Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 3 W 184/14 –, juris

Leitsatz

Der Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen führt nicht zur Auflösung der Erbengemeinschaft und damit auch nicht zur Entstehung von Bruchteilseigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen (gegen BFH NJW 1975, 2119).

Orientierungssatz

1. Eine zwischen Voreigentümern an einem Grundstück bestehende Erbengemeinschaft wird nicht dadurch beendet, dass Dritte durch notarielle Urkunde jeweils 1/2 dieser Erbanteile erwerben. Ein derartiger Erwerb führt zwar dazu, dass innerhalb der Erbengemeinschaft in Bezug auf die jeweiligen Erbanteile eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, ändert aber nichts am Fortbestehen der gesamthänderischen Bindung in Bezug auf die Erbanteile im Verhältnis zueinander (Anschluss KG Berlin, 29. September 1998, 1 W 4007/97, FGPrax 1999, 27).

2. Die Erwerber der Erbanteile begründen hierdurch keine neue Gesamthandsgemeinschaft, sondern treten vielmehr in die vermögens- und mitgliedschaftsrechtliche Stellung der verfügenden Miterben in der Gesamtheitsgemeinschaft ein, ohne dadurch selbst Erben im Rechtssinne zu werden. Die Gesamthandsgemeinschaft wird daher auch bei vollständiger Auswechslung ihrer Mitglieder nicht neu begründet, sondern mit anderen Personen fortgesetzt. Dies ist nicht mit der Anwachsung nach § 2094 BGB vergleichbar.