. v. 28.03.2017 – 4 O 1200/16 (2), n.v.) zu befassen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Streitursächlich war ein Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer Autobahn. Der Lkw der Beklagtenseite befuhr die Autobahn hinter dem klägerischen Pkw. Es kam zu einem Auffahrunfall. Im Lkw war auf dem Armaturenbrett eine Dashcam fest installiert, die ausschließlich Aufnahmen in Fahrtrichtung nach vorne aufzeichnete. Diese zeichnete auch den streitgegenständlichen Unfall auf.
Der Kläger behauptete, nach geraumer Zeit ohne Spurwechsel verkehrsbedingt abgebremst zu haben. Das vor ihm fahrende Fahrzeug habe aus ihm unbekannten Gründen gebremst. Sein daraufhin eingeleitetes Bremsmanöver sei nicht abrupt gewesen. Er sei auch nicht zum Stillstand gekommen. Der Auffahrunfall sei auf die überhöhte Geschwindigkeit bzw. Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2) als Fahrer des Lkws zurückzuführen. Dieser habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Die Videoaufzeichnung der Dashcam stützte hingegen den Vortrag der Beklagten, die behaupteten, dass der Kläger kurz vor dem Unfall von der äußerst linken Spur der dreispurigen Autobahn auf die rechte – vor den Lkw – herübergezogen und dann überraschend und ohne verkehrsbedingten Anlass abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Die mittlere Spur sei blockiert gewesen, so dass der Lkw nicht habe ausweichen können. Die Beklagten behaupteten die Unabwendbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 2).
Für die Entscheidung des erstinstanzlich befassten LG Regensburg kam es darauf an, ob die Aufnahme der Dashcam verwertbar war. Ohne die Aufnahme konnte der Sachverständige keine relevanten Feststellungen treffen, da die Fahrzeugschäden ohne Aussagekraft waren. Unter Berücksichtigung der Aufnahme erachtete der unfallanalytische Sachverständige den Beklagtenvortrag hingegen als zutreffend und den Unfall für den Beklagten zu 2) als unvermeidbar, da auch ein sofortiges Bremsmanöver den Unfall nicht vermieden hätte. Zwischen den Parteien entstand ein Streit über die Frage, ob die Dashcam-Aufzeichnung für die Beweisführung der Beklagten verwertbar sei. Die Beklagten behaupteten, dass die Kamera nicht permanent, sondern nur anlassbezogen aufzeichne. Über diese Frage erhob das erstinstanzliche Landgericht Beweis und folgte dem Beklagtenvortrag. Das LG Regensburg bejahte die Zulässigkeit der Verwertung der Aufnahme und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Durch den vorliegenden Hinweisbeschluss teilte das OLG Nürnberg dem Berufungskläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Absicht des Oberlandesgerichts mit, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Regensburg einstimmig zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Aufnahme verwertbar. Aus einer verbotenen Beweisbeschaffung oder -erhebung folge im Zivilprozess nicht stets ein Beweisverwertungsverbot. Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen gesetzliche Normen gewonnen wurden, sei stets aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach dem im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Es komme im Zivilprozess vor allem auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an.
Ein Verwertungsverbot ergebe sich vorliegend nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild des Klägers sei nicht verletzt, da seine Person auf der Aufzeichnung nicht erkennbar sei. Zwar sei sein allgemeines Recht, über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Daten selbst bestimmen zu können, berührt. Es handele sich jedoch nur um einen Eingriff in die Individual-/Sozialsphäre und nicht um einen in die Intim- oder Privatsphäre. Dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse des Klägers sei in der Abwägung kein hohes Gewicht beizumessen. Es gehe allein um sein Interesse, dass sein in der Öffentlichkeit stattfindendes Verkehrsverhalten nicht dokumentiert werde, da unstreitig keine Zurschaustellung oder Herabwürdigung erfolgte. Dem gegenüberzustellen sei das Interesse der Beklagten daran, die Aufzeichnung als Beweismittel zur Verfügung zu haben und zur Verteidigung gegen den Kläger verwerten zu können. Letzteres überwiege. Angebotene Beweise seien grundsätzlich zu erheben und zu verwerten. Das Gemeinwohlinteresse auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG überwiege zwar nicht von vorneherein das Recht des Einzelnen, auch im öffentlichen Raum nicht gefilmt zu werden. Dem Interesse des Beweisführers sei jedoch besonders Gewicht beizumessen, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stünden, er also auf der Verwertung für die Erreichung seines Rechtsschutzziels angewiesen sei, womit zugleich auch der materiellen Gerechtigkeit Genüge getan werde. Dies sei hier der Fall, da keine Zeugen für den Zeitraum vor der Kollision vorhanden gewesen seien. Nur durch die Verwertung sei es den Beklagten möglich, den grob wahrheitswidrigen Sachvortrag des Klägers zu widerlegen. Ein Verwertungsverbot würde bedeuten, dass der Kläger das Gericht zu einer ungerechtfertigten Verurteilung der Beklagten zwingen könnte. Dass auch Dritte gefilmt würden, sei nicht maßgeblich. Fraglich sei schon die Eingriffsqualität.
In einem obiter dictum führt das OLG Nürnberg zudem aus, dass auch ohne eine Begrenzung der Aufnahme auf das Unfallereignis nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei. Denn die Aufnahme selbst sei – anders als bei Mitschnitten von Gesprächen oder der gezielten filmischen Überwachung Dritter – nicht direkt persönlichkeitsrechtsverletzend erhoben. Das Zivilprozessrecht habe nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten von Prozessbeteiligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu verwertenden Beweises selbst – hier also das Filmen und Speichern der unmittelbaren Unfallsituation – darstellt, zu sanktionieren. Bei einer nach vorne gerichtete Dashcam mit Weitwinkeleinstellung bei einer Autobahnfahrt stünden allgemeine Drittinteressen der Verwertbarkeit nicht entgegen. Eine solche Konstellation sei nicht mit einer permanenten, verdachtslosen Videoüberwachung vergleichbar, die sich auf bestimmte, individualisierbare Personen richte und auf einen längeren Zeitraum erstrecke (bspw. eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus oder verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz). Im vorliegenden Fall seien die Grundrechte Dritter nur in äußerst geringfügiger Weise tangiert. In Fahrzeugen sitzende Personen seien praktisch nicht sichtbar, weil die Fahrzeuge von hinten aufgenommen würden. Die Gefahr, dass mit einzelnen Dashcams, die auf isolierte Speichermedien aufzeichnen, Bewegungsbilder von bestimmten Kraftfahrzeugen oder gar bestimmten Personen erstellt werden könnten, bestehe nicht. Die sehr geringe und eher theoretische Betroffenheit unbeteiligter Dritter rechtfertige nicht, einer andernfalls in Beweisnot befindlichen Partei den Rückgriff auf die Aufnahme mit dem Argument einer abstrakten Überwachungsbefürchtung Dritter zu verwehren.
Auch datenschutzrechtliche Belange stünden einer Verwertung der Aufzeichnung nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 6b BDSG liege nicht vor, da die Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei. Es bestünden auch keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Ob ein Verstoß gegen § 6b BDSG vorliege, sei jedoch schon nicht maßgeblich, wenn keine Grundrechtsverletzung vorliege oder eine solche wie vorliegend im Rahmen der Abwägung hinter das öffentliche und individuelle Interesse an der Rechtsdurchsetzung und Wahrheitsermittlung zurücktreten müsse.
Auf den Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück.

C. Kontext der Entscheidung

Es handelt sich wohl um die erste veröffentlichte Entscheidung eines Obergerichts zu der Frage der Zulässigkeit der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Zivilprozess. Ihr könnte daher eine richtungsweisende Bedeutung zukommen.
Der Hinweisbeschluss nimmt sowohl zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Dashcams als auch zur Frage eines Beweisverwertungsverbots im Zivilprozess Stellung. Beide Fragen sind bisher Gegenstand von erstinstanzlichen Entscheidungen gewesen (vgl. Albrecht/Wessels, jurisPR-ITR 2/2016 Anm. 3; Albrecht/Wessels, jurisPR-ITR 6/2016 Anm. 3).
Ob die Nutzung einer Dashcam datenschutzrechtlich zulässig ist, hängt von dem Ergebnis einer Interessenabwägung gemäß § 6b Abs. 3 BDSG ab. Sie ist nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Zulässigkeit ist im Fall einer Dashcam, die aus einem geparkten Fahrzeug regelmäßig einen Wohneingang erfasste und Zutrittsbewegungen aufnahm, verneint worden (vgl. LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 – 22 O 1983/13). Ist der Einsatz der Dashcam insoweit unzulässig, kann der Nutzer der Dashcam von Betroffenen auf Unterlassung sowie Löschung der Aufnahmen in Anspruch genommen werden. Die von der Beklagtenseite vorgenommene Nutzung einer Dashcam im Autobahnverkehr sah das OLG Nürnberg als datenschutzrechtlich zulässig an.
Davon getrennt zu bewerten ist die Frage eines Beweisverwertungsverbots. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung zieht die Verletzung von Datenschutzrecht nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15). Bisher überwiegt die Rechtsprechung, die eine Verwertung im Zivilprozess zulassen will (vgl. Albrecht/Wessels, jurisPR-ITR 4/2017 Anm. 5 m.w.N.).

D. Auswirkungen für die Praxis

Zum einen bedeutet die Bejahung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung einer nach vorne ausgerichteten Dashcam im Autobahnverkehr durch das OLG Nürnberg ein Mehr an Rechtssicherheit für eine Vielzahl von derzeit bereits vorhandenen Nutzern solcher Kameras.
Hinsichtlich der Frage der Verwertung ist die Entscheidung erkennbar von dem Gedanken geleitet, dass es ein großes Unrecht gewesen wäre, im vorliegenden Einzelfall dem wahrheitswidrig vortragenden Kläger durch ein Verwertungsverbot (materiell zu Unrecht) einen Anspruch zuzusprechen. Der Beklagte war auf die Aufnahme angewiesen. Die Klägerseite war prozessual im Vorteil, weil aufgrund der Auffahrsituation zunächst ein Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Lkw bestand. Das Videomaterial der Dashcam ließ erkennen, dass der klägerische Vortrag, verkehrsbedingt gebremst zu haben, wohl bewusst wahrheitswidrig war. Zur Überzeugungsbildung stand außer dem Videomaterial nur die informatorische Anhörung bzw. die Parteivernehmung der unfallbeteiligten Fahrer, des Klägers und des Beklagten zu 2) zur Beweiserhebung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage wird auch deutlich, welche Schwierigkeiten sich aus der Sicht eines Gerichts ergeben, wenn es sich aus dogmatischen Gründen bei der Wahrheitsfindung Ketten auferlegen soll. Gedacht den Fall, dass es das Videomaterial nicht hätte verwerten können, hätte es die Parteien vernehmen können und seine Entscheidung alleine auf eine Würdigung dieser Vernehmung sowie der übrigen objektiven Anknüpfungspunkte stützen müssen. Unter Umständen hätte es dann jedoch eine Beweislastentscheidung gegen den auffahrenden Lkw erlassen müssen – in Kenntnis der Wahrheitswidrigkeit des Vortrags des Klägers. Kann ein solches Urteil gerecht sein?
Die materielle Ungerechtigkeit vermeidet das OLG Nürnberg, indem es vom Ergebnis her argumentiert. Dies ist so natürlich nur unter Vorberücksichtigung der Aufnahme möglich, über deren Verwertung gestritten wird. Das Kernargument des OLG Nürnberg überzeugt: Das Zivilprozessrecht hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, ordnungspolitisch das Verhalten von Prozessbeteiligten bei der Beweisbeschaffung zu sanktionieren. Dies ist primär die Aufgabe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Ansatz, nach dem es auf eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ankommt, würde den Zivilgerichten dabei eine Einzelfallentscheidung erlauben. Dadurch könnten auch Fallkonstellationen angemessen gelöst werden, in denen eine verbotene Beweiserhebung möglicherweise nicht mehr im Verhältnis zu dem berechtigten Interesse des Beweisführers steht oder zu intensiv in die Rechte des Beweisgegners (oder Dritter) eingreift.
Wendet man die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts auf andere Fälle an, wird man dahin gelangen, dass man das Interesse des Beweisführers in der Abwägung regelmäßig höher bewerten wird, wenn man die Aufnahme im Ergebnis braucht, weil ohne sie der Beweis nicht geführt werden kann und ein materiell falsches Urteil verkündet werden würde. Je geringer der Unterschied in der Falllösung ausgeprägt ist und je mehr der Streitgegenstand eine Bagatelle darstellt, desto eher wird man hingegen das Interesse des Beweisgegners höher einzustufen haben.
Nach der vom OLG Nürnberg vertretenen Auffassung wäre für eine Verwertung im Zivilprozess im Übrigen unschädlich, wenn eine nach vorne ausgerichtete Dashcam im Autobahnverkehr permanent aufzeichnet.
Durch den Hinweisbeschluss dürfte die Diskussion ihren Endpunkt noch nicht erreicht haben. Zum einen steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus. Zudem hat das OLG Nürnberg den Anwendungsbereich selbst auf Dashcams des heutigen technischen Standards beschränkt, die in Fahrtrichtung nach vorne ausgerichtet sind, ihre Aufnahmen lokal speichern und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Dies bedeutet: Dashcams mit Ausrichtung nach hinten oder zur Seite könnten ggf. anders zu bewerten sein, da sie Aufnahmen von Insassen der rückwärtig folgenden bzw. überholenden Fahrzeuge machen. Fahrten durch Ortschaften erfassen ggf. Fußgänger oder lassen wegen der geringeren Entfernung und Geschwindigkeit die Insassen von Drittfahrzeugen besser erkennen. Dadurch oder durch Fortschritte in der Bildauflösung kann der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter als intensiver anzusehen sein. Ebenso können technische Entwicklungen wie die Speicherung der Aufnahmen in einer Cloud oder sonst außerhalb des Fahrzeugs bzw. der Fernzugriff auf gespeicherte Daten künftig die Gefahr der Auswertung der Aufnahmen zur Erstellung von Bewegungsprofilen Dritter begründen. Letztlich wird bei solchen Weiterentwicklungen die gesellschaftliche Akzeptanz dieser Technologien darüber entscheiden, inwieweit sie nicht nur zum Einsatz kommen, sondern auch im Gerichtsaal Berücksichtigung finden.

Erste OLG-Entscheidung - Weg frei für die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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Erste OLG-Entscheidung - Weg frei für die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess
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