OLG Hamm, Urteil vom 06. März 2014 – I-10 U 76/13, 10 U 76/13 –, juris

Leitsatz

1. Wenn ein Erblasser bei seinem Tod allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist das schwedische Erbstatut maßgeblich. Das schwedische internationale Erbrecht bestimmt in Kap. 1 § 1 Abs. 1 IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht (allein) maßgebend ist, auch wenn der Erblasser keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte, Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische Recht nicht.

2. Hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens kann aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Erbrecht anwendbar sein. Insoweit kann eine Nachlassspaltung eintreten.

Orientierungssatz

Streiten die Parteien eines Rechtsstreits darum, wer von ihnen (testamentarischer) Erbe geworden ist, und geht das Tatsachengericht nicht auf die von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei aufgeworfene Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ein, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.