BGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 – IV ZB 3/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte. Nicht zulässig ist demgegenüber die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Ebenfalls kommt keine Beschränkung der Zulassung bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) in Betracht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Beschwerdegericht entschiedenen Anspruch abhängt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen muss von vornherein ausgeschlossen sein.

2. Die Frage, ob sich ein Erbscheinsantrag auf Nachlassgegenstände beschränken kann, die im Inland sowie in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat belegen sind, stellt zwar eine abstrakte Rechtsfrage dar, kann jedoch jedenfalls dann nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, wenn diese Frage ausschließlich den Erbscheinsantrag der einen Partei betrifft, nicht dagegen den Erbscheinsantrag der anderen (als Rechtsbeschwerdeführerin), dem sich eine räumliche Beschränkung nicht entnehmen lässt.