AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015 – 15 C 568/15 (11) –, juris

Leitsatz

1. Der Übergang und die Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechts richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Verstorbene ist daher berechtigt, das Totenfürsorgerecht jemand Drittem außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und abweichend von einer Erbeinsetzung zu übertragen.