- OLG Hamm, Urteil vom 06. März 2014 – I-10 U 76/13, 10 U 76/13 –, juris
Leitsatz
- 1. Wenn ein Erblasser bei seinem Tod allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist das schwedische Erbstatut maßgeblich. Das schwedische internationale Erbrecht bestimmt in Kap. 1 § 1 Abs. 1 IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht (allein) maßgebend ist, auch wenn der Erblasser keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte, Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische Recht nicht.
- 2. Hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens kann aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Erbrecht anwendbar sein. Insoweit kann eine Nachlassspaltung eintreten.
Orientierungssatz
- Streiten die Parteien eines Rechtsstreits darum, wer von ihnen (testamentarischer) Erbe geworden ist, und geht das Tatsachengericht nicht auf die von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei aufgeworfene Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ein, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.