Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 3 W 49/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.

2. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Anschluss BayObLG München, 7. September 2004, 1Z BR 073/04, FamRZ 2005, 555).

3. Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären.

4. Allein aus der Tatsache, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einer Klinik befand und im Rahmen einer medikamentösen Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern, Ibuprofen, Metamizol und Pethidin behandelt worden ist, lassen sich keine Zweifel an seiner Testierfähigkeit herleiten.