OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2014 – I-2 Wx 291/13, 2 Wx 291/13 –, juris

Leitsatz

1. Befindet ein Erblasser sich bei Abfassung eines Testaments in einem Irrtum über das maßgebende Erbstatut und verwendet er deshalb materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist (sog. „Handeln unter falschem Recht“), muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts ermittelt werden, was er damit ausdrücken wollte. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser im Testament einen dem deutschen Erbrecht zwar bekannten, aber im Sinne einer ausländischen Rechtsordnung gemeinten Begriff verwendet (hier: „Pflichtteil“ nach schweizerischem Recht).

2. Die Grundsätze zum „Handeln unter falschem Recht“ dienen dazu, den testamentarisch erklärten Erblasserwillen möglichst aufrechtzuerhalten; ihre Anwendung darf aber nicht dazu führen, dem Erblasser testamentarische Anordnungen „unterzuschieben“, derer er sich selbst bei Abfassung des Testaments nicht bewusst war.