Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 W 62/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Auch wenn ein Sachverständiger in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf objektive Befundlücken nur von einfacher oder hoher Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers an einem Testament ausgegangen ist, reicht es aus, wenn das zur Entscheidung im Erkenntnisverfahren berufene Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, da sich das Beweismaß des Sachverständigen nach wissenschaftlichen Maßstäben zu richten hat und für den Tatrichter das der persönlichen Überzeugung gilt.

2. Ein Erblasser ist so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen sich ergebende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung sind regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen aufzuklären (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2003, 1Z BR 136/02).

3. Alkoholabhängigkeit geht für sich genommen nicht mit einer Einschränkung der Testierfähigkeit einher.