OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2014 – I-3 Wx 95/13, 3 Wx 95/13 –, juris

Leitsatz

1. Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers
(hier: „L… gib meine Sparbücher von Mama zurück, ich will mit E… das Haus umbauen!
Auch wenn du mich nicht reinläßt sollst du wissen das J. nicht nur das Haus auch
mein Vermögen erben soll. Ich brauch das Geld bis Mai 1999.“)
kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn – wie hier nicht – nach Auslegung außer Zweifel steht, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden.
2. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB, wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, keine Anwendung.
3. Ohne Belang für die Feststellung des Testierwillens ist, dass der zu den Akten gereichte handschriftliche Text formal verfahrensrechtlich vom Nachlassgericht als letztwillige Verfügung eröffnet worden ist.