- Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 3 W 49/13 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Ein Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.
- 2. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Anschluss BayObLG München, 7. September 2004, 1Z BR 073/04, FamRZ 2005, 555).
- 3. Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären.
- 4. Allein aus der Tatsache, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einer Klinik befand und im Rahmen einer medikamentösen Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern, Ibuprofen, Metamizol und Pethidin behandelt worden ist, lassen sich keine Zweifel an seiner Testierfähigkeit herleiten.