- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2014 – I-3 Wx 95/13, 3 Wx 95/13 –, juris
Leitsatz
- 1. Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers
- (hier: „L… gib meine Sparbücher von Mama zurück, ich will mit E… das Haus umbauen!
- Auch wenn du mich nicht reinläßt sollst du wissen das J. nicht nur das Haus auch
- mein Vermögen erben soll. Ich brauch das Geld bis Mai 1999.“)
- kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn – wie hier nicht – nach Auslegung außer Zweifel steht, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden.
- 2. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB, wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, keine Anwendung.
- 3. Ohne Belang für die Feststellung des Testierwillens ist, dass der zu den Akten gereichte handschriftliche Text formal verfahrensrechtlich vom Nachlassgericht als letztwillige Verfügung eröffnet worden ist.