Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2014 – 3 W 13/14 –, juris

Leitsatz

1. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB ist bei Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund höherer Gewalt bis zum Zugang der gerichtlichen Genehmigungsentscheidung gehemmt, § 1944 Abs. 2 Satz 3 iVm § 206 BGB.

2. Die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer sind dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB nachzuweisen.

Orientierungssatz

1. Wird bei einer gerichtlich genehmigungsbedürftigen Ausschlagung eine rechtzeitig beantragte Genehmigung nicht erteilt, so ist die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB durch höhere Gewalt gehemmt.

2. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.