LG Mönchengladbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 O 163/13 –, juris

Leitsatz

1. Verfügt ein Erblasser testamentarisch, dass zwischen den Erben aus dem übrigen Nachlass kein Ausgleich für den Fall erfolgen solle, dass einer der Erben durch testamentarische Anordnung, die der Erblasser selbst als „Teilungsanordnung“ bezeichnet, faktisch mehr als seine Erbquote erhalten sollte, und die Zuwendung als Vorausvermächtnis erfolgen solle, so kommt hierin unmissverständlich sein Wille zum Ausdruck, dass der wertmäßig größere Anteil am Nachlass nicht ausgeglichen werden soll. Zumindest in Höhe dieses unausgeglichenen Teils liegt ein Vorausvermächtnis vor.

2. Ein Erbe erlangt Kenntnis von der Beschwerung seines Erbes mit einem Vorausvermächtnis, wenn ihm bekannt ist, dass der Miterbe ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erhalten soll und er selbst eine Briefmarkensammlung, betreffend derer zwei Auktionshäuser unabhängig voneinander äußern, dass die Briefmarkensammlung von geringem Wert ist, bzw. der gesamte Wert der Briefmarkensammlung ca. 150,00 € beträgt.